# Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen in Bern am 29. Januar 2010

Zustimmung des Landtags: 16. Dezember 2009 [^1]

Vorläufig angewendet seit 1. Februar 2010

Inkrafttreten: 14. April 2011 [^2]

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-814-091-011--preamble}
Das Fürstentum Liechtenstein

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

haben Folgendes vereinbart:

##### **Art. 1** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-814-091-011--preamble/art_1}

1) In Beachtung der Fiskalautonomie der beiden Vertragsstaaten regeln die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat in einer Vereinbarung die Einzelheiten zur Erhebung der Umweltabgaben in Liechtenstein parallel zur Erhebung in der Schweiz, die Übernahme der schweizerischen Bundesgesetzgebung über diese Abgaben in das liechtensteinische Recht sowie deren Vollzug.

2) Die Verwendung der Abgabenerträge ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, mit Ausnahme der Rückverteilung der CO 2 -Abgabe an die Wirtschaft. Zur Sicherstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum sieht Liechtenstein Bestimmungen zur Rückverteilung der CO 2 -Abgabe an Unternehmen in Liechtenstein vor, die jenen der Schweiz entsprechen.

3) Die Schweiz informiert Liechtenstein rechtzeitig über bevorstehende Änderungen der schweizerischen Bundesgesetzgebung bezüglich der Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben im Hinblick auf die Übernahme durch Liechtenstein. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.

4) Liechtenstein informiert die Schweiz rechtzeitig über bevorstehende Änderungen der liechtensteinischen Gesetzgebung bezüglich der Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben, welche sich aufgrund der Teilnahme Liechtensteins im EWR ergeben. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.

##### **Art. 2** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-814-091-011--preamble/art_2}

Mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages und der Vereinbarung zusammenhängende Fragen werden auf diplomatischem Wege gelöst.

##### **Art. 3** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-814-091-011--preamble/art_3}

Streitfragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden können.

##### **Art. 4** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-814-091-011--preamble/art_4}

1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

##### **Art. 5** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-814-091-011--preamble/art_5}

Dieser Vertrag wird ab dem 1. Februar 2010 vorläufig angewendet. Er tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [87/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=87&buajahr=2009)
[^2]: Kundmachung vom 19. April 2011, [LGBl. 2011 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2011144000).