# Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen in Wien am 8. Januar 2013

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2013 [^1]

Inkrafttreten: 1. Juli 2014

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-831-109-102-1--preamble}
Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich

sind - unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen - übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

##### **Art. 1** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-831-109-102-1--preamble/art_1}

1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. "Verordnung" die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

2. "Durchführungsverordnung" die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

##### **Art. 2** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-831-109-102-1--preamble/art_2}

Die Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung gelten in den bilateralen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich für Drittstaatsangehörige, die ausschliesslich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmässigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und sich nicht in einer Lage befinden, die ausschliesslich einen Vertragsstaat betrifft.

##### **Art. 3** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-831-109-102-1--preamble/art_3}

1) Die Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen erstreckt sich nicht auf die freiwillig Versicherten gemäss dem Gesetz über die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2) Dieses Abkommen gilt nicht für die in Anhang X der Verordnung eingetragenen besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen der Vertragsstaaten.

##### **Art. 4** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-831-109-102-1--preamble/art_4}

Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.

##### **Art. 5** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-831-109-102-1--preamble/art_5}

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten Art. 87 der Verordnung sowie Art. 93 und 94 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

##### **Art. 6** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-831-109-102-1--preamble/art_6}

1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Vaduz auszutauschen.

2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

##### **Art. 7** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-831-109-102-1--preamble/art_7}

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen über Soziale Sicherheit vom 23. September 1996 und das Abkommen über die Arbeitslosenversicherung vom 24. Juli 1981 ausser Kraft.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [92/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=92&buajahr=2013)