# Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1970 betreffend die authentische Interpretation des Begriffs "Landesangehörige"

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--101-102--preamble}
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:

##### **Art. 1** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--101-102--preamble/art_1}

Unter dem von der Verfassung verwendeten Begriff "Landesangehörige" sind alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen.

##### **Art. 2** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--101-102--preamble/art_2}

Dieses Verfassungsgesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.