## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--102-2--preamble}
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 16. Mai 1940 beschlossenen Gesetze erteile Ich Meine Zustimmung:

##### **Art. 1** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--102-2--preamble/art_1}

Die Regierung erhält unbeschränkte Vollmacht, Evakuierungsmassnahmen zu treffen, eine eventuell notwendige Evakuierung vorzubereiten und die Organisation durchzuführen. Zu diesem Zwecke wird die Regierung bevollmächtigt, die diesbezüglichen Anordnungen und Verordnungen unbeschadet bestehender verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Bestimmungen zu treffen.

##### **Art. 2** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--102-2--preamble/art_2}

Die Regierung erhält unbeschränkten Kredit für die Durchführung dieser Massnahmen.

##### **Art. 3** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--102-2--preamble/art_3}

Oberste Evakuierungsbehörde im Ortsbereich der Gemeinde ist der Vorsteher bzw. der Gemeinderat unter Oberaufsicht der Regierung. Für den Fall der Evakuierung oder zu deren unmittelbaren Vorbereitung erhält der Vorsteher unbeschränkte Entscheidungs- und Polizeigewalt in seinem Ortsbereiche.

##### **Art. 4** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--102-2--preamble/art_4}

Das Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.