# Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 21. Februar 1952 betreffend die Gehalte der Gemeindekassiere

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--141-211--preamble}
Einvernehmlich mit dem Landtage verordnet die Regierung in Durchführung des Gesetzes vom 18. Dezember 1941, LGBl. 1941 Nr. 26 [^1] , unter gleichzeitiger Aufhebung des Art. 3 der Verordnung vom 12. Februar 1942, betreffend die Neuorganisation des Gemeindekassierwesens, und der Verordnung vom 25. Juni 1947 betreffend die Gehalte der Gemeindekassiere:

Ab 1. Januar 1952 erhalten die Gemeindekassiere als Vertragsangestellte der Gemeinden eine jährliche Mindestentlöhnung von: für Gemeinden bis zu 500 Einwohner: Grundgehalt 800 Franken; für Gemeinden bis zu 1 000 Einwohner: Grundgehalt 1 100 Franken; für Gemeinden bis zu 2 000 Einwohner: Grundgehalt 1 600 Franken; für Gemeinden über 2 000 Einwohner: Grundgehalt 2 400 Franken, dazu auf den Kopf der Wohnbevölkerung nach der letzten amtlichen Volkszählung 1.50 bis 2 Franken.

Für die Gemeinde Planken beträgt das Grundgehalt 600 Franken. Werden dem Kassier ausser den Kassierarbeiten (Gemeinde- und Steuerkassier) noch andere Funktionen, wie Gemeindesekretariat, Kriegswirtschaft, Grundbuch und dergleichen übertragen, so muss für diese Arbeiten eine gesonderte, vertragliche Vereinbarung über die Entschädigung getroffen werden.

[^1]: LR 141.2