# Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--181-0--preamble}
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

##### **Art. 1** Grundsatz {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--181-0--preamble/art_1}

1) Der Staat richtet für kirchliche Zwecke, soweit sie überpfarreilicher Natur sind, an die römisch-katholische Landeskirche einen jährlichen Beitrag aus.

2) Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, deren Träger der Staat ist, wird weiterhin durch den Staat getragen. Das gleiche gilt für andere gesetzliche Leistungen des Staates.

##### **Art. 2** Höhe des Beitrages {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--181-0--preamble/art_2}

Die Höhe des Beitrages wird auf jährlich 300 000 Franken festgesetzt. Dieser Beitrag wird erstmals für das Jahr 1999 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres ausgerichtet.

##### **Art. 3** Verwendung; Berichterstattung {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--181-0--preamble/art_3}

Die römisch-katholische Kirche legt die Verwendung des Beitrages fest und erstattet der Regierung jährlich darüber Bericht.

##### **Art. 4** Inkrafttreten {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--181-0--preamble/art_4}

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Für das Jahr 1987 wird die Hälfte des Beitrages ausgerichtet.

## Übergangsbestimmungen {#trans}

### 181.0 Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche {#sec_1}

betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche 
## II. {#tit_1}

### Übergangsbestimmung {#prov_1}

Die Beiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 sind von der römisch-katholischen Kirche vorläufig auf einem Sonderkonto bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu deponieren. Die Verwendung dieser Beiträge für Zwecke im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes erfolgt erst nach Durchführung der angestrebten Neuregelung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der römisch-katholischen Kirche und dem Staat, spätestens nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2002.