## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--214-111--preamble}
Aufgrund von Art. 35 des Grundverkehrsgesetzes vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 49 [^2] , verordnet die Regierung:

## I. Allgemeine Bestimmungen {#tit_1}

##### **Art. 1** Langfristige Verträge {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--214-111--1}

1) Als langfristige Miet- und Pachtverträge nach Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Grundverkehrsgesetzes (GVG) gelten solche, die einschliesslich einer einseitigen Option auf Verlängerung für eine Dauer von mindestens zehn Jahren oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. [^4]

2) Ein Miet- oder Pachtvertrag gilt im Sinne von Abs. 1 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er:

a) erstmals nach einer Dauer von mehr als zehn Jahren nach dessen Abschluss oder nach Beginn des Miet- oder Pachtverhältnisses gekündigt werden kann; oder

b) vernünftigerweise von den Vertragsparteien aufgrund besonderer Umstände nicht vor Ablauf der ersten zehn Jahre der Vertragsdauer gekündigt wird.

3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für eine langfristige Nutzniessung, ein langfristiges Wohnrecht und ein langfristiges unselbständiges Baurecht an einem Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b GVG. Ausgenommen sind langfristige unselbständige Baurechte mit einer Fläche von weniger als 10 m². [^5]

##### **Art. 2** {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--214-111--2}

Aufgehoben

##### **Art. 3** Vorkaufsrecht {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--214-111--3}

1) Bei der Ausübung eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich begründeten Vorkaufsrechtes (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GVG) ist das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 5 und 6 GVG als vorhanden anzunehmen.

2) Steht dem Erwerber von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht zum Erwerb von weiterem Eigentum an Grundstücken zu, ist das gesetzliche Vorkaufsrecht bei der Entscheidung, ob ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Erwerb des Eigentums an Grundstücken vorliegt, zu berücksichtigen.

##### **Art. 4** Immobiliengesellschaften {#tit_1/art_4 omnilex-key=li-lilex--214-111--4}

1) Als juristische Personen und Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus Grundstücken besteht, gelten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. e GVG solche, deren Aktiven zu mehr als zur Hälfte aus Rechten an Grundstücken bestehen, die im Inland liegen.

2) Die Bewertung von Rechten an Grundstücken im Inland und anderer im Inland gelegener Aktiven bestimmt sich nach dem Marktwert und nach den Bestimmungen der Schätzungsgesetzgebung. [^7]

##### **Art. 5** Aufenthalt {#tit_1/art_5 omnilex-key=li-lilex--214-111--5}

Als behördliche Bewilligung, die zum ununterbrochenen Aufenthalt im Inland nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d GVG berechtigt, gilt die Aufenthaltsbewilligung nach dem Personenfreizügigkeitsgesetz oder dem Ausländergesetz.

##### **Art. 5a** Gleichwertiger Tausch {#tit_1/art_5 omnilex-key=li-lilex--214-111--5a}

1) Die Gleichwertigkeit der Grundstücke nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b Unterbst. bb GVG wird insbesondere aufgrund des Flächenmasses, der Ausnützungsziffer und der Zonenzugehörigkeit beurteilt.

2) Liegt keine Gleichwertigkeit nach Abs. 1 vor, kann diese auch nicht durch eine allfällige Ausgleichszahlung erreicht werden.

##### **Art. 6** Wohnbedürfnis {#tit_1/art_6 omnilex-key=li-lilex--214-111--6}

1) Der Erwerb eines Grundstücks zur Deckung eines Wohnbedürfnisses nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b GVG setzt voraus:

a) bei Vorliegen eines bereits gegebenen Wohnbedürfnisses: 1. das Grundstück muss baureif sein; und 2. das Grundstück darf die maximale Grösse von 1 440 m² nicht überschreiten;

b) bei Vorliegen eines künftigen Wohnbedürfnisses: 1. der Erwerber muss das 13. Lebensjahr vollendet haben; 2. das Grundstück muss sich in einer für Wohnbauten vorgesehenen Zone befinden; und 3. das Grundstück darf die maximale Grösse von 1 440 m² nicht überschreiten.

2) Die Grundverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen von der maximalen Grösse nach Abs. 1 abweichen.

##### **Art. 7** Betriebsstätte {#tit_1/art_7 omnilex-key=li-lilex--214-111--7}

1) Als Betriebsstätte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d GVG gilt die ständige und betriebsnotwendige Geschäftseinrichtung eines Unternehmens.

2) Erwerber nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d GVG kann auch eine Gesellschaft sein, die mit dem Inhaber des gesetzlich zugelassenen inländischen Betriebes in einem Mutter-, Tochter- oder Schwesternbeteiligungsverhältnis steht; das Beteiligungsverhältnis muss mindestens 90 % betragen. [^11]

##### **Art. 8** Überbauung {#tit_1/art_8 omnilex-key=li-lilex--214-111--8}

1) Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f GVG ist dann vorhanden, wenn der Erwerber:

a) ein unbebautes baureifes Grundstück erwirbt, um es gemäss vorgelegtem Vorprojekt zu überbauen; oder

b) ein bebautes Grundstück erwirbt, um: 1. das darauf befindliche Gebäude abzubrechen und das Grundstück gemäss vorgelegtem Vorprojekt zu überbauen; 2. das darauf befindliche Gebäude in eine Überbauung gemäss vorgelegtem Vorprojekt zu integrieren; oder 3. das darauf befindliche Gebäude gemäss vorgelegtem Vorprojekt grundlegend zu sanieren.

2) Eine inländische juristische Person kann ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f GVG nur geltend machen, wenn sämtliche Anteilsinhaber Landesangehörige oder inländische juristische Personen sind. Handelt es sich beim Anteilsinhaber um eine inländische juristische Person, so muss diese die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.

##### **Art. 9** Landwirtschaftlich genutzte Böden {#tit_1/art_9 omnilex-key=li-lilex--214-111--9}

1) Jeder Landesangehörige kann nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h GVG Boden, welcher der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist, bis zu einer Grösse von maximal 2 500 m² erwerben.

2) Als Böden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind, gelten:

a) unabhängig von der Zonenzuteilung jene Grundstücke, bei denen faktisch ausser der landwirtschaftlichen Nutzung keine andere Nutzung erlaubt ist; und

b) Waldflächen gemäss den Zonenplänen der Gemeinden.

3) Die Grundverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen von der maximalen Grösse nach Abs. 1 abweichen.

##### **Art. 9a** Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder und stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit {#tit_1/art_9 omnilex-key=li-lilex--214-111--9a}

Erwirbt eine Stiftung, eine Anstalt ohne Mitglieder oder ein stiftungsähnliches Treuunternehmen mit Persönlichkeit ein Grundstück im Zuge einer Verlassenschaft, gilt Art. 6 Abs. 1 Bst. i GVG sinngemäss.

## II. Bedingungen und Auflagen {#tit_2}

##### **Art. 10** Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen {#tit_2/art_10 omnilex-key=li-lilex--214-111--10}

1) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung kann insbesondere unter folgenden Auflagen erteilt werden:

a) im Falle der Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken, die dem künftigen Wohnbedürfnis des Erwerbers (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GVG) dienen: 1. ein Veräusserungsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung; 2. ein befristetes Veräusserungsverbot für Unmündige nach Art. 18 Abs. 1 PGR bis zur Erreichung ihrer Volljährigkeit; 3. ein Veräusserungsverbot für Eltern, die für ihre unmündigen Kinder nach Art. 18 Abs. 1 PGR ein Grundstück erwerben, sowie die Verpflichtung, dieses Grundstück bei Erreichung der Volljährigkeit dem Kind zu übereignen;

b) im Falle der Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken, die als Betriebsstätte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d GVG dienen: 1. ein Veräusserungsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung; 2. die Verpflichtung, das Grundstück ausschliesslich und dauernd als Betriebsstätte für das eigene Unternehmen zu verwenden;

c) im Falle der Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken, die dem sozialen Wohnungsbau nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g GVG dienen: 1. ein Veräusserungsverbot für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung; 2. die Verpflichtung, das Grundstück ausschliesslich und dauernd Zwecken des sozialen Wohnungsbaues zuzuführen;

d) im Falle der Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken, die einer Überbauung mit Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f GVG dienen, die Verpflichtung, die Überbauung innert bestimmter angemessener Frist zu beginnen und planmässig zu vollenden.

2) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung kann insbesondere unter der auflösenden Bedingung erteilt werden, dass - im Falle der Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken, die der Deckung eines künftigen Wohnbedürfnisses (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GVG) dienen - der Wohnsitz innert drei Jahren nach Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach Liechtenstein verlegt werden muss.

3) Bedingungen und Auflagen, die nicht zur Sicherstellung der Verwendung des Zweckes, den der Erwerber geltend macht, dienen, sondern das Vorliegen eines berechtigten Interesses am Erwerb von Eigentum an Grundstücken erst begründen, dürfen nur auf Antrag des Erwerbers erlassen werden.

4) Befristete Auflagen gelten mit Ablauf des festgesetzten Zeitraumes als aufgehoben und sind im Grundbuch oder Handelsregister von Amtes wegen zu löschen. [^15]

##### **Art. 11** Widerruf von Auflagen und Feststellung der Erfüllung {#tit_2/art_11 omnilex-key=li-lilex--214-111--11}

1) Auflagen, deren Erfüllung sich für den Erwerber infolge veränderter Verhältnisse als unmöglich oder unzumutbar erweisen, sind über Antrag des Erwerbers ganz oder teilweise zu widerrufen. [^16]

1a) Ist die Erfüllung einer Auflage an eine Frist gebunden, so kann diese auf begründeten Antrag des Erwerbers angemessen verlängert werden. [^17]

2) Über Antrag des Erwerbers ist die Erfüllung von Auflagen festzustellen und nötigenfalls deren Löschung im Grundbuch oder Handelsregister anzuordnen. [^18]

3) Die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, 1a und 2 steht der Grundverkehrsbehörde zu und unterliegt der Beschwerde nach Art. 18 GVG. [^19]

4) Aufgehoben [^20]

## III. Verfahren {#tit_3}

##### **Art. 12** Vorlagepflicht {#tit_3/art_12 omnilex-key=li-lilex--214-111--12}

1) Der Erwerber hat genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte unter Verwendung eines amtlichen Formulars nach Massgabe von Art. 15 GVG der Grundverkehrsbehörde vorzulegen.

2) Das Formular nach Abs. 1 kann bei der Grundverkehrsbehörde in Papierform oder in elektronischer Form bezogen werden.

3) In den Fällen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b Unterbst. dd und ee GVG hat das zuständige Gericht genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln, sobald eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

##### **Art. 13** Beilagen {#tit_3/art_13 omnilex-key=li-lilex--214-111--13}

1) Dem Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäfts sind die im amtlichen Formular angeführten Beilagen beizufügen.

2) Sind zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 GVG, insbesondere hinsichtlich Verwandtschaftsverhältnisse oder Landesangehörigkeit, personenbezogene Daten von Beteiligten erforderlich, kann die Grundverkehrsbehörde die Beibringung eines entsprechenden Auszuges aus dem Zivilstandsregister verlangen. [^24]

3) Die Grundverkehrsbehörde kann die Beteiligten im Einzelfall auffordern, weitere Beilagen beizubringen.

##### **Art. 14** Amtlicher Vermerk {#tit_3/art_14 omnilex-key=li-lilex--214-111--14}

Der amtliche Vermerk nach Art. 16 Abs. 2 GVG hat das Datum der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu enthalten.

##### **Art. 15** Weiterleitung an die Steuerverwaltung {#tit_3/art_15 omnilex-key=li-lilex--214-111--15}

1) Der mit dem amtlichen Vermerk nach Art. 16 Abs. 2 GVG versehene Vertrag ist von der Grundverkehrsbehörde an die Steuerverwaltung weiterzuleiten.

2) Nach Entrichtung der Steuern übermittelt die Steuerverwaltung den Vertrag an das Amt für Justiz zwecks Durchführung der entsprechenden Eintragungen im Grundbuch.

## IIIa. Aufsicht {#tit_4}

##### **Art. 16** Auskunfts- und Vorlagepflicht {#tit_4/art_16 omnilex-key=li-lilex--214-111--16}

Die Grundverkehrsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24a GVG von Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder und stiftungsähnlichen Treuunternehmen sämtliche Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

##### **Art. 17** Register und Verzeichnisse {#tit_4/art_17 omnilex-key=li-lilex--214-111--17}

1) Die Grundverkehrsbehörde führt im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24a GVG ein Register der Begünstigten, denen ein bestimmtes Grundstück nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i Unterbst. bb GVG zugeordnet ist. Das Register kann elektronisch geführt werden.

2) Die Grundverkehrsbehörde führt überdies je ein Verzeichnis über:

a) juristische Personen samt deren wirtschaftlich Berechtigte (Aktionäre, Gesellschafter etc.), die nicht unter Art. 24a GVG fallen und über ein Grundstück im Inland verfügen;

b) die nach Art. 7 GVG erteilten Auflagen.

##### **Art. 18** {#tit_4/art_18 omnilex-key=li-lilex--214-111--18}

Aufgehoben

##### **Art. 19** {#tit_4/art_19 omnilex-key=li-lilex--214-111--19}

Aufgehoben

## IV. Gebühren {#tit_5}

##### **Art. 20** Gebühren {#tit_5/art_20 omnilex-key=li-lilex--214-111--20}

1) Die Grundverkehrsbehörde erhebt für folgende Tätigkeiten nachstehende Gebühren:

a) für die Ausfertigung von Verfügungen: je nach Aufwand 200 bis 1 000 Franken;

b) für jurististische Auskünfte, Stellungnahmen und Vorprüfungen: 100 Franken je aufgewendeter Stunde.

2) Die Gebühren sind binnen 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung bzw. ab Rechnungsstellung zu entrichten.

3) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b kann die Grundverkehrsbehörde nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Gebührenverfügung erlassen.

## V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#tit_6}

##### **Art. 21** Hängige Rechtsgeschäfte {#tit_6/art_21 omnilex-key=li-lilex--214-111--21}

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nach bisherigem Recht zu behandeln.

##### **Art. 22** Aufhebung bisherigen Rechts {#tit_6/art_22 omnilex-key=li-lilex--214-111--22}

Es werden aufgehoben:

a) Verordnung vom 4. März 1975 zum Grundverkehrsgesetz, LGBl. 1975 Nr. 23;

b) Verordnung vom 18. Dezember 2001 über die Abänderung der Verordnung zum Grundverkehrsgesetz, LGBl. 2001 Nr. 196.

##### **Art. 23** Inkrafttreten {#tit_6/art_23 omnilex-key=li-lilex--214-111--23}

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

## Übergangsbestimmungen {#trans}

### 214.111 Grundverkehrsverordnung (GVV) {#sec_1}

# Grundverkehrsverordnung (GVV)1 vom 3. Juli 2007 über die Abänderung der Grundverkehrsverordnung

## II. {#tit_7}

### Übergangsbestimmung {#prov_1}

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens [^33] dieser Verordnung hängige Grundverkehrsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

über die Abänderung der Grundverkehrsverordnung
## II. {#tit_8}

### Übergangsbestimmung {#prov_2}

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens [^34] dieser Verordnung hängige Grundverkehrsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

über die Abänderung der Grundverkehrsverordnung
## II. {#tit_9}

### Übergangsbestimmung {#prov_3}

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens [^35] dieser Verordnung hängige Grundverkehrsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

[^2]: LR 214.11
[^4]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2021047000).
[^5]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 256](https://www.gesetze.li/chrono/2016256000).
[^7]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 428](https://www.gesetze.li/chrono/2016428000).
[^11]: Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2021047000).
[^15]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^16]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2016031000).
[^17]: Art. 11 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2021047000).
[^18]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^19]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2021047000).
[^20]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2021047000).
[^24]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 453](https://www.gesetze.li/chrono/2018453000).
[^33]: Inkrafttreten: 1. März 2016.
[^34]: Inkrafttreten: 1. August 2016.
[^35]: Inkrafttreten: 29. Januar 2021.