# Verordnung vom 1. Juli 2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--281-011--preamble}
Aufgrund von Art. 211 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), LGBl. 1972 Nr. 32 [^1] , verordnet die Regierung:

##### **Art. 1** Unpfändbare Mindestbeträge {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--281-011--preamble/art_1}

Bei Exekutionen auf Einkommen im Sinne von Art. 211 Abs. 1 der Exekutionsordnung sind folgende Mindestbeträge unpfändbar:

a) bei Auszahlung für Monate: 1980 Franken pro Monat;

b) bei Auszahlung für Wochen: 495 Franken pro Woche;

c) bei Auszahlung für Tage: 70 Franken pro Tag.

##### **Art. 2** Erhöhung bei Unterhalt {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--281-011--preamble/art_2}

1) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem früheren eingetragenen Partner oder einem ehelichen oder unehelichen Kind den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag:

a) bei Unterhaltszahlung an den Ehegatten oder eingetragenen Partner um 803 Franken monatlich, 202 Franken wöchentlich und 26 Franken täglich; [^3]

b) bei Unterhaltszahlungen an Kinder pro Kind um 542 Franken monatlich, 149 Franken wöchentlich und 20 Franken täglich.

2) Der unpfändbare Betrag darf den tatsächlich geleisteten Unterhalt nicht übersteigen.

##### **Art. 3** Abzüge {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--281-011--preamble/art_3}

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind in Abzug zu bringen:

a) die nach Art. 210 der Exekutionsordnung der Pfändung entzogenen Bezüge;

b) Beiträge, die vom Einkommen des Verpflichteten aufgrund von sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften unmittelbar abzuführen sind;

c) Beiträge, die der Verpflichtete für sich selbst oder seine Familienangehörigen an Krankenkassen leistet im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen;

d) Beiträge, die der Verpflichtete an Personalfürsorgeeinrichtungen seines Arbeitgebers leistet.

##### **Art. 4** Sachleistungen {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--281-011--preamble/art_4}

Der Wert von Sachleistungen nach Art. 211 Abs. 1 der Exekutionsordnung beträgt pro Tag:

a) für freie Unterkunft und volle Verpflegung: 28 Franken;

b) für freie Unterkunft: 10 Franken;

c) für Morgenessen: 4 Franken;

d) für Mittagessen: 8 Franken;

e) für Abendessen: 8 Franken.

##### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--281-011--preamble/art_5}

Die Verordnung vom 10. Dezember 1996 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen, LGBl. 1997 Nr. 6, wird aufgehoben.

##### **Art. 6** Inkrafttreten {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--281-011--preamble/art_6}

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

[^1]: LR 281.0
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 416](https://www.gesetze.li/chrono/2011416000).