# Gesetz vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble}
Ich erteile dem nachstehenden auf Grund der Art. 2, 14, 27, 62 und 66 der Verfassung gefassten Landtagsbeschlusse vom 15. April 1936 Meine Zustimmung.

##### **Art. 1** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_1}

Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

a) die Nachlassstundung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes; sowie

b) die Nachlassstundung und den Nachlassvertrag im Sinne des Bankengesetzes.

##### **Art. 1a** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_1a}

Ein Schuldner, welcher die Rechtswohltat des Nachlassvertrages erlangen will, hat dem Landgerichte als Nachlassbehörde den Entwurf eines Nachlassvertrages einzureichen, unter Beilegung einer Bilanz, aus welcher seine Vermögenslage ersichtlich ist, sowie ein Verzeichnis seiner Geschäftsbücher, wenn er zur Führung von solchen verpflichtet ist.

##### **Art. 2** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_2}

Das Landgericht entscheidet nach Anhörung des Schuldners, ob auf das Begehren einzutreten sei. Die Vermögenslage des Schuldners, der Stand seiner Buchführung, sein Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten sind hiebei in Berücksichtigung zu ziehen. Die Entscheidung des Landgerichtes kann innerhalb 14 Tagen nach deren Mitteilung an das Obergericht weitergezogen werden.

##### **Art. 3** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_3}

1) Tritt das Landgericht auf das Begehren ein, so gewährt es dem Schuldner eine Stundung von zwei Monaten (Nachlassstundung) und setzt ihm gleichzeitig einen Sachwalter, dessen angemessene vom Schuldner zu tragende Entlöhnung vom Landgerichte bestimmt wird. Der Sachwalter hat die Handlungen des Schuldners zu überwachen und insbesondere die in den Art. 6 und ff. bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.

2) Die Stundung kann auf Antrag des Sachwalters um höchstens zwei Monate verlängert werden.

##### **Art. 4** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_4}

Die Bewilligung der Stundung wird durch Edikt öffentlich bekannt gemacht und ist dem Amt für Justiz mitzuteilen (Art. 558 SR).

##### **Art. 4a** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_4a}

Über die Bewilligung einer Stundung gemäss Art. 3 ist, sofern es sich beim betroffenen Schuldner um einen Teilnehmer an einem System im Sinne des Finalitätsgesetzes handelt, die Finanzmarktaufsicht (FMA) unverzüglich zu verständigen.

##### **Art. 5** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_5}

Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Exekution weder angehoben nach fortgesetzt werden und ist der Lauf jeder Verjährungs- oder Verwirkungsfrist, welche durch Exekution unterbrochen werden kann, gehemmt.

##### **Art. 6** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_6}

1) Dem Schuldner ist gestattet, unter der Aufsicht des Sachwalters sein Geschäft fortzubetreiben. Jedoch kann er seit der öffentlichen Bekanntmachung der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Liegenschaften veräussern oder belasten, Pfänder bestellen, Bürgschaften eingehen und unentgeltliche Verfügungen treffen.

2) Wenn der Schuldner eine nach Abs. 1 ungültige Handlung vornimmt oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt, so macht der letztere dem Landgericht hievon Anzeige. Das Landgericht kann nach Anhörung des Schuldners die Stundung widerrufen. Die Art. 16 und 17 sind anwendbar.

##### **Art. 7** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_7}

Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt die einzelnen Vermögensstücke.

##### **Art. 8** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_8}

1) Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung die Gläubiger auf, ihre Forderungen binnen zwanzig Tagen einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfalle bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt wären.

2) Durch die nämliche Bekanntmachung beruft der Sachwalter zur Beratung des Nachlassgesuches eine frühestens nach einem Monat abzuhaltende Gläubigerversammlung ein, mit der Beifügung, dass die Akten während zehn Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können.

##### **Art. 8a** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_8a}

1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung dieses Verfahrens geltend zu machen.

2) Betagte Forderungen gelten in diesem Verfahren als fällig.

3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung dieses Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.

##### **Art. 8b** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_8b}

1) Forderungen auf Entrichtung von jährlichen Renten, Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der im Art. 8a Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.

2) Forderungen, der in Abs. 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Verfahrenseröffnung geltend zu machen.

##### **Art. 8c** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_8c}

Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.

##### **Art. 9** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_9}

Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein.

##### **Art. 9a** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_9a}

1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen nicht geltend gemacht werden.

2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch bedingt oder betagt, oder dass die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den Art. 8a und 8b zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Landgericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

##### **Art. 9b** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_9b}

1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Verpflichteter des Schuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Verpflichtete des Schuldners die Gegenleistung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte oder haben musste.

2) Hingegen ist die Aufrechnung zulässig, wenn der Verpflichtete des Schuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch haben musste.

3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen:

a) die auf Grund der Eröffnung des Verfahrens aufgelöst worden sind, über: 1. im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Derivatgeschäfte, einschliesslich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken; 2. Derivatgeschäfte, die nicht unter Bst. a fallen, sofern sie auf einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) gehandelt werden oder unter einem Rahmenvertrag geschlossen wurden, sowie Kassageschäfte; 3. Pensionsgeschäfte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 4. Wertpapierdarlehensgeschäfte; 5. Finanzsicherheiten nach Art. 392 ff. des Sachenrechts; und

b) bei denen vereinbart wurde, dass sie bei Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.

##### **Art. 10** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_10}

1) In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögenslage des Schuldners.

2) Der Gläubigerversammlung steht es frei, mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Gläubiger, die zugleich zwei Drittel der Forderungen vertreten, einen andern Sachwalter zu bestellen.

3) Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen.

4) Der Entwurf des Nachlassvertrages wird den versammelten Gläubigern zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt.

5) Die Zustimmungserklärungen können auch innerhalb der nächsten zehn Tage nach der Versammlung gegeben werden.

##### **Art. 11** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_11}

Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, geht durch denselben seiner Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nicht verlustig.

##### **Art. 12** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_12}

1) Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, geht seiner Rechte gegen die genannten Personen nicht verlustig, soferne er denselben mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.

2) Der Gläubiger kann auch, unbeschadet seiner Rechte, Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige ermächtigen, an seiner Statt über den Beitritt zum Nachlassvertrage zu entscheiden.

##### **Art. 13** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_13}

1) Nach Ablauf von zehn Tagen seit der Gläubigerversammlung unterbreitet der Sachwalter der Nachlassbehörde alle Aktenstücke samt seinem Gutachten darüber, ob der Nachlassvertrag angenommen und zu bestätigen sei.

2) Die Behörde trifft beförderlich ihren Entscheid nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung.

3) Die Zeit der Verhandlung wird öffentlich bekanntgemacht mit der Anzeige an die Gläubiger, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.

##### **Art. 14** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_14}

1) Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn zwei Drittteile der Gläubiger demselben zugestimmt haben, und die von ihnen vertretene Forderungssumme zwei Drittteile des Gesamtbetrages der Forderungen ausmacht.

2) Die in Art. 3 §§ 2, 3 und 4 der Konkursordnung in der Abänderung gemäss vorliegendem Gesetze genannten Gläubiger werden hierbei weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet; pfandversicherte Forderungen zählen indessen zu demjenigen Betrage mit, welcher nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist. [^11]

3) Die Nachlassbehörde entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.

##### **Art. 15** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_15}

Die Bestätigung eines von den Gläubigern angenommenen Nachlassvertrages durch die Nachlassbehörde erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1. wenn der Schuldner nicht zum Nachteil seiner Gläubiger unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen hat;

2. wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und mindestens 40 Prozent der Nachlassforderungen beträgt. Dabei können auch dessen Erbanwartschaften in Anschlag gebracht werden. [^12]

3. wenn die Vollziehung des Nachlassvertrages und die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger hinlänglich sichergestellt sind, es sei denn, dass die letzteren hierauf verzichten.

##### **Art. 16** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_16}

Der Entscheid des Landgerichtes über den Nachlass kann innerhalb 14 Tagen nach dessen Eröffnung an das Obergericht weitergezogen werden.

##### **Art. 17** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_17}

1) Der Entscheid wird, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, öffentlich bekannt gemacht und dem Amt für Justiz mitgeteilt. [^13]

2) Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides fallen die Wirkungen der Stundung dahin.

##### **Art. 18** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_18}

Wird der Nachlassvertrag verworfen oder die Stundung widerrufen, so kann jeder Gläubiger nach den in Kraft stehenden Vorschriften seine Forderungen geltend machen.

##### **Art. 19** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_19}

Wenn die Nachlassbehörde den Nachlassvertrag bestätigt, so setzt sie denjenigen, deren Forderungen bestritten sind, zur Geltendmachung eine Frist fest, nach deren Ablauf die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

##### **Art. 20** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_20}

Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger rechtsverbindlich; ausgenommen sind nur die Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag.

##### **Art. 21** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_21}

Infolge des Nachlassvertrages fallen die nicht mindestens zwei Monate vor der Nachlassstundung richterlich bewilligten Pfändungen in bezug auf alle Vermögensstücke dahin.

##### **Art. 22** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_22}

Der Schuldner hat auf Anordnung der Nachlassbehörde die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Sparkasse für das Fürstentum Liechtenstein zu hinterlegen.

##### **Art. 23** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_23}

Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt, ist ungültig.

##### **Art. 24** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_24}

1) Ein Gläubiger, gegenüber welchem die Bedingungen des Nachlassvertrages nicht erfüllt werden, kann, unbeschadet der ihm durch denselben gewährten Rechte, bei der Nachlassbehörde mit Bezug auf seine Forderung die Aufhebung des Nachlasses verlangen.

2) Der Art. 16 findet entsprechende Anwendung.

##### **Art. 25** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_25}

1) Jeder Gläubiger kann bei der Nachlassbehörde den Widerruf eines auf unredliche Weise zustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen.

2) Die Art. 16, 17 und 18 finden entsprechende Anwendung.

##### **Art. 26** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_26}

1) Wenn ein Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet ist, einen Nachlassvertrag vorschlägt, so begutachtet die Konkursverwaltung den Vorschlag zuhanden der Gläubigerversammlung.

2) Die Art. 10 bis 16 und 19 bis 25 finden entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass die Konkursverwaltung an die Stelle des Sachwalters tritt.

##### **Art. 27** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--284-0--preamble/art_27}

Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

[^11]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1950 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/1950022000).
[^12]: Art. 15 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 1955 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1955003000).
[^13]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).