# Verordnung vom 17. Oktober 1978 zum Schutze des "Ruggeller Rietes"

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--451-101-8--preamble}
Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 und Art. 53 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: [^1]

##### **Art. 1** Unterschutzstellung {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--451-101-8--preamble/art_1}

Das in Art. 2 näher umschriebene Gebiet des "Ruggeller Rietes" wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.

##### **Art. 2** Umfang des Naturschutzgebietes {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--451-101-8--preamble/art_2}

Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 90.86 ha. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist als Situationsplan im Anhang dieser Verordnung dargestellt. Der Umfang des Naturschutzgebietes ist vor Ort zu beschildern.

##### **Art. 3** Verbote {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--451-101-8--preamble/art_3}

1) Im Naturschutzgebiet sind alle Vorkehrungen, die den Naturhaushalt gefährden und die Beschaffenheit des Bodens verändern können, verboten.

2) Es ist insbesondere verboten:

a) bauliche Massnahmen aller Art auszuführen, sofern sie nicht dem Schutzzweck dienen; [^5]

b) Ackerbau zu betreiben, die Riedflächen zu düngen und Biozide anzuwenden; [^6]

c) Mauern und Einfriedungen, Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen zu errichten;

d) die Mahd während der Zeit vom 16. März bis 14. September vorzunehmen; [^7]

e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere anzueignen oder zu zerstören; die Ausübung der Jagd ist hiervon unberührt.

f) Pflanzen zu beschädigen, auszureissen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder abzureissen;

g) das bestehende Entwässerungssystem während der Vegetationszeit zu reinigen;

h) durch künstliche Eingriffe den Wasserzufluss zu vermindern, den Wasserspiegel zu senken und die Wasserfläche zu verkleinern;

i) das Wasser zu verunreinigen;

k) die Fischerei auszuüben;

l) zu baden und die Wasserpartien zu betreten oder zu befahren;

m) zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu entfachen, Abfälle wegzuwerfen;

n) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern;

o) Aufforstungen vorzunehmen.

3) Ausgenommen vom Verbot, bauliche Massnahmen aller Art auszuführen, sind insbesondere:

a) der Unterhalt und die Instandstellung bestehender Torfhütten und Wege im bisherigen Umfang;

b) der Wiederaufbau ehemaliger Torfhütten, sofern eine Verwendung gemäss ihrer Zweckbestimmung gewährleistet ist. [^8]

4) Die Planung und Ausführung baulicher Massnahmen gemäss Abs. 3 bedürfen der vorgängigen Begutachtung und Befürwortung der Natur- und Denkmalschutzkommission. [^9]

##### **Art. 4** Pflegemassnahmen {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--451-101-8--preamble/art_4}

1) Die anfallende Streue ist alljährlich ab dem 15. September bis zum 15. März des folgenden Jahres zu schneiden und zu entfernen. [^11]

2) Unterbleibt diese Nutzung während zweier Jahre, so hat der Staat in geeigneter Weise für die Pflege zu sorgen. Der Eigentümer oder Nutzniesser hat diese Pflegemassnahme zu dulden.

##### **Art. 5** Vorbehalte {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--451-101-8--preamble/art_5}

1) Im übrigen bleibt die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, unter Vorbehalt von Art. 3 gestattet.

2) Die Durchführung von Pflege und Gestaltungsmassnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes bleibt von den Vorschriften des Art. 3 unberührt.

##### **Art. 6** Betretungsverbot {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--451-101-8--preamble/art_6}

Das Betreten des Naturschutzgebietes ist Unbefugten nur auf den hierfür freigegebenen und besonders gekennzeichneten Wegen gestattet.

##### **Art. 7** Aufsichtsorgane {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--451-101-8--preamble/art_7}

Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet "Ruggeller Riet" obliegt der Liechtensteinischen Naturwacht. Im Weiteren sind die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.

##### **Art. 8** Verstösse {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--451-101-8--preamble/art_8}

Verstösse gegen Art. 3, 4 und 6 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.

##### **Art. 9** Inkrafttreten {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--451-101-8--preamble/art_9}

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

## Anhang {#tit_1}

(Art. 2)
## Begrenzung des Naturschutzgebietes "Ruggeller Riet" {#trans}

[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2014044000).
[^5]: Art. 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/1987031000).
[^6]: Art. 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/1987031000).
[^7]: Art. 3 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2014044000).
[^8]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/1987031000).
[^9]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/1987031000).
[^11]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2014044000).