# Verordnung vom 15. Juli 2008 über die Alarmierung der Bevölkerung und der Rettungs- und Hilfsdienste (Alarmierungsverordnung; AV)

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--521-14--preamble}
Aufgrund von Art. 24 und 25 des Gesetzes vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG), LGBl. 2007 Nr. 139 [^1] , verordnet die Regierung:

## I. Allgemeine Bestimmungen {#tit_1}

##### **Art. 1** Gegenstand {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--521-14--1}

Diese Verordnung regelt insbesondere:

a) die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie die entsprechende Verbreitung von Verhaltensanweisungen und von Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung bei drohender Gefahr;

b) die Alarmierung und das notfallmässige Aufgebot der Rettungs- und Hilfsdienste zu Einsätzen; und

c) die Organisation und die Zuständigkeiten im Bereich der Alarmierung.

##### **Art. 2** Bezeichnungen {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--521-14--2}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

## II. Alarmierung der Bevölkerung {#tit_2}

### A. Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen {#sec_1}

##### **Art. 3** Warnung {#tit_2/sec_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--521-14--3}

Mögliche Gefahren oder Bedrohungen sind umgehend durch entsprechende Warnungen an die zuständigen Stellen des Landes zu melden.

##### **Art. 4** Alarmierungsbereitschaft {#tit_2/sec_1/art_4 omnilex-key=li-lilex--521-14--4}

Die Bereitschaft zur Alarmierung der Bevölkerung umfasst:

a) die Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel (Sirenen);

b) das Sicherstellen der Verbreitung der Informationen über die elektronischen Medien, insbesondere über Radio;

c) die Einsatzbereitschaft des Alarmierungspersonals.

##### **Art. 5** Anordnung der Alarmierung und der Verbreitung von Verhaltensanweisungen {#tit_2/sec_1/art_5 omnilex-key=li-lilex--521-14--5}

1) Die Bevölkerung kann durch die Liechtensteinische Notruf- und Einsatzzentrale (LNEZ) mit stationären und mobilen Sirenen oder in besonderen Fällen mit Telefon alarmiert werden. Sie erhält über die elektronischen Medien, insbesondere über Radio, Verhaltensanweisungen oder Informationen.

2) Eine Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen wird angeordnet durch:

a) die Regierung oder den Landesführungsstab bei Ereignissen, für deren Bewältigung das Land zuständig ist;

b) die Landespolizei: 1. auf Veranlassung der zuständigen ausländischen Behörde bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Gefährdung; oder 2. in anderen Fällen, in denen Gefahr im Verzug besteht.

3) Bei Gefahr im Verzug kann auch ein Einsatzleiter oder ein Gemeindeführungsorgan eine örtlich beschränkte Alarmierung anordnen.

##### **Art. 6** Auslösen der Sirenenalarme {#tit_2/sec_1/art_6 omnilex-key=li-lilex--521-14--6}

Die LNEZ löst die Sirenenalarme entweder über Fernsteuerung (Art. 14 Abs. 2) oder im Falle einer Übermittlungsstörung indirekt durch eine Alarmierung der Alarmorganisation nach Art. 14 Abs. 3 aus.

##### **Art. 7** Information bei Sirenenalarmen {#tit_2/sec_1/art_7 omnilex-key=li-lilex--521-14--7}

Bei jedem Sirenenalarm, insbesondere bei einem Sirenenfehlalarm, ist unverzüglich die Landespolizei zu orientieren. Diese veranlasst umgehend die Information der Bevölkerung nach Art. 5 und orientiert zudem die Nationale Alarmzentrale der Schweiz (NAZ) sowie die Landeswarnzentrale Vorarlberg.

##### **Art. 8** Aufhebung von Alarmierungen und Verhaltensanweisungen {#tit_2/sec_1/art_8 omnilex-key=li-lilex--521-14--8}

Nach jeder Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen muss das Ende der Gefahr, die Lockerung oder die Aufhebung von Anweisungen durch die Behörde, die den Alarm ausgelöst hat, über Radio und weitere Medien bekannt gegeben werden.

##### **Art. 9** Gefährliche Wetterereignisse {#tit_2/sec_1/art_9 omnilex-key=li-lilex--521-14--9}

1) Die LNEZ nimmt Unwetter- und Lawinenwarnungen ausländischer Fachstellen entgegen und leitet sie an die vom Landesführungsstab bezeichneten liechtensteinischen Fachstellen weiter.

2) Der Landesführungsstab koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den liechtensteinischen Fachstellen.

##### **Art. 10** Störfälle mit erhöhter Radioaktivität {#tit_2/sec_1/art_10 omnilex-key=li-lilex--521-14--10}

Die LNEZ nimmt Warnungen und Alarmierungen für Störfälle mit erhöhter Radioaktivität von der NAZ, der Internationalen Atomenergieorganisation oder anderer Stellen entgegen und leitet sie umgehend an die Regierung und den Landesführungsstab weiter.

##### **Art. 11** Alarmierungszeichen "Allgemeiner Alarm" {#tit_2/sec_1/art_11 omnilex-key=li-lilex--521-14--11}

1) Für die Alarmierung der Bevölkerung wird der "Allgemeine Alarm" mit einem regelmässig auf- und absteigenden Ton von 400 Hz - 250 Hz (Hertz) verwendet.

2) Das entsprechende Alarmierungszeichen dauert bei stationären Sirenen eine Minute und wird nach zwei Minuten Unterbruch einmal wiederholt.

3) Das Zeichen bedeutet, dass wegen drohender Gefahr Verhaltensanweisungen, amtliche Mitteilungen oder Informationen über Radio verbreitet werden, und fordert die Bevölkerung auf, das Radio anzustellen und die entsprechenden Mitteilungen entgegenzunehmen und zu befolgen.

##### **Art. 12** Schutz des Alarmierungszeichens {#tit_2/sec_1/art_12 omnilex-key=li-lilex--521-14--12}

Die stationären und mobilen Sirenen dürfen nur zur Alarmierung der Bevölkerung mit dem nach Art. 11 vorgesehenen Alarmierungszeichen verwendet werden.

### B. Organisation und Zuständigkeiten {#sec_2}

##### **Art. 13** Regierung {#tit_2/sec_2/art_13 omnilex-key=li-lilex--521-14--13}

Die Regierung legt die technischen Anforderungen an die Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung (Sirenen) und die Mittel zur Verbreitung von Warnungen und Verhaltensanweisungen fest.

##### **Art. 14** Amt für Bevölkerungsschutz {#tit_2/sec_2/art_14 omnilex-key=li-lilex--521-14--14}

1) Das Amt für Bevölkerungsschutz sorgt in Zusammenarbeit mit der Landespolizei für die entsprechende Planung und die Bereitstellung der Sirenen.

2) Es stellt sicher, dass die Sirenen über eine Fernsteuerung gesamthaft, sektorweise und einzeln zentral sowie manuell an allen Standorten ausgelöst werden können.

3) Es betreibt eine Alarmorganisation, die bei einem allfälligen Ausfall der Fernsteuerung innert kürzester Zeit eine manuelle Auslösung aller Sirenen ermöglicht.

4) Es sorgt durch periodische Kontrollen für die entsprechende Betriebsbereitschaft der Sirenen (Testalarme) und für die Einsatzbereitschaft der Alarmierungsorgane.

## III. Alarmierung der Rettungs- und Hilfsdienste {#tit_3}

##### **Art. 15** Einrichtungen zur stillen Alarmierung; Auslösestellen {#tit_3/art_15 omnilex-key=li-lilex--521-14--15}

1) Einrichtungen zur stillen Alarmierung der Rettungs- und Hilfsdienste bei Schadenereignissen sind Telefon, Pager oder Funk.

2) Die Alarmierung erfolgt durch die Auslösestelle der LNEZ. Es ist eine weitere gleichwertige Auslösestelle zu unterhalten, die unabhängig von der LNEZ funktioniert.

##### **Art. 16** Sicherstellung der technischen Voraussetzungen; Meldepflichten {#tit_3/art_16 omnilex-key=li-lilex--521-14--16}

1) Das Amt für Bevölkerungsschutz stellt in Zusammenarbeit mit der Landespolizei die technischen Voraussetzungen für die Alarmierung der Rettungs- und Hilfsdienste sicher.

2) Die Rettungs- und Hilfsdienste haben dem Amt für Bevölkerungsschutz für die Alarmierung eine Kontaktperson mitzuteilen; das Amt ist unverzüglich über einen Wechsel der Kontaktperson zu informieren.

## IV. Kostentragung {#tit_4}

##### **Art. 17** Grundsatz {#tit_4/art_17 omnilex-key=li-lilex--521-14--17}

1) Das Land trägt vorbehaltlich Abs. 2 die Kosten für die Sicherstellung sowie den Betrieb und Unterhalt der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung und der Rettungs- und Hilfsdienste, insbesondere für Material-, Installations- und Erneuerungskosten.

2) Muss in einer Gemeinde zur Sicherstellung der Alarmierung der Bevölkerung eine neue Sirenenanlage installiert werden, tragen das Land und die betroffene Gemeinde die Kosten je zur Hälfe.

## V. Haftung {#tit_5}

##### **Art. 18** Entlastung von der Haftpflicht {#tit_5/art_18 omnilex-key=li-lilex--521-14--18}

Werden Sirenenanlagen auf privatem Grund installiert, so sind die betreffenden Liegenschaftseigentümer von der Haftpflicht gegenüber Dritten wegen allfälliger von der Anlage verursachter Schäden zu entlasten. Vorbehalten bleibt die Haftung der Eigentümer für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten.

## VI. Schlussbestimmung {#tit_6}

##### **Art. 19** Inkrafttreten {#tit_6/art_19 omnilex-key=li-lilex--521-14--19}

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

[^1]: LR 521