# Gesetz vom 5. April 1956 betreffend die Ausgabe von Goldmünzen (25 Franken und 50 Franken)

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--622-14--preamble}
Ich erteile dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 5. April 1956 beschlossenen Gesetze Meine Zustimmung :

##### **Art. 1** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--622-14--preamble/art_1}

Es werden je 15 000 Goldmünzen zu 25 und 50 Franken ausgegeben. Die Prägung erfolgt in der Eidgenössischen Münzstätte in Bern.

##### **Art. 2** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--622-14--preamble/art_2}

Diese Goldmünzen werden in einem Mischungsverhältnis von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer ausgeprägt. Das Rohgewicht des 25-Franken-Goldstückes beträgt 5.645 g, das Feingewicht 5.0805 g, das Rohgewicht des 50-Franken-Goldstückes 11.290 g, das Feingewicht 10.161 g.

##### **Art. 3** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--622-14--preamble/art_3}

Die Goldmünzen werden auf der Aversseite das Brustbild des Durchlauchten Fürstenpaares mit der Umschrift "Franz Josef II. und Gina von Liechtenstein" und die Wertbezeichnung 25 beziehungsweise 50 Franken tragen. Das 25- und 50-Franken-Goldstück tragen die Randschrift "DOMINUS PROVIDEBIT". Die Goldmünzen zu 25 Franken messen 20 mm, jene zu 50 Franken 25 mm im Durchmesser.

##### **Art. 4** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--622-14--preamble/art_4}

Der Feingehalt der neuen Goldmünzen wird vom Eidgenössischen Zentralamt für Edelmetallkontrolle geprüft. Es wird eine Gewichtstoleranz von 2 ‰ und eine Feingehaltstoleranz von 1 ‰ gestattet.

##### **Art. 5** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--622-14--preamble/art_5}

Goldmünzen, deren Gewicht um mehr als ein 1/2 % unter die in Art. 4 bezeichnete Gewichtstoleranz gesunken ist, werden von den öffentlichen Kassen nur zum tatsächlichen Goldwert eingelöst.

Das Passiergewicht der Goldmünzen beträgt: beim 25-Franken-Goldstück 5.606 g beim 50-Franken-Goldstück 11.211 g

##### **Art. 6** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--622-14--preamble/art_6}

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Mit der Durchführung ist die Fürstliche Regierung beauftragt.