## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--705-21--preamble}
Aufgrund von Art. 46 des Brandschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18, verordnet die Regierung:

##### **Art. 1** Normen, Richtlinien und Erläuterungen {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--705-21--preamble/art_1}

Für die vom Brandschutzgesetz erfassten Bauten, Einrichtungen, Lager und Anlagen gelten die folgenden Normen, Richtlinien und Erläuterungen, in der jeweils geltenden Fassung:

a) die Brandschutznorm und die nachstehenden Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): 1. Begriffe und Definitionen; 2. Qualitätssicherung im Brandschutz; 3. Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz; 4. Baustoffe und Bauteile; 5. Verwendung von Baustoffen; 6. Brandschutzabstände - Tragwerke - Brandabschnitte; 7. Flucht- und Rettungswege; 8. Kennzeichnung von Fluchtwegen - Sicherheitsbeleuchtung - Sicherheitsstromversorgung; 9. Löscheinrichtungen; 10. Sprinkleranlagen; 11. Brandmeldeanlagen; 12. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; 13. Blitzschutzsysteme; 14. Beförderungsanlagen; 15. Wärmetechnische Anlagen; 16. Lufttechnische Anlagen; 17. Gefährliche Stoffe; 18. Nachweisverfahren im Brandschutz;

b) die einschlägigen Erläuterungen im Bereich des Brandschutzes, insbesondere: 1. die Brandschutzerläuterungen der VKF; 2. die von der VKF als Stand-der-Technik-Papiere (STP) anerkannten technischen Erläuterungen.

##### **Art. 2** Brandschutzbehörde {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--705-21--preamble/art_2}

Brandschutzbehörde im Sinne der in Art. 1 genannten Normen, Richtlinien und Erläuterungen ist das Amt für Hochbau und Raumplanung.

##### **Art. 3** Anforderungen an Bauprodukte und Nachweise {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--705-21--preamble/art_3}

1) Bei Neu-, Um- und Anbauten dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den wesentlichen Brandschutzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - 1.01) entsprechen.

2) Das Amt für Hochbau und Raumplanung kann für die Verwendung von Bauprodukten folgende Nachweise verlangen, welche die Einhaltung der Brandschutzanforderungen bescheinigen:

a) bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist: Leistungserklärungen betreffend die Grundanforderung "Brandschutz" nach dem schweizerischen Bauproduktegesetz (SR 933.0);

b) bei allen anderen Bauprodukten: Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie Auszüge aus dem schweizerischen Brandschutzregister.

##### **Art. 4** Anforderungen an die Kontrollorgane {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--705-21--preamble/art_4}

1) Die mit dem Vollzug der Brandschutzvorschriften beauftragten Kontrollorgane haben über eine Bewilligung als Brandschutzfachmann bzw. Brandschutzberater nach der Bauwesen-Berufe-Verordnung zu verfügen.

2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Organe, die ausschliesslich Einfamilienhäuser und andere Kleinbauten kontrollieren.

##### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--705-21--preamble/art_5}

Die Verordnung vom 23. November 2004 zum Brandschutzgesetz, LGBl. 2004 Nr. 249, wird aufgehoben.

##### **Art. 6** Hängige Baugesuche {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--705-21--preamble/art_6}

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Baugesuche findet das bisherige Recht Anwendung.

##### **Art. 7** Inkrafttreten {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--705-21--preamble/art_7}

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.