# Verordnung vom 18. März 2008 über die Zulassung von Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung; CZV)

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--741-55--preamble}
Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 und 5, Art. 23 Abs. 2 Bst. b und d, Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18 [^1] , verordnet die Regierung:

## I. Allgemeine Bestimmungen {#tit_1}

##### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--741-55--1}

1) Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr [^2] . [^3]

##### **Art. 2** Begriffe und Bezeichnungen {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--741-55--2}

1) In Abweichung von der Richtlinie (EU) 2022/2561 werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:

a) "Führerausweis" für "Führerschein";

b) "Kategorien" und "Unterkategorien" für "Klassen" und "Unterklassen";

c) "Fähigkeitsausweis" für "Befähigungsnachweis";

d) "Führer" für "Kraftfahrer".

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. [^5]

##### **Art. 3** Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--741-55--3}

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

##### **Art. 4** Zulassungsvoraussetzung {#tit_1/art_4 omnilex-key=li-lilex--741-55--4}

1) Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.

2) Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

3) Fahrzeugführer mit Wohnsitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz benötigen einen Fähigkeitsausweis nach Art. 6 der Richtlinie (EU) 2022/2561, wenn sie von einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden. [^6]

##### **Art. 5** Ausnahmen {#tit_1/art_5 omnilex-key=li-lilex--741-55--5}

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer von Motorfahrzeugen:

a) die zu nicht gewerblichen Personen- oder Gütertransporten verwendet werden; als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassenverkehr: 1. der weder direkt noch indirekt entlohnt wird; 2. durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Führer oder die Führerin des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird; und 3. der nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht;

b) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;

c) die von der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Bevölkerungsschutz, von Kranken- und Verletztentransportdienstleistern oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;

d) mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden;

e) die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;

f) für die ein Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurückgefahren werden, sofern das Führen des Fahrzeugs weniger als 30 % der monatlichen Arbeitszeit des Fahrzeugführers in Anspruch nimmt;

g) die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen oder für nicht gewerbliche Transporte nach Bst. a für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

h) die auf Lern- oder Prüfungsfahrten für gewerbliche Gütertransporte verwendet werden, sofern die Begleitperson im Besitz eines gültigen Fähigkeitsausweises oder einer gültigen Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Kategorie ist;

i) die auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung für gewerbliche Personen- oder Gütertransporte verwendet werden;

k) zum Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrzeugführer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs weniger als 30 % der monatlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt;

l) die von Land- oder Forstwirtschaftsbetrieben und ihnen gemäss Art. 84 Abs. 2 VRV gleichgestellten Betrieben zum Gütertransport verwendet werden, sofern: 1. es sich um eine Fahrt im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung ihres Betriebs nach Art. 85 Abs. 1 und 2 VRV handelt, 2. die Fahrt innerhalb eines Umkreises von 20 km um den Standort des Betriebs stattfindet, und 3. das Führen des Fahrzeugs weniger als 30 % der monatlichen Arbeitszeit des Fahrzeugführers in Anspruch nimmt;

m) die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen.

##### **Art. 6** Fahrten während der Berufsausbildung {#tit_1/art_6 omnilex-key=li-lilex--741-55--6}

1) Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen. [^8]

1a) Ausbildungsprogramme, die eidgenössisch anerkannt oder von einzelnen Kantonen genehmigt wurden, gelten in Liechtenstein als anerkannt. [^9]

1b) Ausbildungsprogramme, die nicht unter Abs. 1a fallen, bedürfen der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung. [^10]

2) Auf den Fahrten ist mitzuführen:

a) von Fahrzeugführern in der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ": eine Kopie des Lehrvertrags;

b) von Fahrzeugführern, die ein Ausbildungsprogramm nach Abs. 1a oder 1b absolvieren: eine Bestätigung der Ausbildungsstätte.

##### **Art. 7** Fahrzeugführer aus anderen EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz {#tit_1/art_7 omnilex-key=li-lilex--741-55--7}

Den Fähigkeitsausweis nach der Richtlinie (EU) 2022/2561 benötigen:

a) Fahrzeugführer mit Wohnsitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz;

b) Fahrzeugführer, die von einem in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.

## II. Fähigkeitsausweise {#tit_2}

##### **Art. 8** Voraussetzungen {#tit_2/art_8 omnilex-key=li-lilex--741-55--8}

1) Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Art. 12 bis 17 bestanden haben.

1a) Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport nach Art. 6 Bst. h VZV kann in Abweichung von Abs. 1 ohne Führerausweis der Kategorie D erworben werden. [^14]

2) Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport wird Personen erteilt, die:

a) das Fähigkeitszeugnis "Lastwagenführer/Lastwagenführerin" oder "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" besitzen; oder [^15]

b) den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Art. 12 bis 17 bestanden haben.

2a) Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nach Art. 6 Bst. f VZV kann in Abweichung von Abs. 2 Bst. b ohne Führerausweis der Kategorie C erworben werden. [^16]

3) Bei Inhabern eines Führerausweises der Unterkategorie D1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie D der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.

4) Bei Inhabern eines Führerausweises der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie C der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.

##### **Art. 9** Fahrzeugführer aus dem Ausland {#tit_2/art_9 omnilex-key=li-lilex--741-55--9}

1) Fahrzeugführern aus dem Ausland, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen, wird der jeweilige Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn:

a) eine entsprechende Berechtigung im ausländischen Führerausweis eingetragen oder mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2561 dokumentiert ist; oder [^18]

b) sie eine nationale Bescheinigung besitzen, die das Amt für Strassenverkehr als gleichwertig anerkennt. [^19]

2) Fahrzeugführer mit Wohnsitz ausserhalb des EWR oder der Schweiz, die von einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a oder b erfüllen. [^20]

##### **Art. 10** Zuständige Behörde {#tit_2/art_10 omnilex-key=li-lilex--741-55--10}

Die Fähigkeitsausweise werden vom Amt für Strassenverkehr erteilt.

##### **Art. 11** Gültigkeitsdauer und Erteilung {#tit_2/art_11 omnilex-key=li-lilex--741-55--11}

1) Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig.

2) Er wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Besuch der Weiterbildung nach Art. 18 bis 22 nachweist.

2a) Personen, die bereits im Besitz des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport sind und die zweite Kategorie mittels einer Prüfung nach Art. 15 Abs. 1 oder 2 erwerben, wird ein Fähigkeitsausweis für den Personen- und den Gütertransport erteilt. Dieser ist ab dem Prüfungsdatum des Erwerbs der zweiten Kategorie fünf Jahre gültig. Weiterbildungskurse, die vor diesem Prüfungsdatum besucht worden sind, dürfen nicht an diese Weiterbildungsperiode angerechnet werden. [^23]

3) Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels:

a) Eintrag als Zusatzangabe im Führerausweis (Art. 24a Bst. d VZV); oder

b) Ausstellung einer separaten Karte nach dem Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2561. [^24]

4) Die Angaben auf der separaten Karte müssen mit denjenigen auf dem zugrunde liegenden Führerausweis übereinstimmen. Bei einem allfälligen Ersatz des Führerausweises muss eine neue Karte beantragt werden. [^25]

## III. Prüfungen {#tit_3}

##### **Art. 12** Allgemeines {#tit_3/art_12 omnilex-key=li-lilex--741-55--12}

An der Theorieprüfung und an der praktischen Prüfung haben die Kandidaten nachzuweisen, dass sie die zur Durchführung von Personen- und Gütertransporten erforderlichen grundlegenden Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang besitzen.

##### **Art. 13** Zulassung zur Prüfung {#tit_3/art_13 omnilex-key=li-lilex--741-55--13}

1) Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer den Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie oder Unterkategorie besitzt. Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, werden zur Theorieprüfung zugelassen, wenn sie das Mindestalter für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. h VZV) erreicht haben. [^27]

1a) Für die Zulassung zur Theorieprüfung für den Erwerb eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h VZV und für den Gütertransport nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV ist in Abweichung von Abs. 1 der Besitz eines Lernfahrausweises der entsprechenden Kategorie nicht erforderlich. [^28]

2) Zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Art. 14 bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Art. 16 Abs. 3 richtet sich nach Anhang 11 Ziff. I VZV.

2a) Für die Zulassung zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) ist in Abweichung von Abs. 2 der Lernfahrausweis oder der Führerausweis für die Kategorien C und D nicht erforderlich. [^29]

3) Zu einer kombinierten Prüfung (Art. 16a) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Art. 16 Abs. 3 richtet sich nach Anhang 11 Ziff. I VZV. [^30]

##### **Art. 14** Theorieprüfung {#tit_3/art_14 omnilex-key=li-lilex--741-55--14}

1) Die Theorieprüfung beinhaltet:

a) Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme; und

b) eine Erörterung von Praxissituationen.

2) Die Bewerber um einen Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für alle Kategorien und Unterkategorien erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.

3) Die Bewerber um den Fähigkeitsausweis für den Personentransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie D und die Unterkategorie D1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.

4) Die Bewerber um den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie C und die Unterkategorie C1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.

5) Die Theorieprüfung dauert mindestens vier Stunden. Die Prüfung der Zusatztheorie für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 gilt als Teil der Theorieprüfung; ihre Dauer ist an die vier Stunden anzurechnen.

##### **Art. 15** Befreiung von Prüfungsteilen {#tit_3/art_15 omnilex-key=li-lilex--741-55--15}

1) Die Inhaber des Fähigkeitsausweises für den Personentransport, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Art. 14 Abs. 4 beantworten.

2) Die Inhaber des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Art. 14 Abs. 3 beantworten.

3) Die Inhaber einer Bescheinigung über die fachliche Eignung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 [^31] sind von den in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2561 aufgeführten Prüfungsgebieten befreit. [^32]

##### **Art. 16** Praktische Prüfung {#tit_3/art_16 omnilex-key=li-lilex--741-55--16}

1) Die praktische Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einer Prüfungsfahrt.

2) Der allgemeine Teil muss von allen Bewerbern um einen Fähigkeitsausweis absolviert werden. Er muss sich mindestens auf die Ziff. 2.121, 2.131, 2.132, 2.312, 2.313 und 2.315 des Anhangs erstrecken und dauert mindestens 30 Minuten. Es ist ein Fahrzeug der Kategorie oder Unterkategorie, mit der die Personen- oder Gütertransporte durchgeführt werden sollen, zu verwenden. [^33]

3) Die Prüfungsfahrt muss von Inhabern des Führerausweises der Unterkategorie C1 oder D1 absolviert werden. Auf der Prüfungsfahrt wird festgestellt, ob sie sowohl zu einer rücksichtsvollen und sicherheitsbewussten als auch zu einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise fähig sind. Die Prüfungsfahrt muss mindestens 30 Minuten dauern. Es ist ein Motorfahrzeug zu verwenden, das die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug der entsprechenden Unterkategorie (Anh. 11 Ziff. V VZV) erfüllt.

##### **Art. 16a** Kombinierte Prüfung {#tit_3/art_16 omnilex-key=li-lilex--741-55--16a}

Der Teil der Theorieprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b und der allgemeine Teil der praktischen Prüfung nach Art. 16 Abs. 2 können zu einer kombinierten Prüfung verknüpft werden.

##### **Art. 17** Wiederholung {#tit_3/art_17 omnilex-key=li-lilex--741-55--17}

1) Wer die Theorieprüfung oder den allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) nicht besteht, kann die nicht bestandenen Teile beliebig oft wiederholen. [^35]

2) Die Wiederholung der Prüfungsfahrt (Art. 16 Abs. 3) richtet sich nach Art. 23 VZV.

## IV. Weiterbildung {#tit_4}

##### **Art. 18** Weiterbildungspflicht {#tit_4/art_18 omnilex-key=li-lilex--741-55--18}

1) Wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.

2) Den Inhabern eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder eines Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist die Verlängerung einzutragen, wenn sie eine vollständige Weiterbildung absolviert haben.

##### **Art. 19** Ziel und Durchführung {#tit_4/art_19 omnilex-key=li-lilex--741-55--19}

1) Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang Ziff. 2 auf dem neuesten Stand gehalten und damit die Handlungskompetenzen nach dem Anhang Ziff. 1 optimiert werden.

2) Die Durchführung der Weiterbildung ist im Anhang Ziff. 3 geregelt.

##### **Art. 20** Dauer und Aufbau {#tit_4/art_20 omnilex-key=li-lilex--741-55--20}

1) Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.

2) Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Einzelkursen besucht werden. Ein Einzelkurs muss ohne Anrechnung von Pausen mindestens sieben Stunden dauern. Er kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden. [^38]

3) Von einem Einzelkurs von sieben Stunden dürfen maximal drei Stunden im Rahmen eines E-Learning-Moduls angeboten werden. Ein Einzelkurs mit E-Learning-Modul kann auf zwei Tage aufgeteilt werden. Zwischen dem E-Learning-Modul und dem Präsenzunterricht dürfen höchstens fünf Tage liegen. [^39]

4) Die Durchführung von Einzelkursen mit E-Learning-Modul ist im Anhang Ziff. 4 geregelt. [^40]

##### **Art. 21** Kursbescheinigung {#tit_4/art_21 omnilex-key=li-lilex--741-55--21}

Die Weiterbildungsstätten haben den Teilnehmern den Kursbesuch zu bestätigen.

##### **Art. 22** Im Ausland besuchte Weiterbildungen {#tit_4/art_22 omnilex-key=li-lilex--741-55--22}

1) Ausländische Bescheinigungen über den Besuch einer Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn:

a) die Weiterbildung ganz oder teilweise während der Beschäftigung bei einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen besucht wurde; und

b) der Kursveranstalter in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz als Anbieter von Weiterbildungskursen nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie (EU) 2022/2561 zugelassen ist. [^41]

2) Fahrzeugführer, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, sind berechtigt, eine Weiterbildung nach Art. 18 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland zu absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie (EU) 2022/2561 entsprechen. [^42]

## V. Weiterbildungsstätten {#tit_5}

##### **Art. 23** Anerkennung {#tit_5/art_23 omnilex-key=li-lilex--741-55--23}

1) Die Weiterbildungsstätten müssen vom Amt für Strassenverkehr anerkannt werden. [^43]

2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn:

a) die Leitung für die einwandfreie Führung der Weiterbildungsstätte und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;

b) der Weiterbildungsstätte genügend Lehrkräfte nach Art. 25 zur Verfügung stehen;

c) ein geeignetes Unterrichtslokal, geeignetes Unterrichtsmaterial sowie, wenn praktische Weiterbildungskurse angeboten werden, geeignete Fahrzeuge vorhanden sind;

d) ein Weiterbildungsprogramm vorliegt, das die Themen nach Anhang präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden dokumentiert; und

e) ein Qualitätssicherungssystem betrieben wird, das die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung gewährleistet.

##### **Art. 24** Widerruf der Anerkennung {#tit_5/art_24 omnilex-key=li-lilex--741-55--24}

Das Amt für Strassenverkehr widerruft die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Weiterbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Weiterbildungskurse mehr durchgeführt wurden.

##### **Art. 25** Bewilligung für Lehrkräfte {#tit_5/art_25 omnilex-key=li-lilex--741-55--25}

1) Wer als Lehrkraft an einer Weiterbildungsstätte tätig sein will, benötigt eine Lehrbewilligung.

2) Die Bewilligung wird vom Amt für Strassenverkehr ausgestellt. [^45]

3) Wer die Bewilligung erwerben will, muss das 25. Altersjahr vollendet haben und beim Amt für Strassenverkehr ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Tätigkeit und Berufszeugnissen einreichen. [^46]

4) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

a) die notwendigen Fachkenntnisse sowie ausreichende pädagogisch-didaktische Fähigkeiten nachweist;

b) während mindestens drei Jahren in einem Beruf tätig war, der in die Lage versetzt, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln;

c) nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.

5) Wer praktische Weiterbildungskurse erteilen will, muss zusätzlich Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung sein, die zur Erteilung von Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E berechtigt, oder die Ausbildungsbewilligung nach Art. 20 Abs. 2 VZV besitzen beziehungsweise den Besuch eines gleichwertigen Kurses nachweisen. [^47]

6) Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn der Inhaber die Voraussetzungen nach Abs. 4 Bst. a und c oder Abs. 5 nicht mehr erfüllt.

##### **Art. 26** {#tit_5/art_26 omnilex-key=li-lilex--741-55--26}

Aufgehoben

## VI. Strafbestimmung {#tit_6}

##### **Art. 27** Übertretungen {#tit_6/art_27 omnilex-key=li-lilex--741-55--27}

Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personen- oder Gütertransporte durchführt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

## VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#tit_7}

##### **Art. 28** Vollzug {#tit_7/art_28 omnilex-key=li-lilex--741-55--28}

1) Das Amt für Strassenverkehr:

a) führt die Prüfungen zur Erlangung der Fähigkeitsausweise durch;

b) erteilt und verlängert die Fähigkeitsausweise;

c) entscheidet über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten;

d) erteilt die Bewilligungen für die Lehrkräfte an den Weiterbildungsstätten;

e) beaufsichtigt die Durchführung der Weiterbildungskurse;

f) genehmigt die Ausbildungsprogramme für die berufsbegleitende Ausbildung, die in Liechtenstein noch nicht anerkannt sind;

g) entscheidet über die Anrechnung von im Ausland besuchten Weiterbildungen.

2) Es kann die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen. [^50]

3) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann sie Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.

##### **Art. 29** {#tit_7/art_29 omnilex-key=li-lilex--741-55--29}

Aufgehoben

##### **Art. 29a** Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Januar 2009 {#tit_7/art_29 omnilex-key=li-lilex--741-55--29a}

1) Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 erworben haben und die Weiterbildung nach den Art. 18 bis 22 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt. [^53]

2) Aufgehoben [^54]

3) Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben und die Weiterbildung nach den Art. 18 bis 22 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt. [^55]

4) Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 erworben haben, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.

5) Aufgehoben [^56]

##### **Art. 30** Inkrafttreten {#tit_7/art_30 omnilex-key=li-lilex--741-55--30}

1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. April 2008 in Kraft.

2) Die Art. 4 bis 22, 26, 27, 28 Abs. 1 Bst. a, b, e, und g sowie Art. 29 treten am 1. September 2009 in Kraft.

## Anhang {#tit_8}

(Art. 6 Abs. 1, 12, 14 Abs. 2 bis 4, 16 Abs. 2, 19, 20 Abs. 4 und 23 Abs. 2 Bst. d)
## Erwerb und Verlängerung der Fähigkeitsausweise {#trans}

Die Fahrzeugführer transportieren ihre Fahrgäste mit grösstmöglicher Sicherheit und grösstmöglichem Fahrkomfort nach Fahrplan oder Reiseprogramm an die Bestimmungsorte.

Die Fahrzeugführer transportieren die anvertrauten Güter unter Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung.

[^1]: LR 741.01
[^2]: Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr [(ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.330.01.0046.01.DEU)
[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^5]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^6]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^8]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^9]: Art. 6 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2018109000).
[^10]: Art. 6 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^14]: Art. 8 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^15]: Art. 8 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^16]: Art. 8 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^18]: Art. 9 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^19]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^20]: Art. 9 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^23]: Art. 11 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^24]: Art. 11 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^25]: Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2009054000).
[^27]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^28]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^29]: Art. 13 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^30]: Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2009054000).
[^31]: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates [(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.300.01.0051.01.DEU)
[^32]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^33]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^35]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 316](https://www.gesetze.li/chrono/2022316000).
[^38]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^39]: Art. 20 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^40]: Art. 20 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^41]: Art. 22 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^42]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 421](https://www.gesetze.li/chrono/2025421000).
[^43]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^45]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^46]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^47]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2009054000).
[^50]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^53]: Art. 29a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^54]: Art. 29a Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^55]: Art. 29a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).
[^56]: Art. 29a Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2024352000).