# Verordnung vom 28. April 2015 über den Verkehr mit Drogenausgangsstoffen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Drogenausgangsstoff-Verordnung; EWR-DAV)

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--preamble}
Aufgrund von Art. 2c des Gesetzes vom 2. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

## I. Allgemeine Bestimmungen {#tit_1}

##### **Art. 1** Gegenstand {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--1}

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung der EWR-Rechtsvorschriften nach Art. 2:

a) die zuständige Behörde und deren Befugnisse;

b) die Erteilung von Bewilligungen betreffend Drogenausgangsstoffe;

c) die Erhebung von Gebühren;

d) die Strafbestimmungen.

2) Sie lässt die Bestimmungen der Betäubungsmittelverordnung über Vorläuferstoffe unberührt.

##### **Art. 2** Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--2}

Diese Verordnung dient der Durchführung:

a) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIII - 15x.01);

b) der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIII - 15ze.01).

##### **Art. 3** Begriffe und Bezeichnungen {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--3}

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Drogenausgangsstoffe jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erfasst sind. Dieser Begriff entspricht dem Begriff "Vorläuferstoffe" im BMG.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

## II. Organisation und Durchführung {#tit_2}

##### **Art. 4** Zuständige Behörde {#tit_2/art_4 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--4}

1) Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist das Amt für Gesundheit.

2) Die Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Zollbehörden bleiben unberührt.

##### **Art. 5** Befugnisse des Amtes für Gesundheit {#tit_2/art_5 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--5}

Das Amt für Gesundheit ist insbesondere berechtigt:

a) Auskünfte über jede Bestellung von oder jeden Vorgang mit Drogenausgangsstoffen zu verlangen;

b) Geschäftsräume von natürlichen oder juristischen Personen, die Drogenausgangsstoffe in Verkehr bringen, unangemeldet zu betreten, und Unterlagen zu prüfen, um Beweise für Unregelmässigkeiten zu sichern;

c) unentgeltlich Muster von Produkten, die der Kontrolle unterliegende Drogenausgangsstoffe enthalten können, zu Analysezwecken zu entnehmen;

d) Sendungen, die gegen die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 verstossen, zu beschlagnahmen;

e) Drogenausgangsstoffe, die dem Eigentümer nicht zurückgegeben werden können, auf Kosten des Eigentümers einer legalen Verwendung zuzuführen oder fachtechnisch entsorgen zu lassen.

## III. Bewilligungen {#tit_3}

##### **Art. 6** Gültigkeitsdauer {#tit_3/art_6 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--6}

1) Eine Bewilligung nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist höchstens drei Jahre gültig.

2) Sie kann erneuert werden, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.

## IV. Gebühren {#tit_4}

##### **Art. 7** Grundsatz {#tit_4/art_7 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--7}

1) Vom Amt für Gesundheit werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung betreffend Drogenausgangsstoffe: 300 Franken;

b) Änderung einer Bewilligung betreffend Drogenausgangsstoffe: 100 Franken;

c) Registrierung erfasster Stoffe nach Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004: 100 Franken.

2) Im Übrigen richtet sich die Erhebung von Gebühren nach der Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung.

## V. Strafbestimmungen {#tit_5}

##### **Art. 9** Übertretungen {#tit_5/art_9 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--9}

Nach Art. 26 BMG wird bestraft, wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er:

a) der Meldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 nicht vor Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I nachkommt;

b) entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt;

c) entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an Unbefugte abgibt;

d) entgegen Art. 3 Abs. 6 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I ohne Registrierung oder ohne Sonderregistrierung in Verkehr bringt;

e) die Dokumentationspflicht nach Art. 4 hinsichtlich der Kundenerklärung verletzt;

f) die Dokumentationspflicht nach Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt;

g) die Kennzeichnungspflicht nach Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt;

h) die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt;

i) die Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen verletzt.

## VI. Schlussbestimmungen {#tit_6}

##### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#tit_6/art_10 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--10}

Die Verordnung vom 18. Februar 2003 über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden (Vorläuferverordnung, VorlV), LGBl. 2003 Nr. 82, wird aufgehoben.

##### **Art. 11** Inkrafttreten {#tit_6/art_11 omnilex-key=li-lilex--812-120-13--11}

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.