# Gesetz vom 21. Oktober 1999 über das Liechtensteinische Landesspital (LLSG) [^1]

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--813-1--preamble}
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

## I. Allgemeine Bestimmungen {#tit_1}

##### **Art. 1** Name, Rechtsform und Sitz {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--813-1--1}

Unter dem Namen "Liechtensteinisches Landesspital" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

##### **Art. 1a** Bezeichnungen und anwendbares Recht {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--813-1--1a}

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

##### **Art. 2** Zweck {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--813-1--2}

1) Zweck der Stiftung ist die Führung eines Landesspitals. Das medizinische und das weitere Dienstleistungsangebot richten sich nach dem Leistungsauftrag nach Art. 3.

2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

##### **Art. 3** Leistungsauftrag {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--813-1--3}

Die Regierung definiert in Form eines Leistungsauftrags an das Landesspital die zu erbringenden Leistungen und die Anforderungen bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Die Definition des Leistungsauftrags erfolgt unter Berücksichtigung der mit den umliegenden Vertragsspitälern getroffenen Leistungsvereinbarungen.

##### **Art. 4** Vermögenswerte {#tit_1/art_4 omnilex-key=li-lilex--813-1--4}

1) Die Gemeinde Vaduz widmet der Stiftung das Spitalgebäude sowie alle Aktiven und Passiven gemäss Abschlussbilanz des Krankenhauses Vaduz per 31. Dezember 1999.

2) Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Gemeinde Vaduz geregelt.

## II. Finanzierung {#tit_2}

##### **Art. 5** Einnahmen und Betriebsdarlehen {#tit_2/art_5 omnilex-key=li-lilex--813-1--5}

1) Das Landesspital finanziert seine Aufgaben durch:

a) Entgelt für Dienstleistungen von Patienten und Versicherern;

b) einen Landesbeitrag;

c) weitere Einnahmen.

2) Der Landesbeitrag wird als Globalkredit gewährt. Die Einzelheiten, insbesondere die Gewinn- bzw. Verlustverwendung, werden in der Globalkreditvereinbarung zwischen der Regierung und dem Landesspital festgelegt.

3) Bei Bedarf stellt das Land dem Landesspital ein Betriebsdarlehen zur Verfügung, welches in Höhe des durchschnittlichen Jahreszinssatzes für Hypotheken im ersten Rang auf Einfamilienhäuser bei der Liechtensteinischen Landesbank verzinst wird.

##### **Art. 6** Investitionen {#tit_2/art_6 omnilex-key=li-lilex--813-1--6}

1) Das Land stellt dem Landesspital die dem Betrieb dienenden Immobilien zur Verfügung. Das Landesspital entrichtet eine Abgeltung für die über den Leistungsauftrag nach Art. 3 hinausgehende Nutzung. Das Nähere wird im Rahmen der Globalkreditvereinbarung geregelt.

2) Das Landesspital ist für den baulichen Unterhalt der Immobilien besorgt. Die dafür benötigten Mittel werden im Rahmen der Globalkreditvereinbarung berücksichtigt.

3) Anschaffungen und bauliche Massnahmen im Rahmen des Betriebsbudgets oder des Globalkredites genehmigen der Stiftungsrat bzw. die Spitalleitung im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz.

4) Investitionen für Betriebseinrichtungen wie medizinische Anlagen und Geräte, Mobiliar oder Informatikanlagen, die das Landesspital nicht mit eigenem Kapital zu finanzieren in der Lage ist oder welche erhebliche Folgekosten verursachen, werden vom Stiftungsrat bei der Regierung beantragt und gegebenenfalls in den Landesvoranschlag aufgenommen. Das Land kann eine Abschreibung dieser Investitionen zu Lasten der Betriebsrechnung vorschreiben.

## III. Organisation {#tit_3}

##### **Art. 7** Organe {#tit_3/art_7 omnilex-key=li-lilex--813-1--7}

Die Organe der Stiftung sind:

a) der Stiftungsrat;

b) die Spitalleitung; [^8]

c) Aufgehoben [^9]

d) die Revisionsstelle. [^10]

##### **Art. 8** a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung {#tit_3/art_8 omnilex-key=li-lilex--813-1--8}

1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

a) Unternehmensführung;

b) Medizin;

c) Finanz- und Rechnungswesen;

d) Recht.

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

a) den Stiftungsrat als Gremium;

b) jedes Mitglied des Stiftungsrates;

c) den Präsidenten im Besonderen.

4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

##### **Art. 9** b) Aufgaben {#tit_3/art_9 omnilex-key=li-lilex--813-1--9}

1) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

a) die Oberleitung des Landesspitals;

b) der Erlass und die Änderung der Statuten;

c) der Erlass eines Reglements zur Regelung der Zulassung von Belegärzten, über die Aufgaben der Ärzteschaft und über den Notfalldienst nach Art. 13 Abs. 5;

d) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements; [^14]

e) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;

f) die Erstellung der jährlichen Betriebs- und Investitionsbudgets;

g) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Spitalleitung;

h) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;

i) der Erlass von Richtlinien über die Anstellung und die Tätigkeit von Assistenzärzten, sofern eine Anstellung für den Betrieb des Landesspitals erforderlich ist;

k) die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.

2) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

##### **Art. 10** Spitalleitung {#tit_3/art_10 omnilex-key=li-lilex--813-1--10}

1) Die Mitglieder der Spitalleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Spitalleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Spitalleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

##### **Art. 11** {#tit_3/art_11 omnilex-key=li-lilex--813-1--11}

Aufgehoben

##### **Art. 12** {#tit_3/art_12 omnilex-key=li-lilex--813-1--12}

Aufgehoben

##### **Art. 13** Ärzteschaft {#tit_3/art_13 omnilex-key=li-lilex--813-1--13}

1) Die Belegärzte und die am Landesspital angestellten Ärzte bilden die Ärzteschaft.

2) Als Belegärzte werden im Rahmen der verfügbaren Kapazität Ärzte zugelassen, die einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Landesspital abschliessen. Über die Zulassungsbedingungen und die Zulassung von Ärzten entscheidet der Stiftungsrat. Bei der Zulassung von Belegärzten ist primär den Bedürfnissen der Grundversorgung und der Erfüllung des Leistungsauftrags nach Art. 3 Rechnung zu tragen.

3) Die am Landesspital zugelassenen Belegärzte beteiligen sich an den Kosten der Infrastruktur des Spitals.

4) Die Belegärzte sind im ärztlichen Bereich für ihre Patienten verantwortlich. Für den Spitalbetrieb ist durch die Belegärzte ein Notfalldienst sicherzustellen.

5) Die Einzelheiten insbesondere über die Zulassung von Belegärzten, die Aufgaben der Ärzteschaft und den Notfalldienst werden in einem Reglement des Stiftungsrates geregelt.

##### **Art. 14** Belegärztevereinigung {#tit_3/art_14 omnilex-key=li-lilex--813-1--14}

Die am Landesspital tätigen Belegärzte bilden die Vereinigung der Belegärzte. Die Belegärztevereinigung bildet einen medizinischen Ausschuss, der die Interessen der Belegärzte gegenüber der medizinischen Leitung des Landesspitals vertritt.

##### **Art. 15** *Revisionsstelle* {#tit_3/art_15 omnilex-key=li-lilex--813-1--15}

Aufgehoben

##### **Art. 16** a) Wahl {#tit_3/art_16 omnilex-key=li-lilex--813-1--16}

Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.

##### **Art. 17** b) Aufgaben {#tit_3/art_17 omnilex-key=li-lilex--813-1--17}

1) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist. Sie hat zudem zu prüfen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen eingehalten worden sind. [^24]

2) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

## IIIa. Rechnungslegung {#tit_4}

##### **Art. 17a** Erstellung des Geschäftsberichts {#tit_4/art_17a omnilex-key=li-lilex--813-1--17a}

Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Stiftung wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

## IV. Aufsicht {#tit_5}

##### **Art. 18** Regierung {#tit_5/art_18 omnilex-key=li-lilex--813-1--18}

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

a) der Erlass eines Leistungsauftrags;

b) die Genehmigung der Statuten;

c) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;

d) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;

e) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Entlastung des Stiftungsrates;

f) die Übermittlung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung an den Landtag zur Kenntnisnahme;

g) die Wahl der Revisionsstelle;

h) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;

i) die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Stiftungsrates.

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

## V. Rechtsmittel {#tit_6}

##### **Art. 19** Beschwerde {#tit_6/art_19 omnilex-key=li-lilex--813-1--19}

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Stiftungsrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sind anwendbar.

## VI. Schlussbestimmungen {#tit_7}

##### **Art. 20** Durchführungsverordnungen {#tit_7/art_20 omnilex-key=li-lilex--813-1--20}

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

##### **Art. 21** Inkrafttreten {#tit_7/art_21 omnilex-key=li-lilex--813-1--21}

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2009370000).
[^8]: Art. 7 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2009370000).
[^9]: Art. 7 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2009370000).
[^10]: Art. 7 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^14]: Art. 9 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 388](https://www.gesetze.li/chrono/2024388000).
[^24]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 388](https://www.gesetze.li/chrono/2024388000).