# Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--814-03--preamble}
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]

## I. Allgemeine Bestimmungen {#tit_1}

##### **Art. 1** Zweck {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--814-03--1}

1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass zur wirksamen Umweltvorsorge bei öffentlichen und privaten Projekten die Umweltauswirkungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

2) Es dient der Umsetzung:

a) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1a.01);

b) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) [(ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.334.01.0017.01.DEU) ;

c) des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

##### **Art. 2** Geltungsbereich {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--814-03--2}

Dieses Gesetz gilt für die in Anhang 1 aufgeführten öffentlichen und privaten Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

##### **Art. 3** Umweltverträglichkeitsprüfung {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--814-03--3}

1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein aus mehreren Verfahrensschritten bestehendes Verfahren (Art. 6 bis 20) bei öffentlichen und privaten Projekten, die unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

2) Im Rahmen dieses Verfahrens werden auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts nach Massgabe des Einzelfalls identifiziert, beschrieben und bewertet. Dabei sind folgende Faktoren zu beachten:

a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;

b) biologische Vielfalt;

c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;

d) Sach- und Kulturgüter sowie Landschaft;

e) Wechselbeziehungen zwischen den unter den Bst. a bis d genannten Faktoren.

3) Die Auswirkungen auf die in Abs. 2 genannten Faktoren schliessen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten und für das betroffene Projekt relevant sind.

4) Die Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 2 und 3 erfolgt anhand der Vorschriften über den Schutz von Natur und Umwelt. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften, die den Umweltschutz, den Natur- und Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, den Artenschutz, die Bodenerhaltung, den Umgang mit Organismen und den Klimaschutz betreffen.

##### **Art. 4** Verursacherprinzip {#tit_1/art_4 omnilex-key=li-lilex--814-03--4}

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

##### **Art. 5** Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen {#tit_1/art_5 omnilex-key=li-lilex--814-03--5}

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

a) "Projekt": die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschliesslich Eingriffe zum Abbau von Bodenschätzen;

b) "Projektträger": die Person oder die Behörde, die ein Projekt verwirklichen will;

c) "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

d) "betroffene Amtsstellen": Amtsstellen, deren Aufgabenbereich durch das Projekt berührt wird.

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften sowie des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ergänzend Anwendung. [^3]

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

## II. Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung {#tit_2}

### A. Durchführungspflicht {#sec_1}

##### **Art. 6** Zwingend UVP-pflichtige Projekte {#tit_2/sec_1/art_6 omnilex-key=li-lilex--814-03--6}

Projekte, die in Anhang 1 Spalte 1 aufgeführt sind, sind vorbehaltlich Art. 7 Abs. 2 Bst. b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

##### **Art. 7** UVP-Pflicht im Einzelfall {#tit_2/sec_1/art_7 omnilex-key=li-lilex--814-03--7}

1) Das Amt für Umwelt prüft auf Antrag des Projektträgers oder von Amts wegen aufgrund der entsprechenden Auswahlkriterien nach Anhang 2, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann und entscheidet über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. [^4]

2) Der Einzelfallprüfung unterliegende Projekte im Sinne des Abs. 1 sind:

a) Projekte nach Anhang 1 Spalte 2; oder

b) Projekte nach Anhang 1 Spalte 1, die ausschliesslich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden; die Durchführungsdauer ist bei solchen Projekten besonders zu berücksichtigen.

3) Der Projektträger hat dem Antrag nach Abs. 1 die für die Beurteilung der UVP-Pflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Anhang 3 beizufügen. Er berücksichtigt dabei gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer umweltrelevanter Prüfungen erhalten wurden. [^5]

4) Der Projektträger kann eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Massnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen. [^6]

5) Bei der Durchführung der Einzelfallprüfung von Amts wegen kann das Amt für Umwelt vom Projektträger die erforderlichen Unterlagen und Informationen einfordern. [^7]

6) Das Amt für Umwelt trifft die Entscheidung auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen. Darin sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anhang 2 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dasselbe gilt bei der Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; in diesem Fall sind zudem, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen, anzugeben. [^8]

7) Die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag zu treffen, an dem der Projektträger alle nach Abs. 3 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. [^9]

8) Das Amt für Umwelt verfügt:

a) für Projekte, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind: unmittelbar die UVP-Pflicht ohne vorgängige Einzelfallprüfung;

b) für Projekte, deren Schwellenwert unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gemäss Anhang 1 Spalte 2 liegt, jedoch unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang 2 erhebliche Umweltauswirkungen dennoch nicht ausgeschlossen werden können: die Durchführung einer Einzelfallprüfung.

##### **Art. 8** Änderungen und Erweiterungen von Projekten {#tit_2/sec_1/art_8 omnilex-key=li-lilex--814-03--8}

1) Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten nach Anhang 1 Spalte 1 ist einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen den Schwellenwert, sofern ein solcher in Anhang 1 Spalte 1 festgelegt ist, erreicht.

2) Die Änderung oder Erweiterung von nach Art. 16 bereits bewilligten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten nach Anhang 1, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können und nicht von Abs. 1 erfasst sind, ist einer Einzelfallprüfung nach Massgabe von Art. 7 zu unterziehen. Als Änderungen gelten insbesondere wesentliche Umbauten oder Betriebsänderungen.

### B. Durchführung des Verfahrens {#sec_2}

##### **Art. 9** Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit {#tit_2/sec_2/art_9 omnilex-key=li-lilex--814-03--9}

1) Wer ein Projekt, das nach Massgabe von Art. 6, 7 oder 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, durchführen will, muss beim Amt für Umwelt die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts beantragen.

2) Mit dem Antrag ist neben dem Nachweis der Zonenkonformität ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Art. 10 einzureichen. [^11]

3) Der Projektträger legt dem Amt für Umwelt den Antrag und die Unterlagen sowohl in Papierform als auch in einer für die Veröffentlichung geeigneten digitalen Form vor. Das Amt für Umwelt kann mehrfache Ausführungen der Unterlagen anfordern. [^12]

##### **Art. 10** Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts {#tit_2/sec_2/art_10 omnilex-key=li-lilex--814-03--10}

1) Der Projektträger hat im Umweltverträglichkeitsbericht mindestens folgende Angaben zusammenzustellen:

a) eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Grösse und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts;

b) eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt;

c) eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Massnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen;

d) eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, einschliesslich eines Verzichts, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt;

e) ergänzende Informationen nach Anhang 4, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.

2) Aufgehoben [^15]

3) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Art. 13a Abs. 7 Bst. a des Umweltschutzgesetzes vorzulegen.

4) Der Projektträger hat eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 1 auszuarbeiten sowie etwaige Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben darzustellen. Dabei sind die wichtigsten Unsicherheiten aufzuzeigen. [^16]

5) Aufgehoben [^17]

6) Verfügen die betroffenen Amtsstellen über Informationen, die für die Identifizierung, Beschreibung oder Bewertung der Umweltauswirkungen eines Projekts zweckdienlich sind, haben sie diese dem Projektträger zur Verfügung zu stellen.

7) Die betroffenen Amtsstellen können vom Projektträger im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach der Projekterörterung gemäss Art. 11, weitere Angaben verlangen. [^18]

##### **Art. 10a** Stellungnahme des Amtes für Umwelt {#tit_2/sec_2/art_10 omnilex-key=li-lilex--814-03--10a}

1) Das Amt für Umwelt gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschliesslich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die vom Projektträger in den Umweltverträglichkeitsbericht aufzunehmen sind.

2) Das Amt für Umwelt hört vor Abgabe seiner Stellungnahme die betroffenen Amtsstellen und nach Bedarf weitere relevante Stellen oder Dritte an.

3) Wurde eine Stellungnahme nach Abs. 1 abgegeben, so stützt sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können. Dabei werden der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden berücksichtigt. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.

4) Das Amt für Umwelt kann seine Stellungnahme im Laufe des Verfahrens allfälligen neuen Erkenntnissen oder Gegebenheiten anpassen.

##### **Art. 10b** Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts {#tit_2/sec_2/art_10 omnilex-key=li-lilex--814-03--10b}

Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts:

a) stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltverträglichkeitsbericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird;

b) zieht das Amt für Umwelt erforderlichenfalls externe Experten bei, um den Umweltverträglichkeitsbericht zu prüfen; und

c) fordert das Amt für Umwelt vom Projektträger im Bedarfsfall ergänzende Informationen nach Anhang 4 an, die in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind.

##### **Art. 11** Stellungnahmen und Projekterörterung {#tit_2/sec_2/art_11 omnilex-key=li-lilex--814-03--11}

1) Das Amt für Umwelt hat den Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich zugänglich zu machen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb einer Frist von mindestens 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen.

2) Die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) sowie gegebenenfalls die betroffenen Staaten (Art. 18) sind über die Veröffentlichung schriftlich zu benachrichtigen und auf ihr Recht zur Stellungnahme hinzuweisen.

3) Die eingegangenen Stellungnahmen werden veröffentlicht und dem Projektträger zur Verfügung gestellt. Der Projektträger kann den Umweltweltverträglichkeitsbericht anpassen, ergänzen oder zusätzliche Unterlagen zur neuerlichen Veröffentlichung einreichen.

4) Das Amt für Umwelt hat die Umweltauswirkungen des Projekts und die Umweltschutzmassnahmen mit dem Projektträger auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie der eingegangenen Stellungnahmen zu erörtern. Hierzu sind die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) und im Fall von Projekten mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auf Ersuchen die betroffenen Staaten (Art. 18) beizuziehen.

5) Besteht aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen kein Erörterungsbedarf, kann auf eine Projekterörterung verzichtet werden.

##### **Art. 12** {#tit_2/sec_2/art_12 omnilex-key=li-lilex--814-03--12}

Aufgehoben

##### **Art. 13** {#tit_2/sec_2/art_13 omnilex-key=li-lilex--814-03--13}

Aufgehoben

##### **Art. 14** Entscheidung über die Umweltverträglichkeit {#tit_2/sec_2/art_14 omnilex-key=li-lilex--814-03--14}

1) Die Regierung entscheidet auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts, der dazu eingegangenen Stellungnahmen und der darin von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen, dem Ergebnis der Projekterörterung sowie des Ergebnisses der Konsultationen nach Art. 20 über die Umweltverträglichkeit des Projekts. [^24]

2) Sie stellt die Umweltverträglichkeit des Projekts fest, wenn sichergestellt ist, dass es den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 Abs. 2) entspricht; die Entscheidung kann mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verbunden werden.

##### **Art. 15** Veröffentlichung der Entscheidung {#tit_2/sec_2/art_15 omnilex-key=li-lilex--814-03--15}

1) Das Amt für Umwelt hat der Öffentlichkeit und den betroffenen Amtsstellen unverzüglich folgende Informationen zugänglich zu machen:

a) den Inhalt der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit und die mit der Entscheidung verbundenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen;

b) die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschliesslich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit; dies umfasst auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse sämtlicher im Verlauf des Verfahrens erhaltener erheblicher Informationen, insbesondere nach Art. 11 Abs. 2, und deren Berücksichtigung; [^26]

c) erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

2) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Informationen nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu veröffentlichen.

3) Sind andere Staaten nach Art. 18 konsultiert worden, ist ihnen die Entscheidung nach Abs. 1 zu übermitteln.

4) Ist Liechtenstein als betroffener Staat nach Art. 19 konsultiert worden, so sind die vom Ursprungsstaat übermittelten Informationen zur Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines grenzüberschreitenden Projekts der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

##### **Art. 16** Bewilligungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften {#tit_2/sec_2/art_16 omnilex-key=li-lilex--814-03--16}

1) Wenn das Projekt eine Bewilligung aufgrund von Bestimmungen eines anderen Gesetzes benötigt, darf diese bei sonstiger Nichtigkeit nicht vor der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit des Projekts erteilt werden.

2) Die zuständigen Behörden übernehmen bei ihrem Entscheid über die Zulässigkeit des Projekts die in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2) und stellen sicher, dass die Entscheidung aktuell ist. [^27]

### C. Beteiligung der Öffentlichkeit {#sec_3}

##### **Art. 17** Information und Anhörung der Öffentlichkeit {#tit_2/sec_3/art_17 omnilex-key=li-lilex--814-03--17}

1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg frühzeitig folgende Informationen mit:

a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7); [^29]

b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand oder nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Art. 6 bis 8), und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 18 oder 19 Anwendung findet; [^30]

c) den Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts (Art. 9);

d) die Angabe, wo Informationen eingeholt und wo und wie lange Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können;

e) die Art möglicher Entscheidungen;

f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die Unterlagen nach Abs. 2 zugänglich gemacht werden;

g) den Hinweis, dass die Beschwerdelegitimierten nach Art. 32 im Rahmen einer Projekterörterung angehört werden (Art. 11);

h) den Hinweis auf die jedermann offen stehende Möglichkeit, zum Umweltverträglichkeitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Art. 11 Abs. 1). [^31]

2) Innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens macht das Amt für Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich:

a) die massgeblichen Informationen und Unterlagen zur Einzelfallprüfung (Art. 7 Abs. 2);

b) die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen (Art. 9 Abs. 2);

c) den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 10 und 11 Abs. 1); [^32]

d) die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die dem Amt für Umwelt zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wird.

3) Das Amt für Umwelt bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten. Das Amt für Umwelt veröffentlicht die Informationen auf elektronischem Weg. [^33]

4) Der Zugang zu anderen als den in Abs. 1 genannten Umweltinformationen, die für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines Projekts von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wurde, richtet sich nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes.

### D. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen {#sec_4}

##### **Art. 18** Liechtenstein als Ursprungsstaat {#tit_2/sec_4/art_18 omnilex-key=li-lilex--814-03--18}

1) Wenn das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben könnte oder wenn ein möglicherweise davon erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Regierung diesen Staat sobald wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit (Art. 17), über das Projekt zu unterrichten. Hierzu sind dem betroffenen Staat insbesondere zu übermitteln:

a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen;

b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung.

2) Dem betroffenen Staat wird eine angemessene Frist für dessen Mitteilung eingeräumt, ob er am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung teilzunehmen beabsichtigt.

3) Teilt ein betroffener Staat innerhalb der Frist mit, am Verfahren teilnehmen zu wollen, so übermittelt ihm das Amt für Umwelt:

a) die relevanten Informationen über das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;

b) die bereitgestellten Informationen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b bis h und Abs. 2 Bst. b bis d.

##### **Art. 19** Liechtenstein als betroffener Staat {#tit_2/sec_4/art_19 omnilex-key=li-lilex--814-03--19}

Wenn ein Projekt in einem benachbarten Staat möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet hat oder haben kann, sorgt die Regierung dafür, dass:

a) die vom benachbarten Staat übermittelten Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist den betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden;

b) den betroffenen Amtsstellen und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen zuzuleiten.

##### **Art. 20** Konsultationen {#tit_2/sec_4/art_20 omnilex-key=li-lilex--814-03--20}

1) Die Regierung führt innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen eines Projekts und allfällige Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen durch. Die Einzelheiten der Konsultationen werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten festgelegt. [^34]

2) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

## III. Organisation und Vollzug {#tit_3}

### A. Organisation {#sec_1}

##### **Art. 21** Regierung {#tit_3/sec_1/art_21 omnilex-key=li-lilex--814-03--21}

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

2) Ihr obliegen insbesondere:

a) die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 14);

b) die Zusammenarbeit und die Durchführung von Konsultationen mit ausländischen Behörden bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen (Art. 18 bis 20);

c) die Entscheidung über den Beizug einer Umweltbaubegleitung (Art. 24 Abs. 1);

d) die Ahndung von Übertretungen (Art. 33).

##### **Art. 22** Amt für Umwelt {#tit_3/sec_1/art_22 omnilex-key=li-lilex--814-03--22}

1) Dem Amt für Umwelt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2) Ihm obliegen insbesondere:

a) die Durchführung der Einzelfallprüfung (Art. 7);

b) die Entgegennahme von Anträgen auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 9);

c) die Durchführung der Projekterörterung (Art. 11);

d) Aufgehoben [^35]

e) die Veröffentlichung der Entscheidungen der Regierung (Art. 15);

f) die Information und Anhörung der Öffentlichkeit (Art. 17);

g) Aufgehoben [^36]

h) die Kontrolle von Projekten (Art. 26);

i) die Anerkennung der Beschwerdelegitimation (Art. 32 Abs. 2).

### B. Vollzug {#sec_2}

##### **Art. 23** {#tit_3/sec_2/art_23 omnilex-key=li-lilex--814-03--23}

Aufgehoben

##### **Art. 24** Umweltbaubegleitung {#tit_3/sec_2/art_24 omnilex-key=li-lilex--814-03--24}

1) Bei umfangreichen Projekten kann die Regierung vom Projektträger den Beizug einer Umweltbaubegleitung verlangen.

2) Die Umweltbaubegleitung unterstützt den Projektträger bei der rechtskonformen Realisierung des Projekts und überwacht die Umweltbelange bei dessen Umsetzung. Sie berät und unterstützt die Beteiligten, beobachtet und beurteilt alle Umweltaspekte und stellt im Auftrag des Projektträgers die Umsetzung sämtlicher Umweltauflagen sicher.

3) Projektträger und Umweltbaubegleitung halten den Inhalt und Umfang der Umweltbaubegleitung in einer Vereinbarung fest. Diese ist dem Amt für Umwelt zur Kenntnis zu bringen.

##### **Art. 25** Umsetzung des Projekts {#tit_3/sec_2/art_25 omnilex-key=li-lilex--814-03--25}

1) Das Projekt ist auf der Grundlage der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit umzusetzen (Art. 14).

2) Sollten Abweichungen notwendig werden, sind diese dem Amt für Umwelt umgehend mitzuteilen.

##### **Art. 26** Kontrolle von Projekten {#tit_3/sec_2/art_26 omnilex-key=li-lilex--814-03--26}

1) Das Amt für Umwelt kontrolliert das Projekt fortlaufend auf Einhaltung der in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2). [^38]

2) Für die Kontrollen kann das Amt für Umwelt andere betroffene Amtsstellen beiziehen oder Sachverständige beauftragen.

##### **Art. 27** Auskunfts- und Mitwirkungspflicht {#tit_3/sec_2/art_27 omnilex-key=li-lilex--814-03--27}

Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Untersuchungen, Messungen, Probenahmen oder sonstige Abklärungen zu dulden. Hierzu ist der Zugang zu den betroffenen Liegenschaften zu gewähren.

##### **Art. 28** Schweigepflicht {#tit_3/sec_2/art_28 omnilex-key=li-lilex--814-03--28}

1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, unterstehen alle mit seiner Durchführung beauftragten Behörden und Personen dem Amtsgeheimnis.

2) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist zu wahren.

3) Auf Projekte mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen finden die Bestimmungen über das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis desjenigen Staates Anwendung, in welchem das Projekt durchgeführt werden soll.

##### **Art. 29** Verarbeitung personenbezogener Daten {#tit_3/sec_2/art_29 omnilex-key=li-lilex--814-03--29}

1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Sie können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Datenverarbeitung in einem Dateisystem, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

##### **Art. 30** Gebühren {#tit_3/sec_2/art_30 omnilex-key=li-lilex--814-03--30}

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für Entscheidungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben. Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.

## IV. Rechtsmittel und Beschwerdelegitimation {#tit_4}

##### **Art. 31** Beschwerde {#tit_4/art_31 omnilex-key=li-lilex--814-03--31}

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.

##### **Art. 32** Beschwerdelegitimation {#tit_4/art_32 omnilex-key=li-lilex--814-03--32}

1) Beschwerdelegitimiert sind:

a) der Projektträger;

b) die Standortgemeinde;

c) Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss für den Schutz der Umwelt einsetzen und vom Amt für Umwelt generell und unabhängig vom einzelnen Verfahren als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden (beschwerdelegitimierte Umweltschutzorganisationen);

d) Personen, die vom Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben.

2) Das Amt für Umwelt entscheidet auf Antrag, ob Personen nach Abs. 1 Bst. d beschwerdelegitimiert sind. Die Anträge sind zu begründen.

3) Die Beschwerdelegitimation nach Abs. 1 Bst. d kann beantragt werden:

a) während der Veröffentlichung der massgeblichen Informationen und Unterlagen zur Einzelfallprüfung von Projekten (Art. 17 Abs. 2 Bst. a);

b) während der Veröffentlichung der mit dem Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eingereichten Unterlagen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b).

4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Anerkennung der Beschwerdelegitimation haben keine aufschiebende Wirkung.

## V. Strafbestimmungen {#tit_5}

##### **Art. 33** Übertretungen {#tit_5/art_33 omnilex-key=li-lilex--814-03--33}

1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a) ein UVP-pflichtiges Projekt ohne die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausführt (Art. 6 bis 8);

b) durch Beibringen unrichtiger Angaben eine Entscheidung nach diesem Gesetz erlangt oder zu erlangen versucht (Art. 7 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 bis 4 und 7); [^41]

c) das Projekt nicht gemäss der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit des Projekts umsetzt (Art. 25 Abs. 1);

d) Abweichungen von den in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht umgehend mitteilt (Art. 25 Abs. 2);

e) Auskünfte nicht erteilt und die Durchführung von Untersuchungen, Messungen, Probenahmen oder sonstige Abklärungen nicht duldet oder den Zugang zu betroffenen Liegenschaften nicht gewährt (Art. 27).

2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

##### **Art. 34** Verantwortlichkeit {#tit_5/art_34 omnilex-key=li-lilex--814-03--34}

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

## VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#tit_6}

##### **Art. 35** Übergangsbestimmungen {#tit_6/art_35 omnilex-key=li-lilex--814-03--35}

1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Anträge sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln. Ausgenommen sind hängige Anträge, für welche bereits die Entscheidung über den Untersuchungsrahmen nach bisherigem Recht getroffen wurde.

2) Umwelt- und Naturschutzorganisationen, die von der Regierung nach bisherigem Recht als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden, gelten weiterhin als beschwerdelegitimierte Umweltschutzorganisationen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. c.

##### **Art. 36** Aufhebung bisherigen Rechts {#tit_6/art_36 omnilex-key=li-lilex--814-03--36}

Es werden aufgehoben:

a) Gesetz vom 10. März 1999 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 1999 Nr. 95;

b) Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2000 Nr. 264.

##### **Art. 37** Inkrafttreten {#tit_6/art_37 omnilex-key=li-lilex--814-03--37}

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 10 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft.

## Anhang 1 {#tit_7}

(Art. 2, 6, 7 Abs. 2 und Art. 8)

## Anhang 2 {#tit_8}

(Art. 7 Abs. 1, 6 und 8)
## Auswahlkriterien {#trans}

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen: a) Grösse und Ausgestaltung des gesamten Projekts; b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten; c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt; d) Abfallerzeugung; e) Umweltverschmutzung und Belästigungen; f) Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschliesslich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind; g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z.B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden: a) bestehende und genehmigte Landnutzung; b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschliesslich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds; c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete: - Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche und Flussmündungen; - Bergregionen und Waldgebiete; - Naturreservate und Parks; - durch die Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; - Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Gesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird; - Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte; - historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten; - Schützenswerte Gebiete und Objekte gemäss dem "Inventar der Naturvorrangflächen im Fürstentum Liechtenstein".

Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Ziff. 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Art. 3 Abs. 2 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen: a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen); b) Art der Auswirkungen; c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen; d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen; e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen; f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen; g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte; h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.

## Anhang 3 {#tit_9}

(Art. 7 Abs. 3)
## Angaben nach Art. 7 Abs. 3 {#trans}

## Anhang 4 {#tit_10}

(Art. 10 Abs. 1 Bst. e und Art. 10b Bst. c)
## Angaben nach Art. 10 Abs. 1 {#trans}

Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Faktoren nach Art. 3 Abs. 2 sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung hat den Umweltschutzzielen der einschlägigen Gesetzgebung, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen.

## Übergangsbestimmungen {#trans}

### 814.03 G über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) {#sec_1}

betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
## II. {#tit_11}

### Übergangsbestimmungen {#prov_1}

1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens [^46] dieses Gesetzes hängige Einzelfallprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln.

2) Umweltverträglichkeitsprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes: a) die Informationen nach Art. 10 Abs. 1 und 3 vorgelegt wurden; oder b) das Verfahren zur Stellungnahme nach Art. 10a eingeleitet wurde.

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [58/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=58&buajahr=2013 ) und [99/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 99&buajahr=2013)
[^3]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^4]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^5]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^6]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^7]: Art. 7 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^8]: Art. 7 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^9]: Art. 7 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^11]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^12]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^15]: Art. 10 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^16]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^17]: Art. 10 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^18]: Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^24]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^26]: Art. 15 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^27]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^29]: Art. 17 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2021434000).
[^30]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^31]: Art. 17 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2021434000).
[^32]: Art. 17 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2021434000).
[^33]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^34]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^35]: Art. 22 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2021434000).
[^36]: Art. 22 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^38]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2017045000).
[^41]: Art. 33 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 434](https://www.gesetze.li/chrono/2021434000).
[^46]: Inkrafttreten: 1. Mai 2017.