# Verordnung vom 14. Oktober 2014 betreffend die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-GebV)

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--preamble}
Aufgrund von Art. 30 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2014 Nr. 19, verordnet die Regierung:

## I. Allgemeine Bestimmungen {#tit_1}

##### **Art. 1** Gegenstand {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--1}

Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren und Verwaltungskosten durch die Regierung und das Amt für Umwelt nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

##### **Art. 2** Bezeichnungen {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--2}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

##### **Art. 3** Gebührenpflicht {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--3}

Gebührenpflichtig ist der Projektträger nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b UVPG, der gestützt auf das UVPG eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.

##### **Art. 4** Bemessung der Gebühren {#tit_1/art_4 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--4}

Für Amtshandlungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundensatz beträgt 120 Franken.

##### **Art. 5** Verwaltungskosten {#tit_1/art_5 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--5}

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:

a) Kosten für beigezogene Sachverständige;

b) Kosten für Gutachten, Untersuchungen und Analysen.

##### **Art. 6** Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden {#tit_1/art_6 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--6}

Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden werden gesamthaft in Rechnung gestellt, sofern diese in Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach dem UVPG entstanden sind.

##### **Art. 7** Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso {#tit_1/art_7 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--7}

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:

a) mit Rechtskraft der Verfügung, sofern sie mit Verfügung erhoben werden;

b) mit der Rechnungsstellung.

2) Die Zahlungsfrist beträgt:

a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a: 14 Tage ab Fälligkeit;

b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b: 30 Tage ab Fälligkeit.

3) Gebühren und Verwaltungskosten können vor Abschluss der Amtshandlung ganz oder teilweise eingefordert werden.

4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

## II. Gebührenansätze {#tit_2}

##### **Art. 8** Gebührenpflichtige Amtshandlungen {#tit_2/art_8 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--8}

Für folgende Amtshandlungen werden nachstehende Gebühren erhoben:

a) Beurteilung der Unterlagen zur UVP-Pflicht im Einzelfall (Art. 7 UVPG): 500 Franken;

b) Abgabe einer Stellungnahme durch das Amt für Umwelt (Art. 10a UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 5 000 Franken nicht überschreiten; [^1]

c) Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten (Art. 10b UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 30 000 Franken nicht überschreiten; [^2]

d) Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 14 UVPG): 500 Franken. [^3]

## III. Schlussbestimmungen {#tit_3}

##### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#tit_3/art_9 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--9}

Die Verordnung vom 6. Juni 2000 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, LGBl. 2000 Nr. 109, wird aufgehoben.

##### **Art. 10** Inkrafttreten {#tit_3/art_10 omnilex-key=li-lilex--814-031-1--10}

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

[^1]: Art. 8 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/2017100000).
[^2]: Art. 8 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/2017100000).
[^3]: Art. 8 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/2017100000).