# Verordnung vom 18. November 2025 über das Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2026

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--832-101-51--preamble}
Aufgrund von Art. 19b Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

##### **Art. 1** Kostenziel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--832-101-51--preamble/art_1}

1) Als Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Gesamtheit der Leistungserbringer für das Jahr 2026 eine Kostensteigerung von höchstens 2.0 % gegenüber dem Vorjahr festgelegt.

2) Die Teuerung ist im Prozentsatz nach Abs. 1 bereits enthalten.

3) Der Festlegung des Kostenzieles liegen zu Grunde:

a) die Daten aus dem Datenpool des Kassenverbandes für die Jahre 2008 bis 2024 sowie das erste Halbjahr 2025;

b) die Einschätzungen und Prognosen des Amtes für Gesundheit; und

c) die Stellungnahmen des Kassenverbandes und der Verbände der Leistungserbringer.

4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KQV).

##### **Art. 2** Inkrafttreten und Geltungsdauer {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--832-101-51--preamble/art_2}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.