# Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV)

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--832-101--preamble}
Aufgrund von Art. 3a Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 4c Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 11a Abs. 4, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3a und 9, Art. 15 Abs. 4, Art. 16a Abs. 2 und 4, Art. 17 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2a und 4, Art. 19 Abs. 5, Art. 22 Abs. 7, Art. 23b Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art. 24a Abs. 3, Art. 24b Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: [^1]

## I. Allgemeine Bestimmungen {#tit_1}

##### **Art. 1** Gegenstand {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--832-101--1}

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes über die Krankenversicherung das Nähere insbesondere über:

a) die Organisation;

b) die versicherten Personen;

c) die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung;

d) die Leistungserbringer;

e) die Tarife;

f) die Finanzierung.

##### **Art. 1a** Bezeichnungen {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--832-101--1a}

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

##### **Art. 1a** Grundversicherung und Hochkostenversicherung {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--832-101--1a}

Die Grundversicherung und die Hochkostenversicherung müssen bei ein und derselben Kasse abgeschlossen werden.

## Ia. Organisation {#tit_2}

### A. Anerkannte Krankenkassen {#sec_1}

##### **Art. 1b** Anerkennung von Krankenkassen {#tit_2/sec_1/art_1b omnilex-key=li-lilex--832-101--1b}

1) Ein Gesuch um Anerkennung ist dem Amt für Gesundheit bis 30. Juni des Vorjahres einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen:

a) die Statuten und die Gründungsurkunde sowie ein Auszug aus dem Handelsregister;

b) die Bestimmungen über die obligatorische Krankenpflege- und Krankengeldversicherung und die freiwilligen Versicherungen sowie die allfälligen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten;

c) die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflege- und Krankengeldversicherung sowie der freiwilligen Versicherungen;

d) ein Budget für die obligatorische Krankenpflege- und Krankengeldversicherung sowie für die freiwilligen Versicherungen;

e) eine nach den unter Bst. d bezeichneten Versicherungsarten gegliederte Übersicht über die Reserven und Rückstellungen.

2) Die minimale Reserve einer um die Anerkennung nachsuchenden Krankenkasse muss mindestens 600 000 Franken betragen. Ausländische Krankenkassen haben eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über die finanzielle Solvabilität beizubringen.

3) Die Regierung spricht die Anerkennung aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie wird auf den Anfang eines Kalenderjahres wirksam.

##### **Art. 2** Anerkennung ausländischer Kassen {#tit_2/sec_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--832-101--2}

1) Die Anerkennung von ausländischen Kassen wird zusätzlich zur Erfüllung der Bestimmungen gemäss Art. 1b davon abhängig gemacht, dass sie über eine Niederlassung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes verfügen. Die Krankenkassen liefern dem Amt für Gesundheit die dafür nötigen Angaben (Name und Anschrift sowie Organisationsstruktur der Niederlassung). [^9]

2) Ebenso haben ausländische Kassen eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates mit folgenden Angaben und Bestätigungen beizubringen:

a) dass die Kasse im Herkunftsstaat zum Betrieb der sozialen Krankenversicherung zugelassen ist und die Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt;

b) dass die Kasse berechtigt ist, in Liechtenstein eine Niederlassung zu errichten;

c) dass die Kasse über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

##### **Art. 3** Verzicht auf Anerkennung {#tit_2/sec_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--832-101--3}

Die Regierung entzieht der Kasse die Anerkennung, wenn diese darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der Verzicht auf die Anerkennung gilt auf Beginn des nächsten Kalenderjahres. Die Vereinbarung gemäss Art. 2 Abs. 3a des Gesetzes muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres abgeschlossen sein.

### B. Aufsicht {#sec_2}

##### **Art. 4** Finanzielle Sicherheit {#tit_2/sec_2/art_4 omnilex-key=li-lilex--832-101--4}

1) Die Kassen haben jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Sie müssen ständig über eine Reserve (Sicherheits- und Schwankungsreserve) verfügen.

2) Die Sicherheitsreserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Versicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen.

3) Die Schwankungsreserve dient dazu, Kostenschwankungen auffangen zu können.

4) Die Reserve (Sicherheits- und Schwankungsreserve) der Kasse muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand mindestens den folgenden Prozentsatz der Bruttoleistungen erreichen: [^10] Anzahl Versicherte Reserve in den obligatorischen Versicherungen % Reserve in den freiwilligen Versicherungen % Bis 500 100 120 501 bis 1 000 70 80 1 001 bis 5 000 35 50 5 001 bis 10 000 30 40 10 001 bis 20 000 20 30 Über 20 000 15 20

5) Das Amt für Gesundheit kann den Kassen Weisungen erteilen über:

a) die zulässige Höhe von Reserven, die über das Minimum nach Abs. 4 hinausgehen;

b) die Bildung von Altersrückstellungen bei Prämienabstufungen nach dem Eintrittsalter in den freiwilligen Versicherungen;

c) die Verwendung von Rückstellungen und Reserven bei einer Verringerung des Leistungsumfanges in den freiwilligen Versicherungen.

##### **Art. 5** Rückversicherung {#tit_2/sec_2/art_5 omnilex-key=li-lilex--832-101--5}

1) Die Kassen sind verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen. Die Rückversicherungsverträge und spätere Änderungen sind dem Amt für Gesundheit zur Genehmigung einzureichen. In den Verträgen ist die Kündigung zu regeln. Die Kündigungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. Die Verträge müssen wenigstens auf das Ende jedes dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres kündbar sein. Die Kassen haben eine Kündigung dem Amt für Gesundheit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. [^12]

2) Das Amt für Gesundheit beurteilt bei der Genehmigung des Rückversicherungsvertrages in welchem Verhältnis die minimale Reserve nach Art. 4 Abs. 4 herabgesetzt werden kann. Die Reserve muss aber mindestens der in Art. 4 Abs. 4 festgelegten Höhe bei einem Bestand von über 20 000 Versicherten entsprechen. [^13]

3) Ausländische Kassen mit einem Gesamtbestand von mehr als 20 000 Versicherten können an Stelle einer Rückversicherung eine Garantieerklärung abgeben, wonach Verluste in der Betriebsrechnung vorübergehend durch die allgemeinen Reserven der Kasse sichergestellt werden. Eine solche Garantieerklärung ist der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde der Kasse zur Kenntnis zu bringen. Bringt die ausländische Aufsichtsbehörde keine Einwendungen gegen die Garantieerklärung vor, kann die minimale Reserve nach Art. 4 Abs. 4 in einem durch das Amt für Gesundheit zu bestimmenden Verhältnis herabgesetzt werden. Die Reserve muss aber mindestens der in Art. 4 Abs. 4 festgelegten Höhe bei einem Bestand von über 20 000 Versicherten entsprechen. [^14]

##### **Art. 6** Kapitalanlagen {#tit_2/sec_2/art_6 omnilex-key=li-lilex--832-101--6}

1) Die Kassen legen ihr Vermögen so an, dass dabei die Sicherheit, erforderliche Liquidität und eine angemessene und ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrages garantiert ist. Sie erstellen ein Anlagereglement, welches vom Amt für Gesundheit genehmigt wird. [^15]

2) Ausländische Krankenkassen wenden die Anlagevorschriften der Aufsichtsbehörden an, welchen sie unterstellt sind.

##### **Art. 7** Rechnungslegung; Grundsätze {#tit_2/sec_2/art_7 omnilex-key=li-lilex--832-101--7}

1) Die Kassen führen eine gesonderte Rechnung. Aufwand und Ertrag sind getrennt auszuweisen für:

a) die ordentliche obligatorische Krankenpflegeversicherung;

b) Aufgehoben [^16]

c) die obligatorische Krankengeldversicherung;

d) die einzelnen freiwilligen Versicherungen.

2) Kassen, welche für das Taggeld oder für freiwillige Versicherungen Kollektivversicherungen führen, richten ihr Rechnungswesen so ein, dass sie die jährlichen Betriebsergebnisse jedes Kollektivvertrages ausweisen können.

3) Die Kassen richten ihr Rechnungswesen so ein, dass sie die jährlichen Betriebsergebnisse der Versicherung mit freiwilliger Kostenbeteiligung ausweisen können. [^17]

4) Das Amt für Gesundheit kann zur Rechnungsführung Weisungen erteilen. Fehlen Weisungen, so sind die Art. 1045 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts über das kaufmännische Verrechnungswesenanwendbar. [^18]

##### **Art. 8** Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung {#tit_2/sec_2/art_8 omnilex-key=li-lilex--832-101--8}

Das Amt für Gesundheit erarbeitet nach Anhörung der Kassen einen einheitlichen Kontenplan und einheitliche Regeln für die Rechnungsführung.

##### **Art. 9** Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle {#tit_2/sec_2/art_9 omnilex-key=li-lilex--832-101--9}

1) Jede Kasse hat Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle und gegebenenfalls für noch zu bezahlende Risikoabgaben zu bilden.

2) Die Kassen berichtigen in der laufenden Rechnung die bilanzierten Rückstellungen, wenn diese nicht mit dem tatsächlichen, aufgrund der Vorjahreskosten berechneten Bedarf übereinstimmen.

##### **Art. 10** a) Verteilung der Verwaltungskosten {#tit_2/sec_2/art_10 omnilex-key=li-lilex--832-101--10}

1) Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung müssen unter den folgenden Bereichen verteilt werden:

a) obligatorische Krankenpflegeversicherung;

b) obligatorische Krankengeldversicherung;

c) freiwillige Versicherungen.

2) Diese Verteilung erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Aufwand, wobei für bestimmte Positionen ein Verteilschlüssel angewendet werden kann.

##### **Art. 10a** b) Vermittlertätigkeit und Werbekosten {#tit_2/sec_2/art_10 omnilex-key=li-lilex--832-101--10a}

1) Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung darf keine Entschädigung an den Vermittler erfolgen. Bei der obligatorischen Krankengeldversicherung ist die Entschädigung an den Vermittler mit jährlich maximal 5 % der Prämie begrenzt.

2) Als Werbekosten im Sinne von Art. 4c des Gesetzes gelten namentlich alle Aufwendungen für die Akquisition von Versicherten, unabhängig vom gewählten Werbekanal und Werbemittel.

##### **Art. 11** Berichterstattung {#tit_2/sec_2/art_11 omnilex-key=li-lilex--832-101--11}

1) Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die geprüfte Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, und den Geschäftsbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr einzureichen. Der Beschluss des zuständigen Organs der Kasse über die Genehmigung der Rechnung kann spätestens bis zum 30. September nachgereicht werden. [^23]

2) Ausländische Kassen können für die Bilanz auf die Bilanz für ihre gesamte Geschäftstätigkeit verweisen, wenn darin die Rückstellungen und Reserven für die Versicherungen in Liechtenstein gesondert ausgewiesen sind.

3) Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres ein Budget für das folgende Geschäftsjahr einzureichen. [^24]

4) Die Jahresrechnung und das Budget sind auf den vom Amt für Gesundheit erstellten Formularen einzureichen. [^25]

##### **Art. 12** Revisionsstelle {#tit_2/sec_2/art_12 omnilex-key=li-lilex--832-101--12}

1) Jede Kasse bestimmt eine externe und unabhängige Revisionsstelle, die zur Tätigkeit als Versicherungsrevisionsstelle gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zugelassen ist.

2) Die Revisionsstelle und ihre Mitarbeiter haben alle ihnen bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen geheimzuhalten.

3) Hat eine Kasse trotz Mahnung keine Revisionsstelle bestimmt, so weist ihr das Amt für Gesundheit eine solche zu. [^26]

4) Das Amt für Gesundheit kann den Kassen oder deren Revisionsstelle Weisungen über vorzunehmende Revisionen erteilen. [^27]

##### **Art. 13** Aufgaben der Revisionsstelle {#tit_2/sec_2/art_13 omnilex-key=li-lilex--832-101--13}

1) Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (jährliche Revision). Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für eine korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält.

2) Die Revisionsstelle kann vor Ort unangemeldete Zwischenrevisionen durchführen, namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen.

##### **Art. 14** Berichte der Revisionsstelle {#tit_2/sec_2/art_14 omnilex-key=li-lilex--832-101--14}

1) Die Revisionsstelle erstellt über die jährliche Revision und jede Zwischenrevision einen Bericht. Diese Berichte geben Auskunft über den Zeitpunkt und den Umfang der vorgenommenen Revisionen, die gemachten Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse.

2) Zwei vollständige und übereinstimmende Exemplare jedes Berichtes sind dem zuständigen Organ der Kasse sowie dem Amt für Gesundheit im Original einzureichen. Der Bericht über die jährliche Revision ist bis zum 30. April des folgenden Jahres, die Berichte über die Zwischenrevisionen sind innert drei Monaten seit der Durchführung der Kontrollen einzureichen. [^28]

3) Stellt die Revisionsstelle wesentliche Mängel, Unregelmässigkeiten, Missstände oder andere Tatbestände fest, welche die finanzielle Sicherheit der Kasse oder deren Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, in Frage stellen, so unterbreitet sie den Bericht unverzüglich dem leitenden Organ der Kasse und dem Amt für Gesundheit. [^29]

4) Das Amt für Gesundheit kann Weisungen über Form und Inhalt der Berichte erlassen und Berichte an die Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordernissen nicht genügen. [^30]

##### **Art. 15** Statistik {#tit_2/sec_2/art_15 omnilex-key=li-lilex--832-101--15}

Das Amt für Gesundheit kann von den Kassen zusätzliche Auskünfte für statistische Zwecke verlangen. Es erarbeitet nach Anhören der Kassen ein Statistikformular. Die Kassen liefern ihre Angaben auch auf einem mit dem Amt vereinbarten elektronischen Datenträger.

##### **Art. 16** Melde- und Vorlagepflichten {#tit_2/sec_2/art_16 omnilex-key=li-lilex--832-101--16}

Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit Änderungen der Statuten und Reglemente mindestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.

##### **Art. 17** Aufsicht über ausländische Kassen {#tit_2/sec_2/art_17 omnilex-key=li-lilex--832-101--17}

Hat die Regierung mit ausländischen Behörden Vereinbarungen betreffend der Aufsicht abgeschlossen, teilt sie den betreffenden ausländischen Kassen mit, welche Angaben bezüglich Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung, Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle, Verwaltungskosten, Revision, Revisionsstelle und Statistik nicht oder nur teilweise eingereicht werden müssen.

### C. Risikoausgleich {#sec_3}

##### **Art. 18** Umfang des Risikoausgleichs {#tit_2/sec_3/art_18 omnilex-key=li-lilex--832-101--18}

1) Der Risikoausgleich nach Art. 3a des Gesetzes gilt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einschliesslich der Versicherungen in einem Versorgungsnetz und der Versicherungen mit freiwilligen Kostenbeteiligungen. [^33]

2) Sämtliche Kassen haben die für den Risikoausgleich nötigen Angaben zu liefern.

##### **Art. 19** Risikogruppen {#tit_2/sec_3/art_19 omnilex-key=li-lilex--832-101--19}

1) Die Versicherten werden für den Risikoausgleich in folgende Risikogruppen eingeteilt:

a) Versicherte im Alter von 16 bis 25 Jahren, eingeteilt in: 1. eine Gruppe von 16 bis 20 Jahren; und 2. eine Gruppe von 21 bis 25 Jahren;

b) Versicherte im Alter von 26 bis 90 Jahren, eingeteilt in Gruppen von je fünf Jahren;

c) Versicherte im Alter ab 91 Jahren.

2) Die Risikogruppenzuteilung erfolgt aufgrund der Geburtsjahre der Versicherten.

##### **Art. 20** Durchschnittskosten {#tit_2/sec_3/art_20 omnilex-key=li-lilex--832-101--20}

1) Für die Durchführung des Risikoausgleichs werden folgende Durchschnittskosten ermittelt:

a) die Durchschnittskosten pro versicherte Person, deren Alter 16 oder mehr Jahre beträgt (Gesamtdurchschnitt);

b) die Durchschnittskosten pro versicherte Person der einzelnen Risikogruppen, getrennt nach Geschlecht (Gruppendurchschnitt).

2) Für die Berechnung der Durchschnittskosten sind die Kosten massgebend, die für alle Versicherten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, abzüglich der Kostenbeteiligungen und der Staatsbeiträge an die Kassen.

##### **Art. 21** Versichertenbestände {#tit_2/sec_3/art_21 omnilex-key=li-lilex--832-101--21}

1) Für die Errechnung der Versichertenbestände einer Kasse sind die Versicherungsmonate massgebend.

2) Bei der Anerkennung von neuen Kassen sind die Versichertenbestände bei Beginn der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend, bis die Angaben nach Abs. 1 vorliegen.

##### **Art. 22** Risikoausgleich {#tit_2/sec_3/art_22 omnilex-key=li-lilex--832-101--22}

1) Die Kassen bezahlen für ihre Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher die nach Art. 20 ermittelten Durchschnittskosten getrennt nach Geschlecht unter dem Gesamtdurchschnitt liegen, eine Risikoabgabe, welche der Differenz zwischen dem Gruppendurchschnitt und dem Gesamtdurchschnitt entspricht.

2) Die Kassen erhalten für ihre Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher die nach Art. 20 ermittelten Durchschnittskosten getrennt nach Geschlecht über dem Gesamtdurchschnitt liegen, einen Ausgleichsbeitrag, welcher der Differenz zwischen dem Gruppendurchschnitt und dem Gesamtdurchschnitt entspricht.

##### **Art. 23** Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge {#tit_2/sec_3/art_23 omnilex-key=li-lilex--832-101--23}

1) Massgebend für die Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge sind die Versichertenbestände und die von ihnen verursachten Kosten im Kalenderjahr, für welches der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr).

2) Die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Ausgleichsjahr aufgrund einer provisorischen Berechnung festgelegt. Diese stützt sich auf die Versichertenbestände und Kosten im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr. Bei der Berücksichtigung der Kosten kann die für die Durchführung des Risikoausgleichs zuständige Stelle (Art. 24) für die voraussichtlich im Ausgleichsjahr zu erwartende Kostensteigerung einen angemessenen Zuschlag einberechnen.

3) Die definitiven Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Jahr, welches dem Ausgleichsjahr folgt, festgesetzt.

##### **Art. 24** Durchführungsstelle {#tit_2/sec_3/art_24 omnilex-key=li-lilex--832-101--24}

1) Das Amt für Gesundheit führt den Risikoausgleich durch. Es kann bestimmte Aufgaben des Vollzugs Dritten übertragen. [^35]

2) Es ermittelt die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge und stellt jeder Kasse die sie betreffende Saldoabrechnung zu.

3) Es erstellt und veröffentlicht eine Statistik über die Versicherten und Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

##### **Art. 25** Kostentragung {#tit_2/sec_3/art_25 omnilex-key=li-lilex--832-101--25}

Die Kassen tragen die bei ihnen anfallenden Verwaltungskosten des Risikoausgleichs. Die übrigen mit der Durchführung des Risikoausgleichs anfallenden Kosten trägt das Amt für Gesundheit.

##### **Art. 26** Datenlieferung {#tit_2/sec_3/art_26 omnilex-key=li-lilex--832-101--26}

1) Die Kassen liefern ihre nach Risikogruppen, Geschlecht und Kalenderjahr ermittelten Daten über die Versichertenbestände, Kosten, Kostenbeteiligungen und Staatsbeiträge nach den Weisungen des Amtes für Gesundheit. Sie stellen die Daten mit einer Kopie des amtlichen Formulars über den Versichertenbestand zu. [^38]

2) Diese Daten sind dem Amt für Gesundheit bis Ende April des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. [^39]

##### **Art. 27** Kontrolle der Daten {#tit_2/sec_3/art_27 omnilex-key=li-lilex--832-101--27}

1) Die Revisionsstellen der Kassen reichen dem Amt für Gesundheit einen Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Daten ein. [^40]

2) Das Amt für Gesundheit prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Art. 26 gelieferten Daten mittels Stichproben. [^41]

##### **Art. 28** Zahlungsfristen {#tit_2/sec_3/art_28 omnilex-key=li-lilex--832-101--28}

1) Für den Risikoausgleich jedes Ausgleichsjahres sind zu leisten:

a) eine Zahlung aufgrund der provisorischen Berechnung nach Art. 23 Abs. 2;

b) eine Zahlung aufgrund der definitiven Berechnung nach Art. 23 Abs. 3.

2) Zahlungen aufgrund der provisorischen Berechnung des Risikoausgleichs sind zu leisten:

a) für Risikoabgaben durch die Kassen an den Risikoausgleich: bis zum 15. August des Ausgleichsjahres;

b) für Ausgleichsbeiträge durch den Risikoausgleich an die Kassen: bis zum 15. September des Ausgleichsjahres.

3) Zahlungen aufgrund der definitiven Berechnung des Risikoausgleichs sind zu leisten:

a) für Risikoabgaben durch die Kassen an den Risikoausgleich: bis zum 15. November des Jahres, das dem Ausgleichsjahr folgt;

b) für Ausgleichsbeiträge durch den Risikoausgleich an die Kassen: bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Ausgleichsjahr folgt.

4) Die an die Kassen geschuldeten Zahlungen sind vom Amt für Gesundheit auch dann vorzunehmen, wenn nicht alle Kassen ihre Zahlungen an den Risikoausgleich geleistet haben. Stehen am Stichtag noch Zahlungen der Kassen aus, so kann das Amt für Gesundheit die Zahlungen aufgrund der eingegangenen Risikoabgaben vornehmen. Die ausstehenden Ausgleichsbeiträge sind nach deren Eingang zu entrichten. [^42]

5) Das Amt für Gesundheit kann ausstehende Zahlungen einer Kasse mit Ansprüchen der Kasse auf Staatsbeiträge verrechnen. [^43]

6) Die im Rahmen der provisorischen Berechnung gegenüber der definitiven Berechnung zuviel oder zuwenig bezahlten Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt jeweils bezogen auf die Ein- und Auszahlungstermine für den provisorischen und den definitiven Risikoausgleich sowie unter Berücksichtigung der effektiv erhaltenen oder bezahlten Beiträge. Das Amt für Gesundheit legt den Vergütungszins in Berücksichtigung der marktüblichen Zinse fest. Es vergütet und fordert die Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Risikoausgleich folgt. [^44]

##### **Art. 29** {#tit_2/sec_3/art_29 omnilex-key=li-lilex--832-101--29}

Aufgehoben

##### **Art. 30** Verfahren und Rechtspflege {#tit_2/sec_3/art_30 omnilex-key=li-lilex--832-101--30}

Streitigkeiten zwischen einer Kasse und dem Amt für Gesundheit über die Durchführung des Risikoausgleichs richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Verwaltungsrechtspflege betreffend das einfache Verwaltungsverfahren.

##### **Art. 31** Schadenersatz und Ordnungsmassnahmen {#tit_2/sec_3/art_31 omnilex-key=li-lilex--832-101--31}

Das Amt für Gesundheit kann Kassen, die ihrer Datenlieferungs- und Zahlungspflicht nicht in genügender Weise nachkommen, den daraus entstandenen Schaden in Rechnung stellen. Die Massnahmen nach Art. 4a Abs. 6 des Gesetzes bleiben vorbehalten.

## II. Versicherte Personen {#tit_3}

### A. Krankenpflegeversicherung {#sec_1}

##### **Art. 32** Versicherungspflicht {#tit_3/sec_1/art_32 omnilex-key=li-lilex--832-101--32}

Neben den nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes erwähnten Personen sind zudem Personen versicherungspflichtig, die ein Asylgesuch gestellt haben, Schutzbedürftige, Personen, gegen die gemäss Flüchtlingsgesetz ein Wegweisungsverfahren eingeleitet wurde, und vorläufig Aufgenommene.

##### **Art. 33** {#tit_3/sec_1/art_33 omnilex-key=li-lilex--832-101--33}

Aufgehoben

##### **Art. 34** Entsandte Arbeitnehmer {#tit_3/sec_1/art_34 omnilex-key=li-lilex--832-101--34}

1) Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen bleiben in Liechtenstein versicherungspflichtig, wenn sie:

a) unmittelbar vor der Entsendung in Liechtenstein versicherungspflichtig waren; und

b) für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in Liechtenstein tätig sind, welcher erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten in Liechtenstein ausübt.

2) Als Familienangehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind. [^49]

3) Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.

4) Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung kann von der Kasse auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

5) Für Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit als Entsandte gelten, entspricht die Weiterdauer der Versicherung der Dauer der Entsendung nach dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für andere Personen, die gestützt auf eine solche Vereinbarung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes der liechtensteinischen Gesetzgebung unterstellt sind.

##### **Art. 35** Beginn und Ende der obligatorischen Versicherungen {#tit_3/sec_1/art_35 omnilex-key=li-lilex--832-101--35}

1) Personen, die der obligatorischen Versicherung unterstehen, haben sich innert drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei einer Kasse zu versichern. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung am Tag des Eintrittes der Versicherungspflicht. Bei nicht rechtzeitigem Beitritt gilt die Versicherung ab dem Beitritt zur Versicherung.

2) Steht erst nach längeren Abklärungen fest, dass eine Person der obligatorischen Versicherung in Liechtenstein untersteht, muss die Kasse die Person rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem der massgebende Sachverhalt für die Versicherungspflicht in Liechtenstein eingetreten ist, versichern, wenn die betreffende Person die Verzögerung in der Abklärung nicht selber zu verantworten hat. Das Amt für Gesundheit teilt der Kasse mit, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Versicherung gegeben sind. [^50]

3) Die Versicherung endet am Tag des bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle gemeldeten Wegzugs aus Liechtenstein, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus Liechtenstein oder mit dem Tod der Versicherten. Bei Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit der obligatorischen Versicherung unterstehen, endet die Versicherung mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Der Arbeitgeber meldet der Kasse die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Liechtenstein.

4) Personen, die aufgrund ihres Status nach dem Flüchtlingsgesetz der Versicherungspflicht unterstehen, sind innert eines Monats nach der Registrierung von der nach dem Flüchtlingsgesetz für die Betreuung zuständigen Organisation bei einer Kasse zu versichern. Bei rechtzeitiger Anmeldung bei der Kasse beginnt die Versicherung am Tag des Eintrittes der Versicherungspflicht. Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung gilt die Versicherung ab der Anmeldung bei der Kasse. Die für die Betreuung zuständige Organisation meldet der Kasse das Ende der Versicherungspflicht.

##### **Art. 35a** Wechsel der Kasse {#tit_3/sec_1/art_35 omnilex-key=li-lilex--832-101--35a}

1) Versicherte können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist die Kasse auf das Ende eines Kalendermonats wechseln.

2) Bei einem Wechsel der Kasse endet das Versicherungsverhältnis bei der bisherigen Kasse erst, wenn ihr die neue Kasse mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihr ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt die neue Kasse diese Mitteilung, so hat sie dem Versicherten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald die bisherige Kasse die Mitteilung erhalten hat, informiert sie die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihr versichert ist.

##### **Art. 35b** Verteilschlüssel für die Zuweisung von versicherungspflichtigen Personen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung {#tit_3/sec_1/art_35 omnilex-key=li-lilex--832-101--35b}

1) Personen, die sich nicht innert drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht bei einer in Liechtenstein anerkannten Krankenkasse versichern und für die keine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht, werden vom Amt für Gesundheit einer anerkannten Krankenkasse nach Massgabe ihres Marktanteils zugewiesen.

2) Der Marktanteil einer Krankenkasse wird anhand der Versicherungsmonate aller in Liechtenstein versicherten Personen unter Berücksichtigung der Daten des Risikoausgleichs (Art. 3a des Gesetzes) beurteilt.

##### **Art. 36** {#tit_3/sec_1/art_36 omnilex-key=li-lilex--832-101--36}

Aufgehoben

### B. Krankengeldversicherung {#sec_2}

##### **Art. 37** Unregelmässig beschäftigte Personen {#tit_3/sec_2/art_37 omnilex-key=li-lilex--832-101--37}

1) Die Versicherungspflicht für Krankengeld gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erstreckt sich nicht auf die unregelmässig beschäftigten Arbeitnehmer.

2) Als unregelmässig beschäftigt gelten Arbeitnehmer, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. [^54]

##### **Art. 38** Kurzfristig beschäftigte Personen {#tit_3/sec_2/art_38 omnilex-key=li-lilex--832-101--38}

Von der Versicherungspflicht für Krankengeld gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes ausgenommen sind Personen, die in einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (z.B. Praktikanten, Aushilfen, Gelegenheitsarbeiter).

##### **Art. 39** Heimarbeit {#tit_3/sec_2/art_39 omnilex-key=li-lilex--832-101--39}

1) Heimarbeiter sind obligatorisch für Krankengeld versichert, wenn sie in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind.

2) Aufgehoben [^55]

##### **Art. 40** {#tit_3/sec_2/art_40 omnilex-key=li-lilex--832-101--40}

Aufgehoben

##### **Art. 41** Rentner der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung {#tit_3/sec_2/art_41 omnilex-key=li-lilex--832-101--41}

1) Bezüger von Renten der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung sind für Krankengeld obligatorisch nur für die Leistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes zu versichern.

2) Meldet der Versicherte seine Rentenansprüche bei der Invalidenversicherung und bei der obligatorischen Unfallversicherung trotz schriftlicher Mahnung der Kasse nicht rechtzeitig an, kann diese die Auszahlung des Krankengeldes aufschieben, bis die Meldung erfolgt ist. Nach erfolgter Meldung hat die Kasse das Krankengeld während der Zeit des Aufschubs zu übernehmen. [^57]

##### **Art. 42** Freiwillige Krankengeldversicherung bei Bezügern von Entschädigungen aus der Arbeitslosenversicherung {#tit_3/sec_2/art_42 omnilex-key=li-lilex--832-101--42}

Die Kassen können bei Bezügern von Entschädigungen aus der Arbeitslosenversicherung für die freiwillige Krankengeldversicherung nach Art. 14 Abs. 8 und 8a des Gesetzes eine Bestätigung der Arbeitslosenversicherung über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verlangen.

##### **Art. 43** Leistungspflicht für Versicherte im Ausland {#tit_3/sec_2/art_43 omnilex-key=li-lilex--832-101--43}

1) Bei einem Auslandsaufenthalt besteht Anspruch auf Krankengeld bei:

a) stationärer Behandlung des Versicherten in einer Heilanstalt oder in einer ärztlich geleiteten Kuranstalt; oder

b) ambulanter Behandlung, wenn der Versicherte vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse eingeholt hat.

2) Bei Grenzgängern fällt dieser Vorbehalt dahin, solange sie sich an ihrem Wohnort aufhalten.

##### **Art. 44** Beginn und Ende der Versicherung {#tit_3/sec_2/art_44 omnilex-key=li-lilex--832-101--44}

1) Der Arbeitgeber muss für seine der Versicherungspflicht unterstehenden Arbeitnehmer eine Krankengeldversicherung abschliessen, welche mindestens die Leistungen nach Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes umfasst.

2) Die obligatorische Versicherung dauert bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dauert die Auszahlung eines Krankengeldes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 14 Abs. 5 des Gesetzes an, kann die Kasse die Auszahlung nicht vom Abschluss einer freiwilligen Versicherung abhängig machen. [^60]

3) Ist die Leistungsdauer nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b oder d des Gesetzes ausgeschöpft, bleibt ein Arbeitnehmer für eine noch vorhandene Arbeitsfähigkeit weiterhin versichert. Selbständig Erwerbstätige können eine noch vorhandene Arbeitsfähigkeit weiterhin freiwillig versichern. [^61]

##### **Art. 44a** Zuweisung von säumigen Arbeitgebern zur obligatorischen Krankengeldversicherung {#tit_3/sec_2/art_44 omnilex-key=li-lilex--832-101--44a}

Die Zuweisung eines nach Art. 11a Abs. 4 des Gesetzes säumigen Arbeitgebers zu einer anerkannten Kasse erfolgt gleichmässig alternierend in der Reihenfolge des Eingangs der Meldung der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beim Amt für Gesundheit.

##### **Art. 44b** Versicherter Verdienst {#tit_3/sec_2/art_44 omnilex-key=li-lilex--832-101--44b}

1) Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.

2) Als versicherter Verdienst gilt der nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:

a) Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst.

b) Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.

3) Als Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes gilt der letzte vor der Krankheit bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt.

4) Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.

##### **Art. 44c** Höhe und Auszahlung des Krankengeldes {#tit_3/sec_2/art_44 omnilex-key=li-lilex--832-101--44c}

1) Das Krankengeld wird für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet. Es ist bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von der Kasse oder, sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht, vom Arbeitgeber mindestens einmal pro Monat auszubezahlen.

2) Das Krankengeld wird nach der Formel gemäss Anhang 3 berechnet.

## III. Leistungen {#tit_4}

##### **Art. 45** Voraussetzungen {#tit_4/art_45 omnilex-key=li-lilex--832-101--45}

1) Die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.

2) Die Kassen dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen als die im Gesetz und in der Verordnung umschriebenen Leistungen übernehmen.

3) Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen Leistungen der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Art. 87 der Verordnung vom 4. September 1990 über die obligatorische Unfallversicherung bleibt vorbehalten.

##### **Art. 45a** Rückvergütung von Leistungen {#tit_4/art_45 omnilex-key=li-lilex--832-101--45a}

1) Hat eine Kasse anstelle einer anderen Sozialversicherung zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies eine andere Sozialversicherung anstelle der Kasse getan, so muss die entlastete Versicherung den Betrag, um den sie entlastet wurde, der anderen Versicherung rückvergüten, höchstens jedoch bis zur jeweiligen gesetzlichen Leistungspflicht.

2) Sind mehrere Kassen rückvergütungsberechtigt oder rückvergütungspflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder hätten erbringen sollen.

3) Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistung.

4) Für die Leistungen des Staates nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes gilt Abs. 1 sinngemäss; der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre ab Kenntnis der zu Unrecht ausgerichteten Leistung.

##### **Art. 46** Leistungskommission {#tit_4/art_46 omnilex-key=li-lilex--832-101--46}

1) Eine von der Regierung eingesetzte Kommission aus Vertretern der Behörden, der Ärzte und des Krankenkassenverbandes beurteilt nach Massgabe dieser Verordnung die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen (Leistungskommission). Die Kommission wird vom Amt für Gesundheit geleitet. Der Amtsarzt nimmt mit beratender Stimme Einsitz. [^66]

2) Sind Leistungen von Personen, die einen in Abs. 1 nicht genannten Gesundheitsberuf ausüben, von Laboratorien, von Krankentransportunternehmungen oder von Einrichtungen des Gesundheitswesens zu beurteilen, nehmen die von der Regierung gewählten Vertreter dieser Berufsgruppe mit Stimmrecht Einsitz in die Kommission. Die Kommission kann Fachexperten mit beratender Stimme beiziehen. [^67]

3) Die Kommission empfiehlt der Regierung, dass bestimmte Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind oder nicht zu übernehmen sind. Die Regierung ist an die Empfehlungen der Leistungskommission nicht gebunden und sie kann ihre Verordnungskompetenz auch ohne eine Empfehlung der Leistungskommission wahrnehmen. [^68]

##### **Art. 47** Leistungen von Ärzten und von Chiropraktoren {#tit_4/art_47 omnilex-key=li-lilex--832-101--47}

1) Die von Ärzten oder von Chiropraktoren erbrachten diagnostischen und therapeutischen Leistungen sind von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn nicht festgestellt ist, dass die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben oder umstritten ist. [^70]

2) In Anhang 1 sind diejenigen ärztlichen Leistungen aufgeführt, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Prüfung durch die Leistungskommission:

a) übernommen werden;

b) nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden;

c) nicht übernommen werden.

3) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die in Anhang 1a aufgeführten Leistungen von Chiropraktoren. [^72]

##### **Art. 47a** Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen {#tit_4/art_47 omnilex-key=li-lilex--832-101--47a}

1) Wird ein elektiver Eingriff nach Abs. 3 Bst. a und 4 stationär durchgeführt, so übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Durchführung des Eingriffs nur, wenn eine ambulante Durchführung wegen besonderer Umstände nicht zweckmässig oder nicht wirtschaftlich ist.

2) Eine ambulante Durchführung ist wegen besonderer Umstände nicht zweckmässig oder nicht wirtschaftlich, wenn eines der Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung nach Abs. 3 Bst. b und 4 erfüllt ist.

3) Auf die Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen finden die nachfolgend bezeichneten für die schweizerische Krankenpflegeversicherung vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassenen Einschränkungen der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen, einschliesslich der Erläuterungen dazu, Anwendung:

a) Liste der grundsätzlich ambulant durchzuführenden elektiven Eingriffe;

b) Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung.

4) Die Regierung kann auf Empfehlung der Leistungskommission von den in der Schweiz geltenden Einschränkungen abweichende Bestimmungen erlassen. Diese sind in Anhang 1b festgehalten.

5) Bei anderen Umständen als denjenigen nach den Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung nach Abs. 3 Bst. b und 4 ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen. Diese berücksichtigt dabei die Empfehlung des Vertrauensarztes.

##### **Art. 48** Ärztliche Psychotherapie {#tit_4/art_48 omnilex-key=li-lilex--832-101--48}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, welche mit Erfolg an anerkannten psychiatrischen Institutionen angewendet werden.

2) Nicht übernommen werden die Kosten für Psychotherapie, die zum Zweck der Selbsterfahrung, der Selbstverwirklichung oder der Persönlichkeitsreifung oder zu anderen nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichteten Zwecken durchgeführt wird.

3) Unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen werden höchstens die Kosten für eine Behandlung übernommen, die entspricht:

a) in den ersten drei Jahren zwei einstündigen Sitzungen pro Woche;

b) in den folgenden drei Jahren einer einstündigen Sitzung pro Woche;

c) danach einer einstündigen Sitzung alle zwei Wochen.

4) Soll die Psychotherapie nach einer Behandlung, die 40 einstündigen Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt der Kasse zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. [^75]

5) Der Vertrauensarzt schlägt der Kasse vor, ob und in welchem Umfang die Psychotherapie auf Kosten der Versicherung fortgesetzt werden soll. Bei Fortsetzung der Therapie hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.

6) Die Berichte an den Vertrauensarzt nach den Abs. 4 und 5 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.

##### **Art. 49** Zahnärztliche Leistungen {#tit_4/art_49 omnilex-key=li-lilex--832-101--49}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Behandlungen von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 1990 über die obligatorische Unfallversicherung verursacht worden sind, sowie die in Anhang 1 aufgeführten zahnärztlichen Behandlungen.

2) Aufgehoben [^76]

##### **Art. 50** Präventivmedizinische Massnahmen {#tit_4/art_50 omnilex-key=li-lilex--832-101--50}

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die im Anhang 2 zu dieser Verordnung aufgeführten präventivmedizinischen Massnahmen unter den dort angeführten Voraussetzungen.

##### **Art. 51** Leistungen bei Mutterschaft {#tit_4/art_51 omnilex-key=li-lilex--832-101--51}

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Leistungen bei Krankheit folgende Leistungen:

a) die von Ärzten oder Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft sowie die dabei von einem Arzt abgegebenen Arzneimittel nach Anhang 2; [^78]

b) die Entbindung zu Hause oder in einer Heilanstalt sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Hebammen;

c) die von Hebammen durchgeführte Betreuung im Wochenbett nach Art. 56 Abs. 1 Bst. d. [^79]

d) die von Hebammen durchgeführte Betreuung nach Fehlgeburt oder medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch nach Art. 56 Abs. 1 Bst e. [^80]

##### **Art. 52** Arzneimittel; Grundsatz {#tit_4/art_52 omnilex-key=li-lilex--832-101--52}

1) Auf die Leistungen sowie die Tarife und Preise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Arzneimittel finden unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 die vom Schweizerischen Bundesamt für Gesundheit (BAG) erlassenen Arzneimittel- und Spezialitätenlisten [^82] Anwendung. Die Vorschriften über die Zulassung und die Einfuhr von Heilmitteln bleiben vorbehalten. [^83]

1a) Aufgehoben [^84]

2) Für den Kassenersatz von Arzneimitteln und Spezialitäten, die nach dem Gesetz vom 18. Dezember 1997 über den Verkehr mit Arzneimitteln im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen werden, finden Art. 53 und 54 Anwendung.

3) Die Leistungskommission kann der Regierung empfehlen, von den in der Schweiz anwendbaren Listen, Bestimmungen, Tarifen und Preisen abzuweichen. Abweichungen werden in Anhang 2a festgehalten. [^85]

4) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Arzneimittel, die von Ärzten oder Spitälern im Ausland abgegeben oder verschrieben werden, wenn die Behandlung im Ausland von der liechtensteinischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet wird und das Arzneimittel für die Sozialversicherung am Ort der Behandlung vergütungspflichtig ist. [^86]

##### **Art. 52a** Leistungen der Apotheker {#tit_4/art_52 omnilex-key=li-lilex--832-101--52a}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den mit dem Preis in der Spezialitätenliste bereits abgegoltenen Leistungen die folgenden Leistungen der Apotheker:

a) Beratung bei der Ausführung einer ärztlichen oder chiropraktorischen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält; [^89]

b) Ausführung einer ärztlichen oder chiropraktorischen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt; [^90]

c) ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels. [^91]

2) Apotheker können Originalpräparate der Spezialitätenliste durch preisgünstigere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung dieser Liste ersetzen, wenn nicht der Arzt ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparates verlangt. Im Falle einer Substitution informieren sie die verschreibende Person über das abgegebene Präparat. [^92]

##### **Art. 52b** Co-Marketing Präparate {#tit_4/art_52 omnilex-key=li-lilex--832-101--52b}

1) Bei Co-Marketing-Präparaten nach Anhang 2a wird von der obligatorischen Krankenversicherung lediglich der im Verhältnis zum Basis-Präparat günstigere Publikumspreis vergütet.

2) Wird ein Co-Marketing-Präparat neu in den Anhang 2a aufgenommen, so werden die Kosten des Basis-Präparats während den ersten drei Monaten nach Aktualisierung des Anhangs weiterhin im vollen Umfang vergütet.

3) Als Co-Marketing-Präparate gelten Arzneimittel, die sich von einem anderen zugelassenen Arzneimittel (Basis-Präparat) mit Ausnahme der Bezeichnung und der Packung nicht unterscheiden.

##### **Art. 52c** Übernahme der Kosten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung {#tit_4/art_52 omnilex-key=li-lilex--832-101--52c}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten eines in die Spezialitätenliste (Art. 52) aufgenommenen Arzneimittels für eine Anwendung ausserhalb der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic (Institut) genehmigten Fachinformation oder ausserhalb der in der Spezialitätenliste festgelegten Limitierung, wenn:

a) der Einsatz des Arzneimittels eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistung bildet und diese eindeutig im Vordergrund steht; oder

b) vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet wird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist.

2) Sie übernimmt die Kosten des Arzneimittels nur auf besondere Gutsprache der Kasse nach vorgängiger Konsultation des Vertrauensarztes.

3) Die zu übernehmenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen stehen.

4) Die Kasse bestimmt die Höhe der Vergütung. Der in der Spezialitätenliste aufgeführte Preis gilt als Höchstpreis.

##### **Art. 52d** Übernahme der Kosten eines nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels {#tit_4/art_52 omnilex-key=li-lilex--832-101--52d}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten eines vom Institut zugelassenen verwendungsfertigen Arzneimittels, das nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen ist, für eine Anwendung innerhalb oder ausserhalb der Fachinformation, wenn die Voraussetzungen nach Art. 52c Abs. 1 Bst. a oder b erfüllt sind.

2) Sie übernimmt die Kosten eines vom Institut nicht zugelassenen Arzneimittels, das nach dem Heilmittelgesetz eingeführt werden darf, wenn die Voraussetzungen nach Art. 52c Abs. 1 Bst. a oder b erfüllt sind und das Arzneimittel von einem Land mit einem vom Institut als gleichwertig anerkannten Zulassungssystem für die entsprechende Indikation zugelassen ist.

3) Sie übernimmt die Kosten des Arzneimittels nur auf besondere Gutsprache der Kasse nach vorgängiger Konsultation des Vertrauensarztes.

4) Die zu übernehmenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen stehen. Die Kasse bestimmt die Höhe der Vergütung.

##### **Art. 52e** {#tit_4/art_52 omnilex-key=li-lilex--832-101--52e}

Aufgehoben

##### **Art. 53** EWR-Arzneimittel {#tit_4/art_53 omnilex-key=li-lilex--832-101--53}

1) Für Arzneimittel aus dem Europäischen Wirtschaftraum (EWR-Arzneimittel), die einem Arzneimittel in der Spezialitätenliste des schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit (SL-Arzneimittel) bezüglich des Herstellers sowie bezüglich des Wirkstoffes oder der Wirkstoffkombination entsprechen und bezüglich der Wirkstoffkonzentration, der Darreichungsform sowie der Packungsgrösse mit dem entsprechenden SL-Arzneimittel therapeutisch gleichwertig sind, besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen. [^97]

2) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Amt für Gesundheit nach der Feststellung geprüft, dass die zur Genehmigung beantragten EWR-Arzneimittel den sonstigen Anforderungen entsprechen. Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, teilt dies das Amt für Gesundheit dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (Kassenverband) mit. [^98]

3) Der Kassenverband hat binnen 60 Tagen seit der Mitteilung zu prüfen, ob gemäss der Formel nach Abs. 4 für das EWR-Arzneimittel eine Ersatzleistung resultiert, die unter dem Preis für das entsprechende SL-Arzneimittel liegt. [^99]

4) Für die Berechnung der Ersatzleistung gilt folgende Formel: Apothekeneinstandspreis im EWR-Referenzland zuzüglich einem prozentualen Zuschlag gemäss dem relativen Margensatz des entsprechenden SL-Arzneimittels.

5) Liegt die gemäss der Formel nach Abs. 4 errechnete Ersatzleistung unter dem Preis für das entsprechende SL-Arzneimittel, haben die Krankenkassen sowohl für das EWR-Arzneimittel wie für das entsprechende SL-Arzneimittel nur diese Ersatzleistung zu vergüten.

6) Entspricht das EWR-Arzneimittel bezüglich Wirkstoffkonzentration oder Packungsgrösse nicht vollständig dem entsprechenden SL-Arzneimittel, ermittelt der Kassenverband im Bedarfsfall unter Berücksichtigung der Ersatzleistung für das EWR-Arzneimittel die Ersatzleistung für das SL-Arzneimittel. [^100]

7) Der Kassenverband orientiert das Amt für Gesundheit über seinen Entscheid betreffend die Ersatzleistung nach Abs. 4 bis 6, worauf das Amt für Gesundheit das Arzneimittel genehmigt. Es macht den Entscheid der Genehmigung in den amtlichen Publikationsorganen kund und aktualisiert das EWR-Arzneimittelregister. [^101]

8) Der Kassenverbandpubliziert parallel dazu die Liste der für die Krankenversicherung zugelassenen EWR-Arzneimittel mit den entsprechenden Ersatzleistungen und bringt diese (EWR-Spezialitätenliste, ESL) den Leistungserbringern, den Krankenkassen und Amtsstellen zur Kenntnis. Er aktualisiert die ESL zweimal jährlich per 1. April und per 1. Oktober. Für zwischenzeitlich genehmigte EWR-Arzneimittel gibt der Kassenverband die erforderlichen Angaben durch entsprechende Nachträge bekannt. Die Leistungspflicht der Krankenkassen wird mit der Publikation wirksam. [^102]

9) Für ersetzte SL-Arzneimittel gilt die Erstattungsregelung nach Art. 52 Abs. 1 jeweils noch drei Monate nach Bekanntgabe der erforderlichen Angaben im Nachtrag zur ESL.

10) Auf begründeten Einwand der Ärztekammer oder des Apothekervereins des Fürstentums Liechtenstein gegen die Gleichwertigkeit der die SL-Arzneimittel ersetzenden EWR-Arzneimittel oder gegen die festgelegte Ersatzleistung erfolgt deren Erörterung in einer eigens einzuberufenden Kommission. Im Genehmigungsverfahren ist der Einwand längstens binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe gemäss Abs. 8 beim Amt für Gesundheit einzureichen. Bei Uneinigkeit gelangt das Verfahren gemäss Art. 28 des Gesetzes zur Anwendung. [^103]

##### **Art. 54** Statistik zu den EWR-Arzneimitteln {#tit_4/art_54 omnilex-key=li-lilex--832-101--54}

1) Der Kassenverband erfasst den inländischen kassenpflichtigen Arzneimittelumsatz und veröffentlicht jährlich per 1. April eine Statistik, die insbesondere folgende Angaben zu den Arzneimitteln samt Kostenfolge enthält:

a) Häufigkeit der Verordnungen, gegliedert nach Facharztdisziplinen;

b) Zuordnung nach Indikationsgebieten;

c) Zuordnung nach Distributionsweg;

d) Zuordnung zur SL bzw. ESL;

e) Zuordnung nach ambulanter und stationärer Verordnung;

f) Zuordnung nach in- und ausländischer Verordnung.

2) Die in Liechtenstein anerkannten Krankenkassen sind zur Einhaltung und damit zur Kontrolle der Ersatzregelung gemäss Art. 52 und 53 sowie zur Bereitstellung der erforderlichen statistischen Daten des Vorjahrs jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres zu Handen des Kassenverbandes verpflichtet. Die Ärzte und die Apotheker haben den Krankenkassen mit der Rechnungsstellung die nötigen Angaben nach Abs. 1, insbesondere die Zuordnung des abgegebenen Arzneimittels zur SL bzw. zur ESL, zu liefern. [^105]

##### **Art. 54a** Analysen {#tit_4/art_54 omnilex-key=li-lilex--832-101--54a}

1) Auf die Leistungen und die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Analysen findet die für die schweizerische Krankenpflegeversicherung vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassene Analysenliste [^107] , einschliesslich ihrer Anhänge und Erläuterungen dazu, Anwendung. [^108]

2) Die Regierung kann auf Empfehlung der Leistungskommission von den in der Schweiz geltenden Listen, Bestimmungen, Tarifen und Preisen abweichende Bestimmungen erlassen. Diese sind in Anhang 2b festgehalten. [^109]

3) Die Regierung kann zur Abgeltung der ausgewiesenen Mehraufwendungen für einen Bereitschafts- und Notfalldienst von Laboratorien im Sinne von Art. 69 Abs. 1 Bst. a für die Patienten in Liechtenstein eine von der Analysenliste in der Schweiz abweichende Regelung treffen und diese mit bestimmten Auflagen verbinden. Diese Abgeltung ist in Anhang 2b festgehalten. Auflagen an einzelne Laboratorien legt die Regierung in Form einer Verfügung fest. [^110]

##### **Art. 55** Medizinprodukte {#tit_4/art_55 omnilex-key=li-lilex--832-101--55}

1) Auf die Leistungen und die Vergütung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Medizinprodukte findet die für die Schweizerische Krankenpflegeversicherung vom Eidgenössischen Departement des Innern erlassene Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) [^111] Anwendung. Die einzelnen Produkte müssen nach dem Heilmittelgesetz für die Abgabe an die Versicherten zugelassen und ärztlich verordnet sein. [^112]

2) Die Regierung kann auf Empfehlung der Leistungskommission von der in der Schweiz geltenden Liste und von den dort festgelegten Vergütungen abweichende Bestimmungen erlassen. Diese sind in Anhang 2c festgehalten. [^113]

3) Die Kosten für Betrieb und Unterhalt der Produkte werden nur übernommen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung dies ausdrücklich vorsehen.

##### **Art. 56** Leistungen von Hebammen {#tit_4/art_56 omnilex-key=li-lilex--832-101--56}

1) Die Hebammen können zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung folgende Leistungen erbringen:

a) Die im Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. a aufgeführten besonderen Kontrolluntersuchungen bei Mutterschaft unter den folgenden Voraussetzungen: [^115] 1. In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sieben Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass im ersten Trimenon eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist. 2. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit dem Arzt zusammen. Bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen auf ärztliche Anordnung.

b) Die Hebamme kann während den Kontrolluntersuchungen Ultraschallkontrollen im Sinne von Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. b anordnen.

c) Die Leistungen nach Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. c, e, f und g.

d) Betreuung im Wochenbett im Rahmen von Hausbesuchen zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind sowie zur Unterstützung, Anleitung und Beratung der Mutter in der Pflege und Ernährung des Kindes: [^116] 1. In den 56 Tagen nach der Geburt kann die Hebamme nach Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einer Sectio höchstens 16 Hausbesuche durchführen; in allen übrigen Situationen kann die Hebamme höchstens 10 Hausbesuche durchführen. 2. In den ersten 10 Tagen nach der Geburt kann die Hebamme zusätzlich zu den Hausbesuchen nach Ziff. 1 höchstens 5 weitere Zweitbesuche am gleichen Tag durchführen. 3. Für Hausbesuche, die in den 56 Tagen nach der Geburt zusätzlich zu den Hausbesuchen nach den Ziff. 1 und 2 oder die nach den 56 Tagen nach der Geburt durchgeführt werden sollen, ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.

e) Betreuung im Rahmen von Hausbesuchen zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustands der Versicherten nach einer Fehlgeburt oder einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch, sofern dieser nach liechtensteinischem Recht straflos (§ 96 Abs. 4 StGB) und nach der Gesetzgebung am Ort des Eingriffs zulässig ist, ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche unter den folgenden Voraussetzungen: [^117] 1. Nach der Fehlgeburt oder dem Schwangerschaftsabbruch kann die Hebamme höchstens 10 Hausbesuche durchführen. 2. Für zusätzliche Hausbesuche ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.

2) Die Hebammen können gemäss separater Bezeichnung in der Analysenliste für Leistungen nach Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. a und e in Absprache mit dem behandelnden Arzt die notwendigen Laboranalysen veranlassen.

##### **Art. 57** Leistungen von Physiotherapeuten {#tit_4/art_57 omnilex-key=li-lilex--832-101--57}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen von Physiotherapeuten, wenn diese auf ärztliche Anordnung hin und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden. [^119]

2) Die ärztliche Anordnung kann höchstens neun Sitzungen umfassen. Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich. Die Behandlung hat innert einem Monat seit Ausstellung der ärztlichen Anordnung zu beginnen. [^120]

2a) Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Physiotherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fortgesetzt werden kann. [^121]

3) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen wie bei den Physiotherapeuten die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen für Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 68, welche Physiotherapeuten beschäftigen. [^122]

4) Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Art. 3 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Physiotherapie nach dem vollendeten 20. Altersjahr nach Abs. 2a. [^123]

##### **Art. 57a** Leistungen von medizinischen Masseuren {#tit_4/art_57 omnilex-key=li-lilex--832-101--57a}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen von medizinischen Masseuren, wenn diese auf ärztliche Anordnung hin erbracht werden. [^125]

2) Die ärztliche Anordnung kann höchstens neun Sitzungen umfassen. Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich. Die Behandlung hat innert einem Monat seit Ausstellung der ärztlichen Anordnung zu beginnen. [^126]

3) Soll die medizinische Massage nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die medizinische Massage zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fortgesetzt werden kann. [^127]

4) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen wie bei den medizinischen Masseuren die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen für Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 68, welche medizinische Masseure beschäftigen. [^128]

##### **Art. 58** Leistungen von Ernährungsberatern {#tit_4/art_58 omnilex-key=li-lilex--832-101--58}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen von Ernährungsberatern, wenn diese auf ärztliche Anordnung hin erbracht werden. [^130]

2) Die ärztliche Anordnung kann höchstens sechs Sitzungen, bei einer Behandlung von Übergewicht mit Folgeerkrankungen und Adipositas gemäss Anhang 4 zwölf Sitzungen umfassen. Die Behandlung hat innert einem Monat seit Ausstellung der ärztlichen Anordnung zu beginnen. [^131]

3) Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die sechs oder zwölf Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Ernährungsberatung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fortgesetzt werden kann. [^132]

##### **Art. 59** Leistungen von Psychotherapeuten {#tit_4/art_59 omnilex-key=li-lilex--832-101--59}

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die in Art. 48 aufgeführten Leistungen der ärztlichen Psychotherapie, wenn diese auf ärztliche Anordnung hin von Psychotherapeuten erbracht werden.

##### **Art. 59a** Leistungen von Ergotherapeuten {#tit_4/art_59 omnilex-key=li-lilex--832-101--59a}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Leistungen der Ergotherapie, wenn diese auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten erbracht werden, soweit sie:

a) der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen; oder

b) im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden. [^135]

2) Die ärztliche Anordnung kann höchstens neun Sitzungen umfassen. Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich. Die Behandlung hat innert einem Monat seit Ausstellung der ärztlichen Anordnung zu beginnen. [^136]

3) Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Ergotherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fortgesetzt werden kann. [^137]

4) Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Art. 3 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Ergotherapie nach dem vollendeten 20. Altersjahr nach Abs. 3. [^138]

##### **Art. 59b** Leistungen von Logopäden {#tit_4/art_59 omnilex-key=li-lilex--832-101--59b}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Leistungen der Logopädie, wenn diese auf ärztliche Anordnung hin von Logopäden aufgrund von Störungen der Sprache, des Sprechens, der Stimme, des Redeflusses oder des Schluckens erbracht werden, soweit die Störungen zurückzuführen sind auf:

a) neurologische Leiden mit infektiöser, traumatischer, chirurgisch-postoperativer, toxischer, tumoröser, vaskulärer, hypoxischer oder degenerativer Ursache;

b) phoniatrische Leiden, insbesondere partielle oder totale Missbildung der Lippen, der Zunge, des Gaumens, des Kiefers oder des Kehlkopfes sowie Störungen der orofazialen Muskulatur oder der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer, chirurgisch-postoperativer, tumoröser oder funktioneller Ursache.

2) Die ärztliche Anordnung kann höchstens zwölf Sitzungen umfassen. Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich. Die Behandlung hat innert einem Monat seit Ausstellung der ärztlichen Anordnung zu beginnen. [^141]

3) Soll die logopädische Therapie - ausgenommen bei einer schweren Aphasie - nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die logopädische Therapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fortgesetzt werden kann.

##### **Art. 59c** Leistungen von Naturheilpraktikern {#tit_4/art_59 omnilex-key=li-lilex--832-101--59c}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen von Naturheilpraktikern, wenn diese auf ärztliche Anordnung hin erbracht werden.

2) Die ärztliche Anordnung kann höchstens neun Sitzungen umfassen. Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich. Die Behandlung hat innert einem Monat seit Ausstellung der ärztlichen Anordnung zu beginnen. [^143]

3) Soll die Naturheilpraktik nach einer Behandlung, die neun Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Naturheilpraktik zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fortgesetzt werden kann. [^144]

4) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen wie bei der Naturheilpraktik die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen für Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 68, welche Naturheilpraktiker beschäftigen.

##### **Art. 60** Leistungen bei Aufenthalt in einer Einrichtung des Gesundheitswesens {#tit_4/art_60 omnilex-key=li-lilex--832-101--60}

1) Die Leistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes bei Aufenthalt in einer Einrichtung des Gesundheitswesens nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Gesundheitsgesetzes richten sich nach den von der Regierung oder dem Kassenverband abgeschlossenen Tarifvereinbarungen. [^146]

2) Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen in Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Art. 37 Abs. 1 Bst. b des Gesundheitsgesetzes und Art. 68 dieser Verordnung, mit Ausnahme der Kosten für Verpflegung und Unterkunft, sind von den Kassen zu übernehmen, wenn diese Leistungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch bei einer ambulanten Behandlung zu übernehmen sind. [^147]

3) Bei Berechnung der Kassenleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes muss von der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung dem Versicherten für seine persönlichen Bedürfnisse neben der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein Mindestbetrag von 300 Franken monatlich verbleiben.

4) Die Leistungen werden unter der Voraussetzung erbracht, dass der Versicherte in einer Einrichtung des Gesundheitswesens untersucht, behandelt und gepflegt wird, welche nach medizinischer Indikation seinen Bedürfnissen entspricht. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Tarife und der Leistungsumfang jenes Leistungserbringers anzuwenden, welcher nach medizinischer Indikation den Bedürfnissen des Patienten entspricht. [^148]

5) Die Kassen leisten auf Verlangen der Einrichtung des Gesundheitswesens die entsprechenden Kostengutsprachen. Diese können von den Kassen zeitlich befristet werden. [^149]

##### **Art. 61** a) Umschreibung des Leistungsbereichs {#tit_4/art_61 omnilex-key=li-lilex--832-101--61}

1) Als Leistungen nach Art. 13 Bst. a und b des Gesetzes gelten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Anhang 4 Ziff. 5.1 Bst. a und nach Art. 62 auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:

a) von Pflegefachfrauen (Art. 66 Abs. 1 Bst. i);

b) von Organisationen der Hauskrankenpflege (Art. 82 Abs. 1 Bst. a der Gesundheitsverordnung und Art. 68 dieser Verordnung);

c) von Pflegeheimen (Art. 37 Abs. 1 Bst. b des Gesundheitsgesetzes und Art. 68 dieser Verordnung).

2) Die Leistungen im Sinne von Abs. 1 sind in Anhang 4 aufgeführt.

3) Die folgenden Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

a) Die Leistungen nach Anhang 4 Ziff. 5.1 Bst. c müssen durch eine Pflegefachfrau (Art. 66 Abs. 1 Bst i) vorgenommen werden, die eine zweijährige praktische Tätigkeit in interdisziplinärer Zusammenarbeit und im Patientenmanagement in Netzwerken nachweisen kann.

b) Die Abklärung, ob Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 5.2 Bst. n und o und Ziff. 5.3 Bst. b durchgeführt werden sollen, muss von einer Pflegefachfrau (Art. 66 Abs. 1 Bst. i) vorgenommen werden, die eine zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen kann.

4) Die Leistungen können ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden.

##### **Art. 62** b) Ärztlicher Auftrag oder ärztliche Anordnung {#tit_4/art_62 omnilex-key=li-lilex--832-101--62}

1) Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bestimmt, ob der Patient Leistungen nach Art. 61 Abs. 2 benötigt. Darin kann der Arzt bestimmte Leistungen nach Art. 61 Abs. 2 für notwendig erklären.

2) Der Arzt darf den Auftrag oder die Anordnung für die Dauer von maximal neun Monaten erteilen.

3) Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten der Kasse bekannt zu geben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung zu erneuern.

4) Aufträge oder Anordnungen nach Abs. 2 können verlängert werden.

##### **Art. 63** c) Bedarfsermittlung {#tit_4/art_63 omnilex-key=li-lilex--832-101--63}

1) Die Ermittlung des Bedarfs an Leistungen nach Art. 61 Abs. 2, die zur Umsetzung des ärztlichen Auftrages oder der ärztlichen Anordnung nach Art. 62 notwendig sind (Bedarfsermittlung), erfolgt durch eine Pflegefachfrau (Art. 66 Abs. 1 Bst. i) in Zusammenarbeit mit dem Patienten oder den Angehörigen. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist umgehend dem Arzt zur Kenntnisnahme zuzustellen, welcher die Anordnung oder den Auftrag erteilt hat.

2) Ergibt die Bedarfsermittlung, dass Leistungen nach Anhang 4 Ziff. 5.2 notwendig sind, so wird für diese die ausdrückliche Zustimmung des Arztes benötigt. Erteilt dieser die ausdrückliche Zustimmung nicht, so ist die Bedarfsermittlung erneut durchzuführen. Die erneute Bedarfsermittlung erfolgt unter ärztlicher Mitwirkung, wenn der Arzt dies als notwendig erachtet.

3) Die Bedarfsermittlung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten sowie die Abklärung des Umfeldes.

4) Sie erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular, das von den Leistungserbringern und den Kassen gemeinsam erarbeitet wurde, festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben.

5) Die Kasse kann verlangen, dass ihr diejenigen Elemente der Bedarfsermittlung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Art. 61 Abs. 2 betreffen.

6) Nach einer Verlängerung oder einer Erneuerung eines ärztlichen Auftrages oder einer ärztlichen Anordnung bedarf es einer neuen Bedarfsermittlung.

##### **Art. 63a** d) Bedarfsermittlung in Pflegeheimen {#tit_4/art_63 omnilex-key=li-lilex--832-101--63a}

1) Die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen muss sich auf ein Instrument stützen, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Es grenzt die Leistungen nach Art. 61 Abs. 2 von anderen Leistungen ab.

b) Es stützt sich auf die in Zeitstudien ermittelten tatsächlich erbrachten Leistungen; es gewährleistet, dass der Durchschnitt der tatsächlich erbrachten Leistungen in allen in den Zeitstudien untersuchten Fällen, die es einer Bedarfsstufe zuweist, innerhalb des Minutenbereichs dieser Bedarfsstufe liegt.

c) Die in den Zeitstudien ermittelte Varianz der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen gegenüber dem ausgewiesenen Pflegebedarf wird für jede Bedarfsstufe ausgewiesen.

2) Die Zeitstudien nach Abs. 1 Bst. b müssen:

a) auf einer einheitlichen, von Kassen und Leistungserbringern gemeinsam vereinbarten Methodik beruhen, die geeignet ist, eine Abgrenzung von Leistungen nach Art. 61 Abs. 2 von anderen Leistungen vorzunehmen;

b) für die Gesamtheit der vom Instrument betroffenen Patienten von Pflegeheimen ausreichend repräsentativ sein.

##### **Art. 63b** e) Kontrollverfahren {#tit_4/art_63 omnilex-key=li-lilex--832-101--63b}

Das Kontrollverfahren dient der Überprüfung der Bedarfsermittlung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen bei Leistungserbringern nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a und b. Sieht die Bedarfsermittlung mehr als 60 Stunden pro Quartal vor, kann diese vom Vertrauensarzt (Art. 20 des Gesetzes) überprüft werden. Sieht sie weniger als 60 Stunden pro Quartal vor, so führt der Vertrauensarzt systematische Stichproben durch. Leistungserbringer und Kassen können weitere Regelungen des Kontrollverfahrens vereinbaren.

##### **Art. 63c** f) Abrechnung {#tit_4/art_63 omnilex-key=li-lilex--832-101--63c}

1) Die Leistungen nach Art. 61 Abs. 2 der Pflegefachfrauen oder der Organisationen der Hauskrankenpflege müssen nach Art der Leistung in Rechnung gestellt werden.

2) Die Leistungen nach Art. 61 Abs. 2 der Pflegeheime müssen nach dem Pflegebedarf in Rechnung gestellt werden.

##### **Art. 64** Krankentransporte {#tit_4/art_64 omnilex-key=li-lilex--832-101--64}

1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für Krankentransporte durch zugelassene Krankentransportunternehmungen in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel, wenn:

a) solche Transporte medizinisch notwendig sind; und

b) der Gesundheitszustand des Patienten den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt.

2) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter den Voraussetzungen von Abs. 1 die Kosten für:

a) inländische Transporte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, mit welchen Tarifvereinbarungen nach Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes bestehen, und inländische Rücktransporte aus derartigen Einrichtungen;

b) ärztlich angeordnete inländische Transporte in die Praxis eines liechtensteinischen Arztes und inländische Rücktransporte aus derartigen Praxen;

c) inländische Transporte von einer Einrichtung des Gesundheitswesens nach Bst. a in eine andere derartige Einrichtung und inländische Rücktransporte aus derartigen Einrichtungen;

d) inländische Transporte in andere als die in Bst. a genannten Einrichtungen und inländische Rücktransporte aus derartigen Einrichtungen, sofern die Behandlung des Versicherten in der betreffenden Einrichtung nach Massgabe von Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Kasse kann sich die Notwendigkeit der Behandlung in der betreffenden Einrichtung ärztlich bestätigen lassen;

e) inländische Transporte in andere als die in Bst. b genannten Praxen und inländische Rücktransporte aus derartigen Praxen, sofern: 1. die Kosten für Leistungen nach Massgabe von Art. 18 Abs. 2a des Gesetzes übernommen werden; oder 2. die Behandlung des Versicherten in der betreffenden Praxis nach Massgabe von Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Kasse kann sich die Notwendigkeit der Behandlung in der betreffenden Praxis ärztlich bestätigen lassen.

3) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter den Voraussetzungen von Abs. 1 die Kosten bis höchstens 500 Franken pro Fall für:

a) Transporte vom Ausland in die in Abs. 2 Bst. a und d genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die in Abs. 2 Bst. b genannten Arztpraxen;

b) Transporte im Ausland in die nächstliegend geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens.

4) Als Inland im Sinne von Abs. 2 gelten neben dem Fürstentum Liechtenstein auch die Kantone St. Gallen und Graubünden sowie das Bundesland Vorarlberg.

5) Die Kosten für medizinisch notwendige Verlegungstransporte bei stationären Behandlungen, die nach dem Vergütungsmodell vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) oder vergleichbaren pauschalen Vergütungsmodellen vergütet werden, werden nicht nach Abs. 1 bis 3 übernommen.

##### **Art. 64a** Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen {#tit_4/art_64 omnilex-key=li-lilex--832-101--64a}

Die Kasse hat Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen binnen vier Wochen den betroffenen Versicherten mitzuteilen; der Erlass einer Verfügung nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

## IV. Leistungserbringer {#tit_5}

**Ärzte**

##### **Art. 65** a) Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung {#tit_5/art_65 omnilex-key=li-lilex--832-101--65}

1) Ärzte sind zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn:

a) ihnen das Amt für Gesundheit eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des Berufes nach dem Ärztegesetz erteilt hat; [^162]

b) sie unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung durch die Ärztekammer und den Kassenverband zugelassen sind; und [^163]

c) sie mit dem Kassenverband einen Vertrag im Sinne von Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes abgeschlossen haben. [^164]

2) Leistungen von Personen, welche den ärztlichen Beruf nicht eigenverantwortlich in einem Anstellungsverhältnis zu Ausbildungszwecken nach dem Ärztegesetz ausüben, sind von den Kassen zu übernehmen, wenn die betreffende Person unter der Aufsicht und Anleitung eines nach Abs. 1 zugelassenen Arztes tätig ist. [^165]

##### **Art. 65a** b) Bedarfsplanung {#tit_5/art_65 omnilex-key=li-lilex--832-101--65a}

1) Die Ärztekammer und der Kassenverband sind im Rahmen der Bedarfsplanung (Art. 16b Abs. 1 des Gesetzes) verpflichtet:

a) die Zahl der zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer sowie die Aufteilung in Grundversorger und Spezialärzte in einem Stellenplan zu erfassen;

b) die Art der Leistungserbringung in Stellenbeschreibungen festzuhalten; und

c) Mindestarbeitszeiten für die Erbringung von Leistungen in Teilzeit festzulegen. [^167]

2) Die konkrete Zuordnung einer Stelle zu einem Leistungserbringer erfolgt gemeinsam durch die Ärztekammer und den Kassenverband nach Art. 16b Abs. 6 des Gesetzes. Der Kassenverband hat der Regierung jährlich spätestens im März des Folgejahres einen Bericht über die Besetzung der genehmigten Stellen im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Veränderungen im Berichtsjahr sind zu dokumentieren.

##### **Art. 65b** c) Verträge mit Leistungserbringern {#tit_5/art_65 omnilex-key=li-lilex--832-101--65b}

1) In den schriftlichen Vertrag nach Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes sind die Stellenbeschreibung sowie der Leistungsumfang des Stelleninhabers aufzunehmen.

2) Ungeachtet von Abs. 1 darf ein Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung alle Leistungen erbringen, die seiner Fachkompetenz bzw. Dignität (Art. 73 Abs. 3) entsprechen. [^170]

3) Der Kassenverband hat den Bericht nach Art. 16d Abs. 6 des Gesetzes dem Amt für Gesundheit alle zwei Jahre jeweils spätestens im Mai vorzulegen. Für jeden Stelleninhaber ist darin anzugeben, ob die mit seiner Stelle konkret verbundenen Aufgaben und Pflichten im Berichtszeitraum ohne Beanstandung erfüllt, mit Beanstandungen erfüllt oder nicht erfüllt wurden. Werden Beanstandungen oder eine Nichterfüllung angegeben, ist dies zu erläutern sowie über die getroffenen Massnahmen zu berichten; das Amt für Gesundheit fordert die betroffenen Leistungserbringer zur Stellungnahme auf. [^171]

##### **Art. 66** a) Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung {#tit_5/art_66 omnilex-key=li-lilex--832-101--66}

1) Zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind vorbehaltlich Abs. 2 folgende weitere Gesundheitsberufe im Sinne des Gesundheitsgesetzes zugelassen:

a) Apotheker;

b) Chiropraktor;

c) Ergotherapeut;

d) Ernährungsberater;

e) Hebamme;

f) Logopäde;

g) medizinischer Masseur;

h) Naturheilpraktiker;

i) Pflegefachfrau;

k) Physiotherapeut;

l) Psychotherapeut;

m) Zahnarzt.

2) Die Zulassung wird erteilt, wenn:

a) der betreffenden Person eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des Berufes nach dem Gesundheitsgesetz erteilt worden ist;

b) sofern erforderlich, die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung aufgrund einer Bedarfsplanung erfüllt sind; und

c) die betreffende Person mit dem Kassenverband einen Vertrag im Sinne von Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes abgeschlossen hat.

3) Leistungen von Personen, welche die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung nach dem Gesundheitsgesetz nicht vollständig erfüllen und die sich in einem in Anstellungsverhältnis im Rahmen der Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung zur Erlangung der erforderlichen Weiterbildungserfordernisse befinden, sind von den Kassen zu übernehmen, wenn die betreffende Person unter der Aufsicht und Anleitung eines nach Abs. 2 zugelassenen Leistungserbringers tätig ist.

##### **Art. 66a** b) Bedarfsplanung für Psychotherapeuten {#tit_5/art_66 omnilex-key=li-lilex--832-101--66a}

Für die Versorgung mit den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch Psychotherapeuten erstellen die entsprechenden Berufsverbände und der Kassenverband unter Berücksichtigung von Art. 16b des Gesetzes eine Bedarfsplanung.

##### **Art. 67** c) Bedarfsplanung für Chiropraktoren {#tit_5/art_67 omnilex-key=li-lilex--832-101--67}

Für die Versorgung mit den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch Chiropraktoren erstellen der Verband der Liechtensteinischen Chiropraktoren und der Kassenverband unter Berücksichtigung von Art. 16b des Gesetzes eine Bedarfsplanung.

##### **Art. 68** Einrichtungen des Gesundheitswesens {#tit_5/art_68 omnilex-key=li-lilex--832-101--68}

Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b des Gesundheitsgesetzes und Art. 82 Abs. 1 Bst. a der Gesundheitsverordnung sind zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie:

a) durch das Land errichtet oder betrieben werden; oder

b) mit dem Land oder dem Kassenverband einen Vertrag gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes abgeschlossen haben.

##### **Art. 69** Laboratorien {#tit_5/art_69 omnilex-key=li-lilex--832-101--69}

1) Als Laboratorien werden zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen:

a) Laboratorien unter der Leitung eines nach dem Gesundheitsgesetz zugelassenen labormedizinischen Diagnostikers mit einer Weiterbildung nach Abs. 2; [^179]

b) das Praxislaboratorium eines Arztes für Analysen, die nach den Anhängen zur Analysenliste im Rahmen der Grundversorgung für den Eigenbedarf durchgeführt werden dürfen; [^180]

c) das Laboratorium des Landesspitals für Analysen, die für den Eigenbedarf des Spitals durchgeführt werden. [^181]

2) Als Weiterbildung für labormedizinische Diagnostiker gilt die vom Verband "Die medizinischen Laboratorien der Schweiz (FAMH)" anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie, medizinischer Mikrobiologie oder medizinischer Genetik. Die Regierung entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht. [^182]

3) Die Laboratorien im Sinne von Abs. 1 müssen mit dem Kassenverband Qualitätssicherungsverträge abschliessen, in welchen mindestens die für die Schweizerische Krankenpflegeversicherung geltenden Massnahmen der Qualitätssicherung übernommen werden.

##### **Art. 70** Krankentransportunternehmungen {#tit_5/art_70 omnilex-key=li-lilex--832-101--70}

Transportunternehmen werden als Krankentransportunternehmungen zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie:

a) über eine Bewilligung für die Durchführung von Personentransporten verfügen;

b) mit dem Kassenverband einen Vertrag im Sinne von Art. 16c Abs. 1 des Gesetzes abgeschlossen haben; und

c) mit dem Kassenverband Massahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Art. 19a Abs. 1 des Gesetzes vereinbart haben.

##### **Art. 71** Leistungserbringer im Ausland {#tit_5/art_71 omnilex-key=li-lilex--832-101--71}

Gesundheitsberufe mit einer gleichwertigen Ausbildung sowie Laboratorien und Unternehmungen für Krankentransporte im Ausland, die nach der Gesundheitsgesetzgebung des Staates, in welchem sie ihre Leistungen erbringen, zugelassen sind, können zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, wenn sie:

a) über einen Vertrag nach Art. 16d Abs. 4 des Gesetzes verfügen; oder

b) nach Art. 18 des Gesetzes und nach Art. 74 dieser Verordnung von den Versicherten aufgesucht werden dürfen.

##### **Art. 72** {#tit_5/art_72 omnilex-key=li-lilex--832-101--72}

Aufgehoben

##### **Art. 72a** Zahlstellennummer {#tit_5/art_72 omnilex-key=li-lilex--832-101--72a}

Die Kassen stellen mittels Zahlstellennummer die Zuordenbarkeit zu vergütender Leistungen zum Leistungserbringer sicher, wobei angestellten Leistungserbringern unter der Zahlstellennummer des freiberuflich tätigen Arbeitgebers eigene Kontrollnummern zuzuteilen sind. Aus der Zuteilung der Zahlstellen- und der Kontrollnummer resultierende Kosten können dem entsprechenden Leistungserbringer verrechnet werden.

## V. Tarife {#tit_6}

##### **Art. 73** Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARDOC und Ambulante Pauschalen) {#tit_6/art_73 omnilex-key=li-lilex--832-101--73}

1) Ärztliche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Massgabe der gesamtschweizerischen Tarifstruktur zu berechnen, bestehend aus:

a) dem ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC); und

b) dem ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen).

2) Abweichungen von TARDOC und den Ambulanten Pauschalen ergeben sich aus Anhang 2 Ziff. 2.1 und 2.2.

3) Die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechenbaren ärztlichen Leistungen werden nach Massgabe des geltenden Tarifvertrags (Art. 16c Abs. 1 des Gesetzes) durch die von der Ärztekammer zugeteilten Fachkompetenzen (Dignitäten) bestimmt.

4) Die jeweils aktuelle Fassung des TARDOC und der Ambulanten Pauschalen ist einsehbar unter https://www.llv.li/#/aerztliche-leistungen [^189] .

##### **Art. 73a** Tarifvereinbarungen mit Einrichtungen des Gesundheitswesens im In- und Ausland {#tit_6/art_73 omnilex-key=li-lilex--832-101--73a}

1) Der Kassenverband schliesst gestützt auf Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes mit folgenden Einrichtungen des Gesundheitswesens die Tarifvereinbarungen ab:

a) Einrichtungen, die der stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung von akuten Krankheiten oder der Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, insbesondere Kliniken und Spitäler;

b) Einrichtungen, die der Pflege und der medizinischen Betreuung oder Rehabilitation von Langzeitpatienten dienen, insbesondere Pflegeheime;

c) Organisationen der Hauskrankenpflege.

2) Das Amt für Gesundheit teilt dem Kassenverband die einzelnen Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Abs. 1 mit und macht ihm Vorgaben für den Abschluss der Tarifvereinbarungen, insbesondere zum Leistungsauftrag, zur Finanzierung sowie zu den weiteren Rahmenbedingungen (Qualitäts-, Wirtschaftlichkeits- und sonstige Anforderungen).

3) Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.

##### **Art. 73b** a) Vergütung von stationären Wahlbehandlungen {#tit_6/art_73 omnilex-key=li-lilex--832-101--73b}

1) Wählt ein Versicherter für eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes ein Spital, mit welchem kein Tarifvertrag besteht, so haben die Kassen höchstens den vom Amt für Gesundheit festgelegten Referenztarif zu vergüten. Das Amt für Gesundheit bestimmt jeweils im Dezember den per 1. Januar des folgenden Jahres geltenden Referenztarif.

2) Für die Ermittlung des Referenztarifs ist der Durchschnitt aus den Tarifen der Vertragsspitäler der stationären Grundversorgung, die nach dem Vergütungsmodell vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) abrechnen und einen Beitrag des Staates im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes erhalten, massgebend. Bei Behandlungen, die in solchen Vertragsspitälern nicht erbracht werden können (Spezialbehandlungen), ist für die Ermittlung des Referenztarifs der Durchschnitt aus den Tarifen jener Vertragsspitäler, die diese Behandlungen anbieten, massgebend.

3) Die Gewichtung der Tarife der einzelnen Spitäler erfolgt nach Massgabe der Anzahl der Austritte von obligatorisch Versicherten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes.

##### **Art. 74** b) Vergütung von Leistungen aus medizinischen Gründen {#tit_6/art_74 omnilex-key=li-lilex--832-101--74}

1) Müssen Leistungen aus medizinischen Gründen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes im In- oder Ausland von einem Leistungserbringer erbracht werden, mit welchem kein Tarifvertrag besteht, haben die Kassen:

a) im Inland die Leistungen nach dem für die obligatorische Krankenpflegeversicherung geltenden Tarif zu vergüten;

b) im Ausland die Leistungen nach der am Ort der Behandlung anwendbaren Regelung zu vergüten, höchstens aber den doppelten Betrag der nach dem für die obligatorische Krankenpflegeversicherung geltenden Tarif übernommenen Kosten. [^194]

2) Besteht für die obligatorische Krankenpflegeversicherung kein Tarif und ist die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dennoch gegeben, legt das Amt für Gesundheit auf Antrag des Krankenkassenverbandes und nach Anhören des Amtsarztes die Vergütung fest. [^195]

3) Weist ein zugelassener Arzt (Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes) einen Versicherten aus medizinischen Gründen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes einem nicht zugelassenen Leistungserbringer zu, so ist das Vorliegen des medizinischen Grundes der zuständigen Krankenkasse mit dem Formular nach Anhang 4a bekannt zu geben. [^196]

##### **Art. 75** Tarifvereinbarungen für freiwillige Versicherungen {#tit_6/art_75 omnilex-key=li-lilex--832-101--75}

Tarifvereinbarungen für Leistungen der freiwilligen Versicherungen mit Spitälern können von den einzelnen Kassen selbständig abgeschlossen werden. Schliesst der Kassenverband solche Vereinbarungen ab, entscheiden die einzelnen Kassen, ob sie dieser Vereinbarung beitreten wollen. Die Kassen regeln in ihren Statuten oder Reglementen die Leistungspflicht der freiwilligen Versicherungen bei Fehlen einer Vereinbarung.

##### **Art. 75a** Informationen und Daten {#tit_6/art_75 omnilex-key=li-lilex--832-101--75a}

Die Ärztekammer und der Kassenverband müssen dem Amt für Gesundheit auf Verlangen kostenlos alle Daten und sonstigen Informationen übermitteln, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Einführung der gesamtschweizerischen Tarifstruktur nach Art. 16c Abs. 3 des Gesetzes zu evaluieren.

## VI. Wirtschaftlichkeit der Behandlung {#tit_7}

##### **Art. 76** Rechnungsstellung im Allgemeinen {#tit_7/art_76 omnilex-key=li-lilex--832-101--76}

1) Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:

a) Kalendarium der Behandlungen;

b) erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;

c) Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind, für: 1. ambulante Behandlungen unter Angabe des in Anhang 4b festgelegten Diagnosecodes; Ärzte mit anerkanntem Praxis-OP wenden den ICD-10-Code bzw. die aktuelle Version CHOP an; [^200] 2. stationäre Behandlungen bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) nach den Bestimmungen des Art. 76b; 3. andere stationäre Behandlungen unter Angabe des in der Tarifvereinbarung oder, bei Fehlen einer Vereinbarung, von der Regierung festgelegten Diagnosecodes; [^201]

d) die Klassifizierung der erbrachten Leistungen nach dem zugrunde liegenden versicherten Risiko nach Art. 12 des Gesetzes (Krankheit, Unfall, Mutterschaft) oder als präventivmedizinische Massnahme nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes. [^202]

2) Für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommenen Leistungen ist eine gesonderte Rechnung zu stellen. Diese ist dem Versicherten direkt zuzustellen. Bei Behandlungen, die über das Ende eines Kalenderjahres fortdauern, ist jeweils für Behandlungen bis zum 31. Dezember eine gesonderte Abrechnung zu erstellen. [^203]

##### **Art. 76a** Rechnungsprüfung und Dokumentation im Allgemeinen {#tit_7/art_76 omnilex-key=li-lilex--832-101--76a}

1) Die Kassen überprüfen sämtliche Rechnungen der Leistungserbringer auf deren sachlich-rechnerische Richtigkeit.

2) Verlangt die Kasse vom Leistungserbringer im Laufe der Prüfung zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur, so hat sie den Versicherten über seine Wahlmöglichkeit nach Art. 20a des Gesetzes zu informieren.

3) Die Kassen führen bei Leistungserbringern regelmässig Stichproben zur Überprüfung der Plausibilität ihrer Abrechnungen durch. Über dabei festgestellte oder durch Versicherte gemeldete Abrechnungsauffälligkeiten wird der Kassenverband informiert.

4) Die Kassen treffen die notwendigen organisatorischen Massnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser Verordnung. Sie erlassen insbesondere interne Weisungen und sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihres Personals.

5) Die Kassen haben ausreichend zu dokumentieren:

a) das System der Rechnungsprüfung, insbesondere: 1. die internen Weisungen; 2. die Zuständigkeiten und Kompetenzen (Aufbauorganisation); und 3. die organisatorischen Abläufe;

b) die durchgeführten Stichproben zur Plausibilitätsprüfung und dabei festgestellte Auffälligkeiten; und

c) Mitteilungen durch Versicherte über Abrechnungsauffälligkeiten.

##### **Art. 76b** Rechnungsstellung und -prüfung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG {#tit_7/art_76 omnilex-key=li-lilex--832-101--76b}

1) Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 mit einer einmaligen Identifikationsnummer versehen. Die Struktur der Datensätze entspricht dem in der Verordnung des EDI über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern (SR 832.102.14) festgelegten einheitlichen Standard.

2) Die Diagnosen und verwandten Gesundheitsprobleme sind mit dem Code der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), die operativen Eingriffe nach dem Code der schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP), der adaptierten schweizerischen Ausgabe der amerikanischen Operationsklassifikation, zu schlüsseln.

3) Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Datenannahmestelle der Kasse weiter. Es muss sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Datenannahmestelle Zugang zu den medizinischen Angaben erhält.

4) Die Datenannahmestelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird, und leitet die dazu notwendigen Angaben an die Kasse weiter. Die Kasse darf der Datenannahmestelle keine Weisungen bezüglich der Datenweitergabe in Bezug auf einzelne Rechnungen erteilen.

5) Jede Kasse muss über eine Datenannahmestelle verfügen. Die Kasse hat dem Amt für Gesundheit jährlich einen Nachweis über die Gewährleistung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und der Datensicherheit zu erbringen. Das Amt für Gesundheit kann von der Kasse jederzeit die für die Prüfung des Nachweises relevanten Dokumente einfordern. Die Datenschutzstelle wird zur Prüfung des vorgelegten Nachweises vom Amt für Gesundheit beigezogen. [^206]

6) Das Amt für Gesundheit veröffentlicht eine Liste der Datenannahmestellen. [^207]

##### **Art. 76c** Datensichernde Massnahmen und Aufbewahrung {#tit_7/art_76 omnilex-key=li-lilex--832-101--76c}

1) Für die Bearbeitung der medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 treffen die Kassen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen. [^209]

2) Sofern die medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 beim Vergütungsmodell des Typus DRG nicht verschlüsselt aufbewahrt werden, werden die Personalien der Versicherten zur Aufbewahrung dieser Angaben pseudonymisiert. Die Aufhebung der Pseudonymisierung oder Verschlüsselung darf nur durch den Vertrauensarzt erfolgen.

##### **Art. 77** Vorlegung der Abrechnung an die Versicherten {#tit_7/art_77 omnilex-key=li-lilex--832-101--77}

1) Die dem Versicherten durch die Krankenkassen zuzustellende detaillierte Abrechnung im Sinne von Art. 19 Abs. 5 des Gesetzes hat folgende Angaben zu beinhalten:

a) Name des Leistungserbringers;

b) Zeitperiode der Behandlung;

c) Kosten der ambulanten bzw. stationären Behandlung;

d) Kosten für allfällig verordnete Behandlungen bei Personen in anderen Gesundheitsberufen; [^210]

e) Arzneimittelkosten; [^211]

f) Aufgehoben [^212]

g) Aufgehoben [^213]

2) Die einzelnen Kostenpositionen sind jeweils separat anzuführen.

##### **Art. 77a** {#tit_7/art_77 omnilex-key=li-lilex--832-101--77a}

Aufgehoben

## VII. Finanzierung {#tit_8}

### A. Beiträge und Kostenbeteiligung {#sec_1}

##### **Art. 78** Beiträge der Versicherten {#tit_8/sec_1/art_78 omnilex-key=li-lilex--832-101--78}

1) Die Kassen haben jede Änderung der Beiträge der Versicherten spätestens vier Monate vor dem Inkrafttreten dem Amt für Gesundheit zur Kenntnis zu bringen. Teilt die Aufsichtsbehörde der Kasse spätestens drei Monate vor dem Inkrafttreten nicht mit, dass sie die Änderung der Beiträge gestützt auf Art. 4a Abs. 4 des Gesetzes ablehnt, kann die Kasse die Änderung in Kraft setzen. [^215]

2) Das Amt für Gesundheit kann eine Kasse jederzeit auffordern, die Beiträge der Versicherten zu ändern, wenn diese nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere wenn die finanzielle Sicherheit der Kasse gefährdet ist. Es teilt der Kasse gleichzeitig mit, auf welchen Zeitpunkt die Beiträge zu ändern sind. Die Aufforderung muss in der Regel spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt der verlangten Änderung erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann von der Kasse alle für die Prämienkalkulation erforderlichen Unterlagen verlangen. [^216]

3) Die Kasse muss die neuen Beiträge der Versicherten jedem Versicherten mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf die Möglichkeit eines Wechsels der Kasse (Art. 35a Abs. 1) hinweisen. [^217]

##### **Art. 78a** Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung {#tit_8/sec_1/art_78 omnilex-key=li-lilex--832-101--78a}

Der Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung wird getrennt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bestimmt.

##### **Art. 79** Arbeitgeberbeiträge {#tit_8/sec_1/art_79 omnilex-key=li-lilex--832-101--79}

1) Das Amt für Gesundheit bestimmt jeweils spätestens im September gestützt auf die per 1. Januar des kommenden Jahres geltenden Beiträge der Versicherten den Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Massgebend sind die Prämien der Versicherung mit obligatorischer und freiwilliger Kostenbeteiligung nach Art. 23 und 23a des Gesetzes ohne den Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Gewichtung der Prämien der einzelnen Kassen erfolgt nach dem Gesamtbestand an Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. [^219]

2) Der Arbeitgeberbeitrag entspricht der Hälfte des Landesdurchschnitts der Prämien. Er bleibt in der Regel für das ganze Kalenderjahr unverändert. Bei Prämienerhöhungen innerhalb eines Kalenderjahres, die einen erheblichen Einfluss auf den Landesdurchschnitt der Prämien haben, kann das Amt für Gesundheit eine neue Berechnung des Landesdurchschnittes und des Arbeitgeberbeitrages vornehmen. [^220]

##### **Art. 80** Kollektivversicherung {#tit_8/sec_1/art_80 omnilex-key=li-lilex--832-101--80}

1) Kollektivversicherungsverträge im Sinne von Art. 22 Abs. 7 des Gesetzes sind zulässig mit:

a) Arbeitgebern für sich und ihre Familienangehörigen, ihre Arbeitnehmer und ihre pensionierten Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen;

b) Arbeitgeberorganisationen für ihre Mitglieder, die Arbeitnehmer ihrer Mitglieder und die Familienangehörigen.

2) Kommt eine Kasse dieser Vorschrift sowie jenen des Art. 22 Abs. 7 des Gesetzes nicht nach, so kann ihr die Regierung nach fruchtloser schriftlicher Mahnung den Abschluss von Kollektivverträgen untersagen. Die Regierung kann in einem solchen Fall die Kasse verpflichten, bereits abgeschlossene Verträge auf den nächsten Termin zu kündigen.

##### **Art. 81** Befreiung von der Kostenbeteiligung für Chronischkranke {#tit_8/sec_1/art_81 omnilex-key=li-lilex--832-101--81}

1) Versicherte mit obligatorischer Kostenbeteiligung nach Art. 23 des Gesetzes, die wegen regelmässig wiederkehrenden oder ohne wesentlichen Unterbruch andauernden Behandlungen hohe Jahreskosten verursachen, können von der Entrichtung der Kostenbeteiligung befreit werden. Die Indikationen für die Befreiung von der Kostenbeteiligung werden in Anhang 5 festgelegt.

2) Der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung ist vom Versicherten schriftlich bei der Kasse einzureichen. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen gewährt die Kasse die Befreiung von der Kostenbeteiligung auf den Beginn des dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags folgenden Kalenderjahres.

##### **Art. 81a** Kostenbeteiligung bei Mutterschaft {#tit_8/sec_1/art_81 omnilex-key=li-lilex--832-101--81a}

1) Der Arzt, der die Schwangerschaft begleitet, ermittelt den mutmasslichen Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und gibt ihn der Kasse schriftlich bekannt.

2) Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Niederkunft.

3) Die Frist von 10 Wochen nach Art. 23b Abs. 1 Bst. d des Gesetzes endet am 70. Tag nach der Niederkunft um 24 Uhr.

##### **Art. 82** Freiwillige Kostenbeteiligung {#tit_8/sec_1/art_82 omnilex-key=li-lilex--832-101--82}

1) Die Kassen legen innerhalb der Höchstgrenze von Art. 23a Abs. 1 des Gesetzes die Jahresbeträge der freiwilligen Kostenbeteiligungen sowie die Reduktion der Prämien in ihren Statuten oder Reglementen fest.

2) Die Reduktion der Prämie darf pro Kalenderjahr nicht höher sein als 70 % des von den Versicherten eingegangenen zusätzlichen Risikos der Kostenbeteiligung.

3) Die Wahl einer höheren Kostenbeteiligung kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

4) Der Wechsel zu einer tieferen Kostenbeteiligung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.

5) Wechselt der Versicherte die Kasse während des Kalenderjahres, so behält er die bei der bisherigen Kasse gewählte Kostenbeteiligung bei, sofern die übernehmende Kasse diese der Höhe nach anbietet. Bietet sie diese nicht an, so kann der Versicherte die nächsttiefere oder eine höhere angebotene Kostenbeteiligung wählen. Die neue Kasse rechnet die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung an. Wurde keine Kostenbeteiligung in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die Versicherten.

##### **Art. 83** Umstufung der Altersgruppen für Beiträge und Kostenbeteiligungen {#tit_8/sec_1/art_83 omnilex-key=li-lilex--832-101--83}

Erreicht ein Versicherter im Laufe eines Kalenderjahres die im Gesetz festgelegte Altersgrenze für die Bemessung der Beiträge und Kostenbeteiligungen, erfolgt die Umstufung in die nächste Altersgruppe auf den Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres.

### B. Staatsbeiträge {#sec_2}

##### **Art. 84** Staatsbeiträge für Kinder {#tit_8/sec_2/art_84 omnilex-key=li-lilex--832-101--84}

1) Die Kassen übergeben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Januar des folgenden Jahres die nötigen Angaben zur Berechnung des Landesdurchschnittes der Kosten für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr für die Staatsbeiträge nach Art. 24a Abs. 1 des Gesetzes. Kinder, welche im Laufe eines Kalenderjahres das 16. Altersjahr vollenden, werden ab dem darauffolgenden Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. [^226]

2) Für die Errechnung der Anzahl Kinder einer Kasse sind die Versicherungsmonate massgebend.

3) Massgebend für die Feststellung der jährlichen Behandlungskosten ist das Behandlungsjahr. [^227]

##### **Art. 84a** Staatsbeitrag für Versicherte im ordentlichen Rentenalter {#tit_8/sec_2/art_84 omnilex-key=li-lilex--832-101--84a}

1) Die Kassen übergeben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Januar des folgenden Jahres die nötigen Angaben zur Berechnung der Staatsbeiträge nach Art. 23 Abs. 2b des Gesetzes für Versicherte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben.

2) Für die Berechnung der Staatsbeiträge für Versicherte im ordentlichen Rentenalter sind die Kosten des Behandlungsjahres heranzuziehen. Es sind ausschliesslich Leistungen zu berücksichtigen, für die nach Massgabe des Gesetzes eine Kostenbeteiligung vorgesehen ist.

##### **Art. 85** Staatsbeiträge für die übrigen Versicherten {#tit_8/sec_2/art_85 omnilex-key=li-lilex--832-101--85}

1) Die Kassen übergeben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Januar des folgenden Jahres die nötigen Angaben zur Berechnung der Staatsbeiträge nach Art. 24a Abs. 2 des Gesetzes. Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen vorgängig mit, ab welchem Betrag der jährlichen Krankenpflegekosten eines Versicherten die Angaben zu liefern sind. [^229]

2) Massgebend für die Feststellung der jährlichen Behandlungskosten ist das Behandlungsjahr. [^230]

3) Die Kassen liefern ihre Angaben auf einem vom Amt für Gesundheit herausgegebenen Formular und auf einem mit dem Amt für Gesundheit vereinbarten elektronischen Datenträger. Die Angaben zu den einzelnen Versicherten sind in anonymisierter Form zu liefern, sie müssen den Jahrgang und das Geschlecht enthalten. Die Revisionsstelle der Kasse bestätigt die Richtigkeit der Angaben der Kasse. Das Amt für Gesundheit kann eine Überprüfung der Angaben veranlassen oder selber vornehmen. [^231]

##### **Art. 86** Staatsbeiträge im Hausarztsystem {#tit_8/sec_2/art_86 omnilex-key=li-lilex--832-101--86}

Aufgehoben

##### **Art. 87** Abrechnung und Auszahlung der Staatsbeiträge {#tit_8/sec_2/art_87 omnilex-key=li-lilex--832-101--87}

1) Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen bis zum 31. März die Abrechnung der Staatsbeiträge je Versicherten nach Art. 24a Abs. 2 des Gesetzes mit. Die Kassen berücksichtigen diese Angaben für die Berechnung des Risikoausgleichs. [^233]

2) Die Staatsbeiträge werden den Kassen 90 Tage nach vollständiger und korrekter Einreichung der Unterlagen durch die Kasse ausgerichtet.

3) Die Kassen können beim Amt für Gesundheit gestützt auf die Abrechnung des Vorjahres die Auszahlung einer Akontozahlung für die Staatbeiträge beantragen. Die Akontozahlung beträgt in der Regel 90 % des Staatsbeitrages des letzten definitiv abgerechneten Ergebnisses. Sie erfolgt in der Regel bis zum 31. März. [^234]

### C. Beiträge an einkommensschwache Versicherte {#sec_3}

##### **Art. 88 bis 95** {#tit_8/sec_3/art_88_bis_95 omnilex-key=li-lilex--832-101--88 bis 95}

## VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#tit_9}

### A. Risikoausgleich {#sec_1}

##### **Art. 96** Risikoausgleich im Jahre 2001 und 2002 {#tit_9/sec_1/art_96 omnilex-key=li-lilex--832-101--96}

1) Das erste Ausgleichsjahr für den Risikoausgleich ist das Jahr 2001. Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis Ende April 2000 die Versichertenbestände und Kosten des Jahres 1999 für eine erste Schätzung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 zu liefern. [^237]

2) Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen das Ergebnis der Schätzung für das Jahr 2001 bis Ende Juni 2000 mit. Die Kassen verwenden diese Schätzung für die Berechnung der Prämien im Jahr 2001. [^238]

3) Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis Ende April 2001 die Versichertenbestände und Kosten des Jahres 2000 für die provisorische Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 zu liefern. Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen bis Ende Juni 2001 das Ergebnis der provisorischen Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 mit. [^239]

4) Die Zahlungen für die provisorische Berechnung des Jahres 2001 sind zu leisten:

a) Risikoabgaben der Kassen bis zum 15. August 2001;

b) Ausgleichsbeiträge an die Kassen bis zum 15. September 2001.

5) Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis Ende April 2002 die Versichertenbestände und Kosten des Jahres 2001 für die definitive Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 zu liefern. Diese Angaben bilden gleichzeitig die Grundlage für die provisorische Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2002. Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen bis Ende Juni 2001 das Ergebnis der Berechnung mit. [^240]

6) Die Zahlungen für die provisorische Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2002 und die definitive Berechnung für das Jahr 2001 sind im Jahr 2002 innert der in Art. 28 Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen zu leisten.

### B. Hausarztsystem {#sec_2}

##### **Art. 97** Aufnahme in den Hausärzteverein {#tit_9/sec_2/art_97 omnilex-key=li-lilex--832-101--97}

Aufgehoben

### C. Qualitätssicherung {#sec_3}

##### **Art. 98** Abschluss von Vereinbarungen zur Qualitätssicherung {#tit_9/sec_3/art_98 omnilex-key=li-lilex--832-101--98}

Die Vereinbarungen im Sinne von Art. 19a Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen für Krankenpflege sowie über den Informationsaustausch sind bis 31. Dezember 2001 abzuschliessen.

##### **Art. 99** Fehlen von Tarifvereinbarungen {#tit_9/sec_3/art_99 omnilex-key=li-lilex--832-101--99}

1) Für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, zu welchen am 1. April 2000 noch keine Tarifvereinbarungen bestehen, kommen bis zum Abschluss einer Tarifvereinbarung die im Kanton St. Gallen geltenden Tarifregelungen zur Anwendung.

2) Kommen für solche Leistungen bis zum 31. Dezember 2002 keine Tarifvereinbarungen zustande, legt die Regierung auf Antrag des Krankenkassenverbandes oder der Ärzteschaft den Tarif fest.

### D. Aufsicht über die Kassen {#sec_4}

##### **Art. 100** {#tit_9/sec_4/art_100 omnilex-key=li-lilex--832-101--100}

1) Bereits anerkannte Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2000 eine Bescheinigung über ihren Eintrag ins Handelsregister einzureichen. [^243]

2) Kassen, welche in der Jahresrechnung 2000 die Mindestreserven nach Art. 4 Abs. 4 nicht ausweisen können, haben dem Amt für Gesundheit gleichzeitig mit der Einreichung der Jahresrechnung 2000 einen Finanzierungsplan zur Äufnung der Reserven vorzulegen. Die Mindestreserven müssen spätestens in der Jahresrechnung 2002 erreicht sein. Das Amt für Gesundheit kann gestützt auf den Finanzierungsplan einer Kasse eine längere Frist bewilligen.

3) Das Reglement über die Kapitalanlagen (Art. 6) ist dem Amt für Gesundheit bis spätestens am 31. Dezember 2000 zur Genehmigung einzureichen.

4) Die Kassen haben ihre Versicherungsbedingungen spätestens auf den 1. Januar 2001 dem neuen Recht anzupassen. Sie geben die entsprechenden Änderungen dem Amt für Gesundheit bis spätestens am 31. Oktober 2000 bekannt. Dem neuen Recht widersprechende Versicherungsbedingungen dürfen nach dem 1. April 2000 nicht mehr angewendet werden.

5) Das Amt für Gesundheit gibt den Kassen bis zum 31. Dezember 2000 den in Art. 8 vorgesehen Kontenplan bekannt und legt gleichzeitig eine Frist zur Einführung dieses Kontenplanes durch die Kassen fest.

### E. Staatsbeiträge {#sec_5}

##### **Art. 101** Akontozahlungen in den Jahren 2000 und 2001 {#tit_9/sec_5/art_101 omnilex-key=li-lilex--832-101--101}

Aufgehoben

### F. Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten {#sec_6}

##### **Art. 102** Aufhebung bisherigen Rechts {#tit_9/sec_6/art_102 omnilex-key=li-lilex--832-101--102}

Es werden aufgehoben:

a) Verordnung vom 16. August 1989 zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1989 Nr. 52;

b) Verordnung vom 14. November 1995 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1995 Nr. 213;

c) Kundmachung vom 19. Dezember 1995 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1995 Nr. 213, LGBl. 1996 Nr. 4;

d) Verordnung vom 13. August 1996 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 129;

e) Verordnung vom 9. Dezember 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1998 Nr. 220.

##### **Art. 103** Inkrafttreten {#tit_9/sec_6/art_103 omnilex-key=li-lilex--832-101--103}

1) Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Abs. 2, am 1. April 2000 in Kraft.

2) Die Art. 18 bis 31 sowie Art. 85 und 87 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

## Anhang 1 {#tit_10}

(Art. 47 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1)
## Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen {#trans}

Einleitende Bemerkungen

Dieser Anhang stützt sich auf Art. 47 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1. Er enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: - Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungskommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden; - Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; - besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.
## Inhaltsverzeichnis {#tit_11}

1 Chirurgie

1.1 Chirurgie allgemein und diverse

1.2 Transplantationschirurgie

1.3 Chirurgie des Bewegungsapparates

1.4 Chirurgie der Wirbelsäule

1.5 Urologie

1.6 Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie

2 Innere Medizin

2.1 Innere Medizin allgemein und diverse

2.2 Kardiologie

2.3 Neurologie

2.4 Rheumatologie

2.5 Onkologie und Hämatologie

3 Gynäkologie und Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin

4 Pädiatrie

5 Dermatologie

6 Ophthalmologie

7 Oto-Rhino-Laryngologie

8 Psychiatrie und Psychotherapie

9 Radiologie, Radio-Onkologie / Strahlentherapie und Nuklearmedizin

9.1 Diagnostische Radiologie

9.2 Interventionelle Radiologie

9.3 Radio-Onkolgie / Strahlentherapie

9.4 Nuklearmedizin

10 Komplementärmedizin

11 Rehabilitation

12 Intensivmedizin, Anästhesie und Schmerztherapie

13 Zahnmedizin

1 Chirurgie

1.1 Chirurgie allgemein und diverse

1.2 Transplantationschirurgie

1.3 Chirurgie des Bewegungsapparates

1.4 Chirurgie der Wirbelsäule

1.5 Urologie

1.6 Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie

2 Innere Medizin

2.1 Innere Medizin allgemein und diverse

2.2 Kardiologie

2.3 Neurologie

2.4 Rheumatologie

2.5 Onkologie und Hämatologie

3 Gynäkologie und Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin

4 Pädiatrie

5 Dermatologie

6 Ophthalmologie

7 Oto-Rhino-Laryngologie

8 Psychiatrie und Psychotherapie

9 Radiologie, Radio-Onkologie / Strahlentherapie und Nuklearmedizin

9.1 Diagnostische Radiologie

9.2 Interventionelle Radiologie

9.3 Radio-Onkologie / Strahlentherapie

9.4 Nuklearmedizin

10 Komplementärmedizin

11 Rehabilitation

12 Intensivmedizin, Anästhesie und Schmerztherapie

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind. Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht: a) Erkrankungen der Zähne: 1. Idiopathisches internes Zahngranulom, 2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste); b) Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): 1. Präpubertäre Parodontitis, 2. Juvenile, progressive Parodontitis, 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten; c) Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: 1. Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, 2. Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, 3. Osteopathien der Kiefer, 4. Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), 5. Osteomyelitis der Kiefer; d) Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: 1. Kiefergelenksarthrose, 2. Ankylose, 3. Kondylus- und Diskusluxation; e) Erkrankungen der Kieferhöhle: 1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, 2. Mund-Antrumfistel; f) Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: 1. Schlafapnoesyndrom, 2. Schwere Störungen des Schluckens, 3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien. **13.2 Allgemeinerkrankungen**

1) Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind: a) Erkrankungen des Blutsystems: 1. Neutropenie, Agranulozytose, 2. Schwere aplastische Anämie, 3. Leukämien, 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5. Hämorraghische Diathesen; b) Stoffwechselerkrankungen: 1. Akromegalie, 2. Hyperparathyreoidismus, 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); c) Weitere Erkrankungen: 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4. Papillon-Lefèvre-Syndrom, 5. Sklerodermie, 6. AIDS, 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; d) Speicheldrüsenerkrankungen.

2) Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Abs. 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt. **13.3 Zahnärztliche Behandlungen** Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind: a) bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen; b) bei Eingriffen mit nachfolgender lang dauernder Immunsuppression; c) bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden; d) bei Endokarditis; e) Schlafapnoe-Syndrom. **13.4 Geburtsgebrechen** Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind, wenn: a) die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind; b) die Behandlungen vor dem 20. Lebensjahr notwendig sind, nicht jedoch bei Versicherten, welche bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Art. 3quater des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben. Geburtsgebrechen im Sinne von Satz 1 sind: 1. Dysplasia ectodermalis; 2. Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris chronicus); 3. Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex); 4. Angeborene Dysostosen; 5. Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist; 6. Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist; 7. Angeborene Schädeldefekte; 8. Kraniosynostosen; 9. Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel); 10. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis); 11. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien; 12. Myositis ossificans progressiva congenita; 13. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte); 14. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten; 15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel; 16. Proboscis lateralis; 17. Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist; 18. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne; 19. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt; 20. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn: - die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt; - bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt; 21. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (beziehungsweise von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt; Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt; 22. Prognathia inferior congenita, sofern: - die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenregulation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder - eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von 15 Grad und weniger vorliegt; 23. Epulis des Neugeborenen; 24. Choanalatresie; 25. Glossoschisis; 26. Makro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist; 27. Angeborene Zungenzysten und -tumoren; 28. Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grossen Speicheldrüsen); 28a. Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinander liegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind; fehlende Anlagen (exklusive Weisheitszähne) sind retinierten und ankylosierten Zähnen gleichgestellt; 29. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert'scher Knorpel); 30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum; 31. Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist; 32. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien; 33. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche-Krankheit); 34. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Porencephalie und Diastematomyelie); 35. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreich'sche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita); 36. Angeborene Epilepsie; 37. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch); 38. Kongenitale Paralysen und Paresen; 39. Ptosis palpebrae congenita; 40. Aplasie der Tränenwege; 41. Anophtalmus; 42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle; 43. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie; 44. Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskelettes; 45. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio); 46. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen); 47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose und Kretinismus); 48. Angeborene Störungen der hypothalamo-hypophysären Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes insipidus und Prader-Willi-Syndrom, Kallmann-Syndrom); 49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (Turner-Syndrom, Missbildungen des Ovars, Anorchie und Klinefelter-Syndrom); 50. Neurofibromatose; 51. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe); 52. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, Ehlers-Danlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum); 53. Teratome und andere Keimzellentumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzellentumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom, Gonadoblastom). **13.5 Narkose bei zahnärztlicher Behandlung** Die Versicherung übernimmt die Kosten der Allgemeinnarkose zur Durchführung von: a) zahnärztlichen Behandlungen nach Ziff. 13.1 bis 13.4, wenn diese ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind; b) zahnärztlichen Behandlungen, die nicht unter Ziff. 13.1 bis 13.4 fallen, wenn sie wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung des Versicherten ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind.

## Anhang 1a {#tit_12}

(Art. 47 Abs. 3)
## Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte chiropraktorische Leistungen {#trans}

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen: a) Analysen: die in der Analysenliste (Art. 54a Abs. 1) separat bezeichneten Analysen; b) Arzneimittel: pharmazeutische Spezialitäten der folgenden therapeutischen Gruppen der Spezialitätenliste: 1. 01.01.10 (antipyretische Analgetica), 01.12 (Myotonolytica: nur per os verabreichte); 2. 04.99 (Gastroenterologica, Varia: nur Mittel zur Hemmung der Magensäuresekretion oder zum Schutz der Magenschleimhaut); 3. 07.02.10 (Mineralia), 07.02.20 (kombinierte Mineralien), 07.02.30 (einfache Vitamine), 07.02.40 (kombinierte Vitamine), 07.02.50 (andere Kombinationen); 4. 07.10.10 (einfache entzündungshemmende Mittel), 07.10.20 (kombinierte entzündungshemmende Mittel ohne Corticosteroide: nur Kombinationen von entzündungshemmenden Mitteln und Mitteln zur Hemmung der Magensäuresekretion oder zum Schutz der Magenschleimhaut), 07.10.40 (kutane Mittel: nur solche mit entzündungshemmenden Wirkstoffen); 5. 57.10.10 (Komplementärmedizin: einfache entzündungshemmende Mittel); c) der Untersuchung und Behandlung dienende Mittel und Gegenstände: 1. Produkte der Gruppe 05. Bandagen; 2. Produkte der Gruppe 09.02 Geräte für die trans- und perkutane elektrische neuromuskuläre Modulation; 3. Produkte der Gruppe 16. Kälte- und/oder Wärmetherapie-Mittel; 4. Produkte der Gruppe 22. Fertigorthesen; 5. Produkte der Gruppe 23. Massorthesen; 6. Produkte der Gruppe 35. Verbandmaterial; d) bildgebende Verfahren: 1. Röntgen des Skelettes; 2. Computertomographie (CT) der Wirbelsäule und Extremitäten; 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes und der peripheren Gelenke; 4. Diagnostischer Ultraschall; 5. Drei-Phasen-Skelettszintigraphie; e) physiotherapeutische Leistungen nach Art. 57.

## Anhang 1b {#tit_13}

(Art. 47a Abs. 4)
## Abweichungen gemäss Art. 47a Abs. 4 von den vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassenen Einschränkungen der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen {#trans}

## Anhang 2 {#tit_14}

(Art. 50, 51 Bst. a und 73)
## Präventivmedizinische Massnahmen und Untersuchungsprogramme {#trans}

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft folgende Kontrolluntersuchungen und andere Massnahmen unter nachstehenden Voraussetzungen:

1) Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung a) HIV-Test Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter. Bei den übrigen Personen gemäss der Richtlinie "Der HIV-Test auf Initiative des Arztes/der Ärztin bei bestimmten Krankheitsbildern (HIV-Indikatorerkrankungen)" des BAG vom 18. Mai 2015 [^316] b) Koloskopie Bei familiärem Kolonkarzinom (im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder eine Person vor dem 30. Lebensjahr). Empfohlene Untersuchungsintervalle: Ab dem 45. Lebensjahr, alle 5 Jahre, oder gemäss ärztlicher Beurteilung in kürzeren Abständen, wenn eine erhöhte Risikoeinschätzung vorliegt. b ) Aufgehoben b ) Digitale Mammografie, Mamma-MRI 1. Bei Frauen mit mässig oder stark erhöhtem familiären Brustkrebsrisiko oder mit vergleichbarem individuellen Risiko. Risikoeinstufung mittels Risikokalkulationsmodellen (z.B. IBIS, Can-Risk). Voraussetzung für die Einstufung in die Kategorie "stark erhöhtes Risiko" ist eine genetische Beratung nach Bst. d. Indikation, Häufigkeit und Untersuchungsmethode risiko- und altersadaptiert gemäss BAG-Referenzdokument "Überwachungsprotokoll" (Stand 01/2021) [^317] . Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Untersuchung, das dokumentiert werden muss. 2. Indikationsstellung, Aufklärungs- und Beratungsgespräch sowie Durchführung der Überwachung und weitere Beratung und Abklärung bei auffälligen Befunden durch ein Brustzentrum, das die Anforderungen nach den "Qualitätskriterien für die Zertifizierung von Brustzentren" der Krebsliga Schweiz und der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie vom Oktober 2015 [^318] , nach den Empfehlungen "The requirements of a specialist Breast Centre" der European Society of Breast Cancer Specialists (EUSOMA), veröffentlicht am 19. August 2013 [^319] , oder nach den Kriterien im "Erhebungsbogen Brustkrebszentren" der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie vom 14. Juli 2016 [^320] erfüllt. Durchführung der bildgebenden Untersuchungen subsidiär auch durch Leistungserbringer möglich, die auf vertraglicher Basis mit einem zertifizierten Brustzentrum zusammenarbeiten. Soll die Untersuchung in einem anderen Zentrum durchgeführt werden, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt. c) In-vitro-Muskelkontraktur-Test zur Erkennung einer Prädisposition für maligne Hyperthermie Bei Personen nach einem Anästhesiezwischenfall mit Verdacht auf maligne Hyperthermie oder bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist. Der Test ist in einem von der European Malignant Hyperthermia Group anerkannten Zentrum durchzuführen. d) Genetische Beratung, Indikationsstellung für genetische Untersuchungen und Veranlassen der dazugehörigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL) bei Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre Krebskrankheit Bei Patienten und Patientinnen sowie Angehörigen ersten Grades von Patienten und Patientinnen mit: - hereditärem Brust- oder Ovarialkrebssyndrom - Polyposis Coliattenuierte Form der Polyposis Coli - hereditärem Coloncarcinom-Syndrom ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC) - Retinoblastom Durchführung durch Fachärzte und Fachärztinnen für medizinische Genetik oder Mitglieder des "Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling" des Schweizerischen Institutes für Angewandte Krebsforschung (SIAK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin für medizinische Genetik erbringen können. e) Screening Untersuchung auf Phenylketonurie, Galaktosämie, Biotinidasemangel, Adrenogenitales Syndrom, Kongenitale Hypothyreose, Medium-Chain-Acyl-CoA-Dehydrogenase (MCAD)-Mangel, Cystische Fibrose, Glutarazidurie Typ 1, Ahornsirupkrankheit, schwere angeborene Immundefekte, spinale Muskelatrophie Bei Neugeborenen: Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL) f) Untersuchung der Haut Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad). g) Genetische Beratung, Indikationsstellung für genetische Untersuchungen und Veranlassen der dazugehörigen Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL) bei Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine akute hepatische Porphyrie (akut-intermittierende Porphyrie, Porphyria variegata oder hereditäre Koproporphyrie) Bei Familienangehörigen von Personen mit symptomatischer nachgewiesener Erkrankung, die ein Risiko von mindestens 12,5 % aufweisen, diese genetische Krankheit zu erben.

2) Wird für die Zuordnung zu einer Risikogruppe ein bestimmter Grad der Verwandtschaft mit einer oder mehreren erkrankten Personen vorausgesetzt, so ist dieser Verwandtschaftsgrad aufgrund anamnestischer Angaben im medizinisch-biologischen Sinne zu ermitteln.

1) Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten oder bei Opfern von sexueller Gewalt unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung a) Vitamin K-Prophylaxe Bei Neugeborenen (3 Dosen). b) Vitamin-D-Gabe zur Rachitisprophylaxe Während des ersten Lebensjahres. c) HIV-Postexpositionsprophylaxe Gemäss den Empfehlungen des BAG vom 24. November 2014 (BAG-Bulletin Nr. 48, 2014). [^321] Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Kasse. d) Postexpositionelle passive Immunisierung Gemäss den Empfehlungen des BAG und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen "Postexpositionelle passive Immunisierung" vom Oktober 2004). [^322] Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. e) Risikoreduzierende Mastektomie und/oder Adnexektomie Bei Trägerinnen von genetischen Mutationen oder Deletionen, die mit einem stark erhöhten Brustkrebs- und/oder Eierstockkrebsrisiko verbunden sind, oder bei Frauen mit vergleichbarem individuellem Risiko. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine genetische Beratung nach Anhang 2 Ziff. 2.4 Abs. 1 Bst. d. Dabei sind neben der genetischen Veranlagung das Alter der zu beratenden Person sowie bereits aufgetretene Krebserkrankungen bei ihr und bei Verwandten ersten und zweiten Grades zu berücksichtigen. Indikation risiko- und altersadaptiert gemäss dem "Referenzdokument familiär stark erhöhtes Brust- und Eierstockkrebsrisiko des BAG vom 10. November 2023 [^323] ". f) monoklonaler Antikörper zur RSV-Prophylaxe Mit einem humanisierten monoklonalen Antikörper. 1. Indikationsstellung für alle Kinder bis 1 Jahr sowie für Kinder bis 2 Jahre mit einem erhöhten Risiko einer schweren RSV-Erkrankung gemäss den Empfehlungen "Consensus statement / recommendation on the prevention of respiratory syncytial virus (RSV) infections with the monoclonal antibody Nirsevimab (Beyfortus )" der interdisziplinären Nirsevimab-Arbeitsgruppe (Pädiatrie Schweiz, Kinderärzte Schweiz, Gruppe für Pädiatrische Infektiologie Schweiz [Pediatric Infectious Disease Group of Switzerland, PIGS], Schweizerische Gesellschaft für Neonatologie [SGN], Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie [SGPP], Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, Schweizerische Gesellschaft für Neuropädiatrie, EKIF und BAG) von Januar 2024 [^324] . Keine Kostenübernahme nach vorgängiger RSV-Impfung der Mutter zur passiven Immunisierung des Neugeborenen; ausgenommen sind folgende Fälle: - Geburt innerhalb von 14 Tagen nach Verabreichung der Impfung, - Frühgeburt vor 37 Wochen Gestationsalter, - wenn medizinische Gründe bei der Mutter oder beim Neugeborenen vorliegen, wie mütterliche Immunsuppression, HIV-Infektionen mit nicht unterdrückter Viruslast, bekannte mütterliche Allergie auf einen Impfstoffbestandteil, Risiko eines Verlusts der humoralen Immunität (nach kardiopulmonalem Bypass oder extrakorporaler Membranoxygenierung oder Plasmapherese) oder eine Komorbidität, die gemäss dem behandelnden Facharzt ein Risiko einer lebensbedrohlichen RSV-Erkrankung birgt. 2. Indikationsstellung gemäss den Empfehlungen "Konsensus Statement zur Prävention von Respiratory Syncytial Virus (RSV)-Infektionen mit dem humanisierten monoklonalen Antikörper Palivizumab (Synagis ) (Update 2016)" [^325] der interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der PIGS, der SGPP, der Schweizerischen Gesellschaft für Kinderkardiologie (SGK) und der SGN. Bei ehemaligen Frühgeborenen mit bronchopulmonaler Dysplasie: Indikationsstellung durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neonatologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2015, revidiert am 17. Juni 2021 [^326] ) oder pädiatrischer Pneumologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 2016 [^327] ). Bei Kindern mit hämodynamisch signifikantem kongenitalem Herzvitium: Indikationsstellung durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt pädiatrischer Kardiologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 2016 [^328] ). g) Passive Immunisierung mit Covid-19-Antikörper Bei immundefizienten Personen mit höchster Priorität für die passive Immunisierungstherapie gemäss "Position paper on the use of monoclonal antibodies against SARS-CoV-2 as passive immunisation treatments in severely immunocompromised persons in Switzerland", Version vom 26. April 2022 [^329] , sowie bei Personen mit Sichelzellanämie. Die Kosten werden nur für Antikörperpräparate übernommen, die für die betreffenden Indikationen über die nötige Zulassung verfügen. h) Notfallkontrazeptiva Bei Opfern von sexueller Gewalt auf ärztliche Anordnung, einschliesslich der mit der Abgabe verbundenen Leistungen von Ärzten oder Apothekern. i) HIV-Präexpositionsprophylaxe 1. Durch Ärzte, die am Programm "SwissPrEPared" unter der Leitung des Instituts für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich teilnehmen. 2. Indikationen gemäss Referenzdokument des BAG "HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP)" vom 11. März 2024 [^330] . Die Leistung umfasst das Arzneimittel und die erforderlichen ärztlichen Konsultationen und Laboranalysen gemäss Referenzdokument des BAG "HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP)" vom 11. März 2024. 3. Laboranalysen gemäss Analysenliste. 4. Die Leistungspflicht unterliegt der Auflage der Evaluation. 5. Bei reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

2) Bei Opfern von sexueller Gewalt wird für Leistungen nach Abs. 1 Bst. c und h keine Kostenbeteiligung nach Art. 23 des Gesetzes erhoben, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.

Die Leistungen bei Mutterschaft umfassen die folgenden während und nach der Schwangerschaft abgegebenen Arzneimittel: a) Folsäurepräparate zur Prophylaxe von Neuralrohrdefekten; b) Multivitaminpräparate für Schwangere und Stillende; c) Magnesiumpräparate.

## Anhang 2a {#tit_15}

(Art. 52 Abs. 1 und 3)
## Abweichungen gemäss Art. 52 Abs. 1 und 3 von den vom schweizerischen Bundesamt für Gesundheit (BAG) erlassenen Arzneimittel- und Spezialitätenlisten {#trans}

07.02 Stoffwechsel - Mineralien und Vitamine

## Anhang 2abis {#tit_16}

(Art. 52b)
## Co-Marketing-Präparate {#trans}

## Anhang 2b {#tit_17}

(Art. 54a Abs. 2 und 3)
## Abweichungen gemäss Art. 54a Abs. 2 und 3 von der vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassenen Analysenliste {#trans}

## Anhang 2c {#tit_18}

(Art. 55 Abs. 2)
## Abweichungen gemäss Art. 55 Abs. 2 von der vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassenen Mittel- und Gegenstände-Liste {#trans}

## Anhang 3 {#tit_19}

(Art. 44c Abs. 2)
## Krankengeld-Berechnung {#trans}

Das Krankengeld wird mit folgender verbindlichen Formel berechnet:

(versicherter Jahresverdienst/365) x 80 %

Beispiele

## Anhang 4 {#tit_20}

(Art. 57, 57a, 58, 59c und 61)
## Leistungen von weiteren Berufen der Gesundheitspflege {#trans}

1) Es werden folgende Leistungen übernommen: a) Massnahmen der physiotherapeutischen Untersuchung und der Abklärung; b) Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion: 1. aktive und passive Bewegungstherapie; 2. manuelle Therapie; 3. detonisierende Physiotherapie; 4. Atemphysiotherapie (inkl. Aerosolinhalationen); 5. medizinische Trainingstherapie; 6. lymphologische Physiotherapie; 7. Bewegungstherapie im Wasser; 8. Hippotherapie bei multipler Sklerose, Cerebralparese und Trisomie 21; 9. Herz-Kreislauf-Physiotherapie; 10. Beckenboden-Physiotherapie; c) Physikalische Massnahmen: 1. Wärme- und Kältetherapie; 2. Elektrotherapie; 3. Lichttherapie (Ultraviolett, Infrarot, Rotlicht); 4. Ultraschall; 5. Hydrotherapie; 6. Muskel- und Bindegewebsmassage. Massnahmen nach Bst. b Ziff. 1, 3 bis 5, 7 und 9 können in Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden. 2) Der Taxpunktwert für die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen beträgt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 1.10 Franken.

Es werden folgende Leistungen übernommen: a) Aufgehoben b) Aufgehoben c) Aufgehoben d) Aufgehoben e) Aufgehoben f) Aufgehoben g) Aufgehoben h) Manuelle Massage: 1. Aufgehoben 2. Lymphdrainage bei Lymphödemen durch speziell in dieser Therapie ausgebildete medizinische Masseure; i) Aufgehoben k) Aufgehoben l) Aufgehoben

Es wird die Beratung bei folgenden Krankheiten übernommen: a) Stoffwechselkrankheiten; b) Übergewicht (Body-Mass-Index ≥ 25 kg/m bei Erwachsenen, bei Kindern 90. Percentile) und Folgeerkrankungen des Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht; c) Adipositas (Body-Mass-Index ≥ 30 kg/m bei Erwachsenen, bei Kindern 97. Percentile); c ) Adipositas und Übergewicht im Rahmen der "ambulanten individuellen multiprofessionellen strukturierten Therapie für übergewichtige und adipöse Kinder und Jugendliche" nach Anhang 1 Ziff. 4; d) Herz-Kreislauf-Erkrankungen; e) Krankheiten des Verdauungssystems; f) Nierenerkrankungen; g) Fehl- sowie Mangelernährungszustände; h) Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt als Leistung der Naturheilpraktik die Akupunktur (Traditionelle Chinesische Medizin, TCM).

## Anhang 4a {#tit_21}

(Art. 74 Abs. 3)
## Zuweisung an einen nicht für die OKP zugelassenen Leistungserbringer {#trans}

Patient/-in (Vor-/Nachname):

Geburtsdatum:

Zuweisung an: □ **Für den Fachbereich/Subspezialität ist in der OKP kein Leistungserbringer (z.B. Vertragsarzt) bzw. keine Einrichtung des Gesundheitswesens (z.B. Vertragsspital) zugelassen:** Fachbereich/Subspezialität: .................................................... Ausführliche Begründung der Überweisung ausserhalb des OKP-Vertragsnetzes:

□ **Es liegt ein medizinischer Notfall vor:** Ausführliche Begründung, warum ein medizinischer Notfall vorliegt: Ergänzende Bestimmungen: 1. Zuweisungsformulare sind ausnahmslos vor Beginn der Behandlung beim zugewiesenen Leistungserbringer auszustellen und vom zuweisenden Leistungserbringer an den zugewiesenen Leistungserbringer zu übermitteln; nachträglich ausgestellte Zuweisungen werden zurückgewiesen und führen zu einer Nichtvergütung der Leistungen. 2. Zuweisungen an Leistungserbringer der gleichen Fachrichtung bzw. Ausbildungsstufe (z.B. von Allgemeinarzt zu Allgemeinarzt) werden zurückgewiesen und führen zu einer Nichtvergütung der Leistungen. 3. Ein medizinischer Notfall liegt nur dann vor, wenn der überweisende Arzt mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Behandlung durch einen zur OKP zugelassenen Leistungserbringer und die Zumutbarkeit einer Wartezeit vor Beginn der Behandlung beim zugewiesenen Leistungserbringer geprüft und für ausgeschlossen befunden hat. 4. Die Rechtsfolgen wahrheitswidriger Angaben richten sich nach den Strafbestimmungen des KVG und führen zu einer Nichtvergütung oder Rückvergütung der Leistungen. 5. Der unterzeichnende Arzt erklärt, die Zuweisung des Patienten an einen nicht für die OKP zugelassenen Leistungserbringer aus den angeführten Gründen und nach sorgfältiger Prüfung als unvermeidbar zu erachten und ist verpflichtet, dies auf Anforderung im Einzelfall durch entsprechende Nachweise zu begründen.

Ort und Datum Unterschrift und Stempel des zuweisenden Arztes

## Anhang 4b {#tit_22}

(Art. 76 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1)
## Diagnosecode für ambulante Behandlungen {#trans}

A. Herz- / Kreislaufsystem A 1 Kardiale Vitien / Herzklappen A 2 Erkrankungen der Herzkranzgefässe, inklusive Myokardinfarkt A 3 Herz- Rhythmusstörungen A 4 Hypertonie A 5 Arterien A 6 Venen (inkl. Varizen) A 7 Lymphgefässe inkl. Lymphoedem A 9 Andere Erkrankungen des Herz- / Kreislaufsystems

B. Blut / Knochenmark / Milz B 1 Anämie B 2 Gerinnungsstörungen B 3 Erkrankungen des Knochenmarks und des Blutes B 4 Milz / Lymphknoten / Immunsystem B 9 Andere Erkrankungen von Knochenmark / Blut / Milz

C. Lunge / Atemwege C 1 Asthma C 2 Chronischer Husten C 3 Lungenembolie C 4 Lunge / Pleura exkl. TBC C 9 Andere Erkrankungen des Atemtraktes

D. Skelett / Bewegungsapparat D 1 Muskeln / Sehnen D 2 Gelenke / Bänder / Bursa exkl. D3 D 3 Arthritis / M. Bechterew D 4 Arthrose D 5 Wirbelsäule exkl. D3 D 9 Andere Erkrankungen des Bewegungsapparates

E. Verdauungstrakt E 1 Oesophagus / Magen / Duodenum inkl. Ulcera E 2 Darm (Dünndarm / Kolon) E 3 Rektum / Anus, inkl. Hämorrhoiden E 4 Leber / Gallenwege / Gallenblase E 5 Pankreas, exkl. Diabetes E 6 Zwerchfell E 7 Hernien E 9 Andere Erkrankungen des Verdauungstraktes

F. Stoffwechsel F 1 Zuckerstoffwechsel F 2 Erkrankungen der Schilddrüse F 9 Andere Stoffwechselerkrankungen

G. Infektiöse und parasitäre Krankheiten G 1 Komplikationsloser Infekt G 2 Tuberkulose G 3 Virale Hepatitis G 9 Andere infektiöse oder parasitäre Krankheiten

H. Niere und ableitende Harnwege H 1 Niere / Niereninsuffizienz (Dialyse / Transplantation) H 2 Nierensteinleiden H 3 Ableitende Harnwege H 9 Andere Erkrankungen der Nieren und der ableitenden Harnwege

I. Geschlechtsorgane I 1 Männliche Geschlechtsorgane I 2 Vulva, Vagina, kleines Becken I 3 Uterus I 4 Adnexe I 5 Störungen des Menstruations-Zyklus I 6 Erkrankungen der Brustdrüse I 7 Sterilisation I 9 Andere Erkrankungen der Geschlechtsorgane

K. Schwangerschaft / Sterilität K 1 Schwangerschaft normales Risiko K 2 Schwangerschaft mit Komplikation K 3 Sterilität und künstliche Befruchtung

L. Nervensystem L 1 Hirn / Rückenmark L 2 Periphere Nerven L 3 Lähmung / Ataxie L 4 Migräne und Äquivalente L 5 Epilepsie L 9 Andere Erkrankungen des Nervensystems

M. Psychische Erkrankungen M 1 Schlafstörungen M 2 Psychische Erkrankungen M 3 Psychoorganische Erkrankungen

N. Haut N 1 Allergische Hauterkrankungen exkl. Ekzem N 2 Entzündliche / infektiöse Hautkrankheiten N 3 Ekzem N 4 Vaskuläre / degenerative Hautkrankheiten N 5 Psoriasis / Hyperkeratosen N 6 Narben N 9 Andere Hauterkrankungen

O. Hals / Nase / Ohren O 1 Nase exkl. N6 O 2 Nasennebenhöhlen O 3 Mundhöhle, Speicheldrüsen O 4 Tonsillen /Adenoide O 5 Larynx / Trachea O 6 Missbildungen der Nase und der Ohren O 7 Mittelohr /Tuba Eustachii O 8 Innenohr O 9 Andere HNO - Erkrankungen

P. Augen P 1 Lid / Konjuktiva P 2 Linse / Kornea / Glaskörper P 3 Iris / Glaukom P 4 Retina / Sehnerv / Gefässe P 5 Augenmuskeln / Strabismus P 6 Andere Augenerkrankungen

Q. Zähne / Kiefer Q 1 Zyste Q 2 Zahnabszess Q 3 Fibrome Q 9 Andere Erkrankungen des Kiefers oder der Zähne

R. Unfall / Unfallbedingt R 1 Kopf / Wirbelsäule R 2 Thorax R 3 Abdomen R 4 Obere Extremität R 5 Untere Extremität

S. Nicht-Pflichtleistungen

T. Präventive Massnahmen T 1 Vorsorgeuntersuchung T 2 Impfungen

U. Vertrauensarzt orientiert (anstelle Diagnose)

01 Rechts

02 Links

03 Akut

04 Chronisch / Rezidiv

05 Infektiös

06 Funktionell

07 Neoplasie

08 Berufsbedingt

Erläuterungen

Es können mehrere Ziffern des Hauptcodes angegeben werden.

Bei der Verwendung des Zusatzcodes muss der dazugehörige Hauptcode angegeben werden.

Neoplasien müssen immer mit dem Hauptcode und dem Zusatzcode angegeben werden.

Unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung werden dem Hauptcode R zugeordnet.

Code U dient der Angabe der genauen Diagnose an den zuständigen Vertrauensarzt. Bei Folgeschäden von Suizidversuchen ist dieser obligatorisch.

Falls eine Rechnung eine Nicht-Pflichtleistung enthält, ist diese mit einem Stern (*) zu kennzeichnen.

Bei Infektionen bezeichnet der entsprechende Hauptcode das Organ und wird mit dem Zusatzcode präzisiert (Ausnahme: Diagnosecode G oder N2).

## Anhang 5 {#tit_23}

(Art. 81 Abs. 1)
## Befreiung von der Kostenbeteiligung für Chronischkranke {#trans}

* Der Invaliditätsgrad ist bei Altersrentnern nicht zu berücksichtigen.

## Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen {#trans}

### 831.101 Krankenversicherungsverordnung (KVV) {#sec_1}

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung [^341]
## II. {#tit_24}

### Übergangsbestimmungen {#prov_1}

1) Für Laboranalysen in Laboratorien und in Heilanstalten kommt bis zum 31. Dezember 2003 die nach Art. 52 Abs. 1 anwendbare Analysenliste mit einem Zuschlag von maximal 15 Rappen auf dem geltenden Taxpunktwert von 1 Franken zur Anwendung.

2) Die Leistungskommission führt zur Festlegung des ab dem 1. Januar 2004 geltenden Taxpunktwertes eine betriebswirtschaftliche Untersuchung durch.

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung [^342]
## III. {#tit_25}

### Übergangsbestimmungen {#prov_2}

##### **Art.** Bestehende Zulassungen zur Krankenversicherung {#tit_25/art_art omnilex-key=li-lilex--832-101--Art.}

1) Leistungserbringer, die vor dem 1. Januar 2004 zur Krankenversicherung zugelassen waren, bleiben weiterhin zugelassen, wenn sie bis zum 30. Juni 2004 mit dem Kassenverband den Vertrag über den Beitritt zur bestehenden Tarifregelung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes abgeschlossen haben.

2) Wird der Vertrag nicht innert der Frist von Abs. 1 abgeschlossen, kann der Kassenverband die Vergütung der Leistungen verweigern, solange der Vertrag nicht abgeschlossen ist.
##### **Art.** Anstellungsverhältnisse von Personen in anderen Berufen der Gesundheitspflege {#tit_25/art_art omnilex-key=li-lilex--832-101--Art.}

1) Personen in anderen Berufen der Gesundheitspflege im Sinne von Art. 66, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in einem Anstellungsverhältnis mit einem zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Betrieb der Gesundheitspflege im Sinne von Art. 52 des Sanitätsgesetzes oder mit einem Arzt standen, müssen dem Kassenverband bis spätestens am 29. Februar 2004 ihre Unterlagen mit den Nachweisen für eine Zulassung zur Krankenversicherung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 einreichen.

2) Werden die Unterlagen dem Kassenverband nicht innert der Frist von Abs. 1 eingereicht, kann der Kassenverband die Vergütung der Leistungen verweigern, solange die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vollständig nachgewiesen sind.
##### **Art.** Bedarfsplanung für Physiotherapeuten, medizinische Masseure und Bademeister {#tit_25/art_art omnilex-key=li-lilex--832-101--Art.}

1) Der Kassenverband und die entsprechenden Berufsverbände unterbreiten der Regierung die Bedarfsplanung nach Art. 66a bis spätestens am 31. Mai 2004 zur Genehmigung.

2) Bis zur Genehmigung oder, sofern eine gemeinsame Bedarfsplanung der Verbände nicht zustande kommt, bis zum Erlass der Bedarfsplanung durch die Regierung gilt der Stand der am 31. Dezember 2003 gültigen Konzessionen zur selbständigen Berufsausübung von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern nach dem Sanitätsgesetz sowie der nach Abs. 3 festgestellte Stand der Anstellungen von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern bei den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringern als ausreichende Versorgung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 des Gesetzes und damit als provisorische Bedarfsplanung.

3) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt bei den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringern die Anzahl und den Beschäftigungsgrad von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern, welche die Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession zur selbständigen Berufsausübung erfüllen, ihren Beruf im Jahr 2003 aber in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt haben. Jeder Arbeitgeber von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern ist verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft bis spätestens am 31. Januar 2004 die nötigen Auskünfte über die Anstellungen im Jahr 2003 zu erteilen. Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, die Angaben anhand der Abrechnungen der Arbeitgeber mit der AHV zu überprüfen.

4) Für jeden für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer entspricht die durchschnittliche Zahl von Anstellungen im Jahr 2003 umgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche den für die provisorische Bedarfsplanung nach Abs. 2 höchstens zulässigen Anstellungen. Liegt die durchschnittliche Zahl von Anstellungen im Dezember 2003 über dem Jahresdurchschnitt, ist der Durchschnitt im Dezember 2003 massgebend.

5) Physiotherapeuten, medizinische Masseure und Bademeister, die nach dem 31. Dezember 2003 eine Konzession zur selbständigen Ausübung des Berufes im Sinne des Sanitätsgesetzes erhalten, werden während der Geltungsdauer der provisorischen Bedarfsplanung nach Abs. 2 nicht zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen. Physiotherapeuten, medizinische Masseure und Bademeister, die während der Geltungsdauer der provisorischen Bedarfsplanung nach Abs. 2 in ein Anstellungsverhältnis mit einem zugelassenen Leistungserbringer treten, können zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden, wenn dadurch die höchstens zulässigen Anstellungen nach Abs. 4 nicht überschritten werden.

6) Verliert der Inhaber einer Konzession zur selbständigen Berufsausübung als Physiotherapeut, medizinischer Masseur oder Bademeister wegen der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit seine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, kann seine Zulassung auf den Rechtsnachfolger übertragen werden, wenn dieser die bestehenden Anstellungsverhältnisse übernimmt.
##### **Art.** Laboranalysen in Arztpraxen {#tit_25/art_art omnilex-key=li-lilex--832-101--Art.}

Für Laboranalysen in Arztpraxen gelten bis zum 31. Dezember 2004 die unter dem bisherigen Recht abgeschlossenen Tarifvereinbarungen weiter.

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung [^343]
## II. {#tit_26}

### Übergangsbestimmungen {#prov_3}

Die provisorische Bedarfsplanung nach § 3 der Übergangsbestimmungen zur Verordnung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 2003 Nr. 267, endet mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
## II. {#tit_27}

### Übergangsbestimmung {#prov_4}

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens [^344] dieser Verordnung Leistungen nach dem bisherigen Art. 62 beziehen, erhalten diese bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin für eine Dauer von höchstens drei Monaten, sofern ihnen nicht bereits ein Betreuungs- und Pflegegeld nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewährt wird.

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
## II. {#tit_28}

### Übergangsbestimmung {#prov_5}

##### **Art.** Hängige Verfahren {#tit_28/art_art omnilex-key=li-lilex--832-101--Art.}

Auf ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 36), die vor dem Inkrafttreten [^345] dieser Verordnung fällig wurden, sowie auf hängige Gesuche und Rechtstreitigkeiten nach Art. 12 Abs. 3a des Gesetzes i.V.m. Art 45a dieser Verordnung findet das neue Recht Anwendung.
##### **Art.** Bedarfsplanung für Chiropraktoren {#tit_28/art_art omnilex-key=li-lilex--832-101--Art.}

1) Der Verband der Liechtensteinischen Chiropraktoren und der Kassenverband unterbreiten der Regierung die Bedarfsplanung nach Art. 65a Abs. 1 spätestens bis zum 31. Mai 2014 zur Genehmigung.

2) Bis zur Genehmigung oder, sofern eine gemeinsame Bedarfsplanung der Verbände nicht zustande kommt, bis zum Erlass der Bedarfsplanung durch die Regierung gilt der Stand der am 31. Dezember 2013 gültigen Bewilligungen zur freiberuflichen Berufsausübung von Chiropraktoren nach dem Gesundheitsgesetz als ausreichende Versorgung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 des Gesetzes und damit als provisorische Bedarfsplanung.

3) Chiropraktoren, die nach dem 31. Dezember 2013 eine Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung nach dem Gesundheitsgesetz erhalten, werden während der Geltungsdauer der provisorischen Bedarfsplanung nach Abs. 2 nicht zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen.
##### **Art.** Zertifizierte Datenannahmestelle {#tit_28/art_art omnilex-key=li-lilex--832-101--Art.}

Jede Kasse muss bis zum 31. Dezember 2015 über eine zertifizierte Datenannahmestelle nach Art. 76b Abs. 6 verfügen. Solange die Kasse über keine zertifizierte Datenannahmestelle verfügt, ist eine systematische Weitergabe von medizinischen Angaben nach Art. 76b Abs. 3 nur an den Vertrauensarzt nach Art. 20 des Gesetzes möglich.

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
## II. {#tit_29}

### Übergangsbestimmungen {#prov_6}

1) Art. 44 Abs. 2 und 3, Art. 44a Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82 sind erstmals für die Festlegung der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber des Jahres 2017 anzuwenden. [^346]

2) Aufgehoben. [^347]
## III. {#tit_30}

### Inkrafttreten {#prov_7}

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.

2) Art. 35a, 78 Abs. 1 und 3 sowie Ziff. II Abs. 1 (Übergangsbestimmungen) treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
## II. {#tit_31}

### Übergangsbestimmungen {#prov_8}

1) Vor- und Nachsorgeuntersuchungen nach Anhang 2 Ziff. 2.1 werden bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt abgerechnet: [^348] Position Bezeichnung Taxpunkte Taxpunktwert Wert 8.550.1 Vorsorge-Untersuchung Erwachsene alle 5 Jahre 75.40 1.65 124.41 Franken 8.550.2 Follow-up Untersuchung (maximal 5 mal in 5 Jahren) 20.30 1.65 33.50 Franken 8.551.1 Gynäkologische Vorsorge-Untersuchung (alle 2 1/2 Jahre) 38.40 1.65 63.36 Franken 8.551.2 Gynäkologische Zusatzuntersuchungen 13.50 1.65 22.28 Franken 8.551.3 Gebärmutterhalskrebs-Abstrich (PAP-Abstrich) - - -

2) Vor- und Nachsorgesorgeuntersuchungen nach Anhang 2 Ziff. 2.2 werden bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt abgerechnet: Position Bezeichnung Taxpunkte Taxpunktwert Wert 8.580.1 Neugeborenen-Erstuntersuchung U1 48.40 1.65 79.86 Franken 8.580.2 Neugeborenen-Grunduntersuchung U2 32.30 1.65 53.30 Franken 8.580.3 Vorsorge-Untersuchung U3 51.50 1.65 84.98 Franken 8.580.4 Vorsorge-Untersuchung U4 51.60 1.65 85.14 Franken 8.580.5 Vorsorge-Untersuchung U5 51.60 1.65 85.14 Franken 8.580.6 Vorsorge-Untersuchung U6 51.60 1.65 85.14 Franken 8.580.7 Vorsorge-Untersuchung U7 76.30 1.65 125.90 Franken 8.580.8 Vorsorge-Untersuchung U8 60.10 1.65 99.17 Franken 8.580.9 Vorsorge-Untersuchung U9 60.50 1.65 99.83 Franken

3) Wird die gynäkologische Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der ordentlichen Vorsorgeuntersuchung (8.550.1) vorgenommen, kann keine zusätzliche Konsultation verrechnet werden. Ansonsten kann zusätzlich die reguläre Konsultation (8.001.1, 20.30 Taxpunkte oder 33.50 Franken) verrechnet werden. [^349]

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
## II. {#tit_32}

### Übergangsbestimmung {#prov_9}

Nach bisherigem Recht abgeschlossene Tarifvereinbarungen mit Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben weiterhin gültig.

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
## II. {#tit_33}

### Inkrafttreten und Geltungsdauer {#prov_10}

1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2) Art. 52e gilt bis zum 30. Juni 2024.

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
## II. {#tit_34}

### Übergangsbestimmung {#prov_11}

Diese Verordnung findet erstmals Anwendung auf die Berechnung der Staatsbeiträge für das Jahr 2023.

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
## II. {#tit_35}

### Übergangsbestimmung {#prov_12}

Medizinische Masseure, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung [^350] zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, können für eine Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Massgabe von Art. 57a Abs. 1 die Leistungen nach dem bisherigen Anhang 4 Ziff. 2 abrechnen.

betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
## II. {#tit_36}

### Übergangsbestimmung {#prov_13}

Ärztliche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die bis zum 31. Dezember 2025 erbracht wurden, sind nach bisherigem Recht zu berechnen.

[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2020460000).
[^9]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 204](https://www.gesetze.li/chrono/2022204000).
[^10]: Art. 4 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^12]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^13]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 519](https://www.gesetze.li/chrono/2016519000).
[^14]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^15]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^16]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^17]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2016210000).
[^18]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^23]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^24]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 519](https://www.gesetze.li/chrono/2016519000).
[^25]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^26]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^27]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^28]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^29]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^30]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^33]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^35]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^38]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^39]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^40]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^41]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^42]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^43]: Art. 28 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^44]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^49]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 422](https://www.gesetze.li/chrono/2011422000).
[^50]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^54]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2007317000).
[^55]: Art. 39 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2007317000).
[^57]: Art. 41 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 309](https://www.gesetze.li/chrono/2004309000).
[^60]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2016210000).
[^61]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2016210000).
[^66]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000) und [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^67]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/2008043000).
[^68]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2002184000).
[^70]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 240](https://www.gesetze.li/chrono/2003240000).
[^72]: Art. 47 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2008109000).
[^75]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^76]: Art. 49 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 309](https://www.gesetze.li/chrono/2004309000).
[^78]: Art. 51 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2015346000).
[^79]: Art. 51 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2015346000).
[^80]: Art. 51 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2020029000).
[^82]: Die Listen sind einsehbar unter: [www.bag.admin.ch](http://www.bag.admin.ch)
[^83]: Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^84]: Art. 52 Abs. 1a aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^85]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^86]: Art. 52 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 309](https://www.gesetze.li/chrono/2004309000).
[^89]: Art. 52a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2008109000).
[^90]: Art. 52a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2008109000).
[^91]: Art. 52a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2001148000).
[^92]: Art. 52a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2025258000).
[^97]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/2009194000).
[^98]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000) und [LGBl. 2007 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2007140000).
[^99]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^100]: Art. 53 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^101]: Art. 53 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000) und [LGBl. 2007 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2007140000).
[^102]: Art. 53 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^103]: Art. 53 Abs. 10 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000) und [LGBl. 2007 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2007140000).
[^105]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^107]: Die Liste ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch](http://www.bag.admin.ch)
[^108]: Art. 54a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^109]: Art. 54a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 309](https://www.gesetze.li/chrono/2004309000).
[^110]: Art. 54a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 309](https://www.gesetze.li/chrono/2004309000).
[^111]: Die Liste ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch](http://www.bag.admin.ch)
[^112]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^113]: Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2023360000).
[^115]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2017176000).
[^116]: Art. 56 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 519](https://www.gesetze.li/chrono/2016519000).
[^117]: Art. 56 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2020029000).
[^119]: Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^120]: Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2007317000).
[^121]: Art. 57 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^122]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2008109000).
[^123]: Art. 57 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^125]: Art. 57a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2007317000).
[^126]: Art. 57a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2007317000).
[^127]: Art. 57a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2007317000).
[^128]: Art. 57a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2008109000).
[^130]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 309](https://www.gesetze.li/chrono/2004309000).
[^131]: Art. 58 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2007317000).
[^132]: Art. 58 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2007317000).
[^135]: Art. 59a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2002 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2002184000).
[^136]: Art. 59a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 317](https://www.gesetze.li/chrono/2007317000).
[^137]: Art. 59a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^138]: Art. 59a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^141]: Art. 59b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^143]: Art. 59c Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^144]: Art. 59c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^146]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2017355000).
[^147]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/2008043000).
[^148]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/2008043000).
[^149]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/2008043000).
[^162]: Art. 65 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 519](https://www.gesetze.li/chrono/2016519000).
[^163]: Art. 65 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^164]: Art. 65 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^165]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 519](https://www.gesetze.li/chrono/2016519000).
[^167]: Art. 65a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2017016000).
[^170]: Art. 65b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 553](https://www.gesetze.li/chrono/2025553000).
[^171]: Art. 65b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2017016000).
[^179]: Art. 69 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/2008043000).
[^180]: Art. 69 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^181]: Art. 69 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^182]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 519](https://www.gesetze.li/chrono/2016519000).
[^189]: Sollte richtigerweise lauten: [www.llv.li/de/privatpersonen/gesundheit-vorsorge-und-pflege/versicherung/krankenversicherung/aerztliche-leistungen](http://www.llv.li/de/privatpersonen/gesundheit-vorsorge-und-pflege/versicherung/krankenversicherung/aerztliche-leistungen).
[^194]: Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 309](https://www.gesetze.li/chrono/2004309000).
[^195]: Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 309](https://www.gesetze.li/chrono/2004309000) , [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000) und [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^196]: Art. 74 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 519](https://www.gesetze.li/chrono/2016519000).
[^200]: Art. 76 Abs. 1 Bst. c Ziff 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 519](https://www.gesetze.li/chrono/2016519000).
[^201]: Art. 76 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2013392000).
[^202]: Art. 76 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 519](https://www.gesetze.li/chrono/2016519000).
[^203]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^206]: Art. 76b Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2018420000).
[^207]: Art. 76b Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2018420000).
[^209]: Art. 76c Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2018420000).
[^210]: Art. 77 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2008109000).
[^211]: Art. 77 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 346](https://www.gesetze.li/chrono/2015346000).
[^212]: Art. 77 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^213]: Art. 77 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000).
[^215]: Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2016210000).
[^216]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2003267000) und [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^217]: Art. 78 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2016210000).
[^219]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2016210000).
[^220]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^226]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2024454000).
[^227]: Art. 84 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2024454000).
[^229]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^230]: Art. 85 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2024454000).
[^231]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^233]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^234]: Art. 87 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^237]: Art. 96 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^238]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^239]: Art. 96 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^240]: Art. 96 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^243]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^316]: Das Dokument ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^317]: Das Dokument ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^318]: Das Dokument ist einsehbar unter [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^319]: Das Dokument ist einsehbar unter [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^320]: Das Dokument ist einsehbar unter [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^321]: Das Dokument ist einsehbar unter [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^322]: Das Dokument ist einsehbar unter [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^323]: Das Dokument ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^324]: Das Dokument ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^325]: Das Dokument ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^326]: Das Dokument ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^327]: Das Dokument ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^328]: Das Dokument ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^329]: Das Dokument ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^330]: Das Dokument ist einsehbar unter: [www.bag.admin.ch/ref](http://www.bag.admin.ch/ref)
[^341]: Inkrafttreten: 1. Januar 2002.
[^342]: Inkrafttreten: 1. Januar 2004.
[^343]: Inkrafttreten: 1. Januar 2005.
[^344]: Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
[^345]: Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
[^346]: Inkrafttreten Ziff. II Abs. 1: 25. Juni 2016.
[^347]: Übergangsbestimmungen Kapitel II. Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 519](https://www.gesetze.li/chrono/2016519000).
[^348]: Ziff. II Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2017112000).
[^349]: Ziff. II Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2017112000).
[^350]: Inkrafttreten: 1. Mai 2025.