## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--941-21--preamble}
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

##### **Art. 1** Verbindliche Zeit {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--941-21--preamble/art_1}

1) Die in Liechtenstein verbindliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit.

2) Wird aufgrund von Art. 3 dieses Gesetzes die Sommerzeit eingeführt, ist im betreffenden Zeitraum die Sommerzeit die verbindliche Zeit.

##### **Art. 2** Mitteleuropäische Zeit, Sommerzeit {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--941-21--preamble/art_2}

1) Die mitteleuropäische Zeit ist bestimmt durch die Weltzeit unter Beifügung einer Stunde.

2) Die Sommerzeit ist bestimmt durch die Weltzeit unter Beifügung von zwei Stunden.

##### **Art. 3** Einführung der Sommerzeit {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--941-21--preamble/art_3}

1) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Sommerzeit einzuführen und die Einzelheiten zu regeln.

2) Die Regierung bestimmt den Tag und die Uhrzeit, zu der die Sommerzeit beginnt und endet.

##### **Art. 4** Inkrafttreten {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--941-21--preamble/art_4}

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.