# Verordnung vom 12. November 1996 über die Erhebung von Gebühren für die Akkreditierung und Notifizierung

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--preamble}
Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 82 [^1] , verordnet die Regierung:

## I. Allgemeine Bestimmungen {#tit_1}

##### **Art. 1** Erhebung und Rechnungsstellung {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--1}

1) Die Gebühren für die Akkreditierung und Notifizierung werden von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle erhoben. Ein Zahlungsrückstand kann den Akkreditierungsablauf unterbrechen.

2) Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für Finanzen. [^2]

##### **Art. 2** Gebühren {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--2}

Für die Akkreditierung und Notifizierung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Antragsgebühren;

b) Gebühren für die Begutachtung und für die Überprüfung und Nachkontrolle;

c) Jahresgrundgebühren;

d) Gebühren für die Notifizierung;

e) Gebühren für die Verlängerung der Akkreditierung und für die Fristverlängerung;

f) Gebühren für Akkreditierungsurkunden und Druckvorlagen.

##### **Art. 3** Unterbruch oder Abbruch des Akkreditierungsablaufs {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--3}

1) Der Antragsteller kann den Akkreditierungsablauf auf Antrag jederzeit unterbrechen oder abbrechen.

2) Ist der Akkreditierungsablauf unterbrochen oder abgebrochen worden, werden die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Gebühren erhoben. Die Jahresgrundgebühr verfällt dem Land Liechtenstein.

## II. Gebühren für die Akkreditierung und Notifizierung {#tit_2}

### A. Akkreditierung {#sec_1}

##### **Art. 4** Antragsgebühr {#tit_2/sec_1/art_4 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--4}

1) Für Anträge auf Akkreditierung wird eine Antragsgebühr erhoben.

2) Die Gebühr beträgt:

a) für die erste Akkreditierung: 1 800 Franken;

b) für jede weitere Akkreditierung: 900 Franken.

3) Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrages auf Akkreditierung fällig.

##### **Art. 5** Gebühren für die Begutachtung {#tit_2/sec_1/art_5 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--5}

1) Für die Begutachtung von Anträgen auf Akkreditierung wird eine Gebühr erhoben.

2) Unabhängig davon, ob die Begutachtung durch Mitarbeiter der Landesverwaltung oder durch Begutachter erfolgt, ist die Berechnungsgrundlage der Gebühr:

a) der Arbeitsaufwand der Mitarbeiter der Landesverwaltung und der Begutachter;

b) der Arbeitsaufwand für Tätigkeiten, die durch die Begutachtung bedingt sind, wie insbesondere Tauglichkeitsprüfungen und Vergleichsmessungen;

c) der Arbeitsaufwand für Verwaltungstätigkeiten Dritter;

d) Spesen.

##### **Art. 6** Stundensätze {#tit_2/sec_1/art_6 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--6}

1) Der Arbeitsaufwand der Mitarbeiter der Landesverwaltung und der Begutachter sowie der Arbeitsaufwand für Verwaltungstätigkeiten Dritter bemisst sich nach folgenden Stundensätzen:

a) für Mitarbeiter der Landesverwaltung: 100 Franken pro Stunde;

b) für Begutachter: 160 Franken pro Stunde;

c) für Verwaltungstätigkeiten Dritter: 120 Franken pro Stunde.

Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Die Stundensätze können von Abs. 1 abweichen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände notwendig ist. Bestehen diese besonderen Umstände in der Kostenstruktur der Begutachter, teilt die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle dies dem Antragsteller nach Massgabe von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 6. August 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 135, mit.

##### **Art. 7** Gebühren für die Überprüfung und Nachkontrolle {#tit_2/sec_1/art_7 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--7}

1) Für die Überprüfung und Nachkontrolle wird eine Gebühr erhoben.

2) Auf die Erhebung der Gebühr finden die Art. 5 und 6 sinngemäss Anwendung.

##### **Art. 8** Jahresgrundgebühr {#tit_2/sec_1/art_8 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--8}

1) Für die Akkreditierung wird eine Jahresgrundgebühr erhoben.

2) Die Jahresgrundgebühr setzt sich aus einer Pauschale und einem Umsatzanteil zusammen.

3) Die Jahresgrundgebühr wird am 30. Juni eines jeden Kalenderjahres fällig. Nach der Erteilung der Akkreditierung wird von der Jahresgrundgebühr ein Betrag abgezogen, der einem Viertel der Jahresgrundgebühr entspricht.

##### **Art. 9** Pauschale {#tit_2/sec_1/art_9 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--9}

1) Die Pauschale beträgt:

a) für Inspektionsstellen und für Zertifizierungsstellen: 1 800 Franken;

b) für Kalibrierstellen und für Prüfstellen/Typ A: 1 800 Franken;

c) für Prüfstellen/Typ B: 2 200 Franken;

d) für Prüfstellen/Typ C: 2 800 Franken.

2) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle bestimmt in einem Merkblatt die Unterscheidung der Prüfstellen/Typ A, B, und C.

##### **Art. 10** Umsatzanteil {#tit_2/sec_1/art_10 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--10}

1) Der Umsatzanteil beträgt bei Inspektionsstellen und Zertifizierungsstellen bei einem Umsatz:

a) bis zu 500 000 Franken: 1% des Umsatzes;

b) von mehr als 500 000 Franken: 0.5% des Mehrumsatzes.

2) Der Umsatzanteil beträgt höchstens 25 000 Franken.

3) Die Berechnungsgrundlage des Umsatzanteiles ist der Vorjahresumsatz. Ist dieser während nur eines Teiles des Jahres erzielt worden, wird er auf das ganze Jahr hochgerechnet.

##### **Art. 11** Ermässigungen auf die Jahresgrundgebühr {#tit_2/sec_1/art_11 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--11}

1) Auf die Jahresgrundgebühr werden Inhabern mehrerer Akkreditierungen auf Antrag folgende Ermässigungen gewährt:

a) bei zwei Akkreditierungen: 25 %;

b) bei drei und mehr Akkreditierungen: 40%.

2) Die Jahresgrundgebühr für Inhaber mehrerer Akkreditierungen beträgt höchstens 26 800 Franken.

##### **Art. 12** Entzug und Verzicht {#tit_2/sec_1/art_12 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--12}

In den Fällen eines Entzuges der Akkreditierung oder eines Verzichtes durch den Inhaber der Akkreditierung besteht kein Rechtsanspruch auf eine Rückvergütung der Jahresgrundgebühr.

### B. Notifizierung {#sec_2}

##### **Art. 13** Gebühren für die Notifizierung {#tit_2/sec_2/art_13 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--13}

Für die Notifizierung werden folgende Gebühren erhoben:

a) für den ersten Fachbereich: 150 Franken;

b) für jeden weiteren Fachbereich: 100 Franken.

##### **Art. 14** Änderungen {#tit_2/sec_2/art_14 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--14}

Für jede Änderung einer Notifizierung wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.

### C. Verlängerung der Akkreditierung {#sec_3}

##### **Art. 15** Verlängerung {#tit_2/sec_3/art_15 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--15}

1) Für eine Verlängerung der Akkreditierung wird eine Gebühr von 500 Franken erhoben.

2) Die Entrichtung der Gebühr wird mit der Einreichung des Antrages auf Verlängerung der Akkreditierung fällig.

##### **Art. 16** Fristverlängerung {#tit_2/sec_3/art_16 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--16}

Für eine Fristverlängerung nach Massgabe von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 6. August 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 135, wird eine Gebühr von 150 Franken pro Monat erhoben.

### D. Gebühren für Akkreditierungsurkunden und Druckvorlagen {#sec_4}

##### **Art. 17** Akkreditierungsurkunden {#tit_2/sec_4/art_17 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--17}

1) Erteilt die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle die Akkreditierung, übermittelt sie dem Antragssteller drei Exemplare der Akkreditierungsurkunde. Für diese drei Exemplare der Akkreditierungsurkunde wird keine Gebühr erhoben.

2) Für jedes weitere Exemplar wird eine Gebühr von 5 Franken erhoben.

##### **Art. 18** Druckvorlagen {#tit_2/sec_4/art_18 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--18}

Für die Übermittlung von Druckvorlagen für das Akkreditierungszeichen wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.

## III. Schlussbestimmung {#tit_3}

##### **Art. 19** Inkrafttreten {#tit_3/art_19 omnilex-key=li-lilex--941-221-1--19}

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

[^1]: LR 941.22
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2023378000).