# Verordnung vom 13. Januar 2004 zum Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble}
Aufgrund von Art. 17 des Gesetzes vom 26. November 2003 über den Handel mit Waren im Umherziehen, LGBl. 2004 Nr. 11 [^1] , verordnet die Regierung:

##### **Art. 1** Gegenstand {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble/art_1}

Diese Verordnung regelt insbesondere:

a) die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen zum Handel mit Waren im Umherziehen;

b) die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Bewilligung;

c) die zeitliche Einschränkung des bewilligten Handels;

d) die Einhebung von Gebühren für die Ausstellung von Ausweiskarten und internationalen Gewerbelegitimationskarten.

##### **Art. 2** Bezeichnungen {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble/art_2}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

##### **Art. 3** Zuständigkeit {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble/art_3}

Die in Art. 3, 6, 9, 13, 14 und 16 des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.

##### **Art. 4** Bewilligungsgesuch {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble/art_4}

1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Waren im Umherziehen ist an das Amt für Volkswirtschaft zu richten. [^3]

2) Die in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) der Auszug aus dem Handelsregister muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein; [^4]

b) das Reisedokument kann in Form eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden;

c) die Strafregisterbescheinigung bzw. gleichwertige Urkunden, Bescheinigungen oder amtliche Beglaubigungen müssen innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein;

d) der Wohnsitznachweis muss innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellt worden sein.

##### **Art. 5** Erteilung der Bewilligung {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble/art_5}

1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 4 des Gesetzes und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt sind. [^5]

2) Bei ausländischen Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann sie die Gültigkeitsdauer der Bewilligung den anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen anpassen.

##### **Art. 6** Ausweiskarte {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble/art_6}

1) Die Bewilligung wird in Form einer Ausweiskarte erteilt.

2) Die Ausweiskarte hat zu enthalten:

a) den Namen und die Adresse des Bewilligungsinhabers;

b) die Firmenbezeichnung des Unternehmens, für das der Bewilligungsinhaber tätig ist;

c) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde;

d) die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte;

e) eine abschliessende Auflistung der für den Handel zugelassenen Waren;

f) einen Hinweis auf die zeitliche Einschränkung gemäss Art. 8; und

g) einen Hinweis auf die anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen.

##### **Art. 7** Meldepflicht des Bewilligungsinhabers {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble/art_7}

Der Bewilligungsinhaber muss dem Amt für Volkswirtschaft wesentliche Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen bzw. -unterlagen nach Art. 4 des Gesetzes unverzüglich melden.

##### **Art. 8** Zeitliche Einschränkung {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble/art_8}

Der Handel mit Waren im Umherziehen ist untersagt:

a) in der Zeit von 19.00 bis 8.00 Uhr; sowie

b) an Sonn- und Feiertagen.

##### **Art. 9** Gebühren {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble/art_9}

Das Amt für Volkswirtschaft erhebt folgende Gebühren:

a) für die Ausstellung einer Ausweiskarte: aa) Grundgebühr: 50 Franken; bb) Zuschlag entsprechend der Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte, pro Tag: 30 Franken;

b) für die Ausstellung einer internationalen Gewerbelegitimationskarte: 60 Franken.

##### **Art. 10** Inkrafttreten {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--943-111--preamble/art_10}

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

[^1]: LR 943.1
[^3]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2014287000).
[^4]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^5]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2014287000).