# Verordnung vom 18. November 2014 über Massnahmen gegenüber Jemen

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--preamble}
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, und in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014) vom 26. Februar 2014, 2216 (2015) vom 14. April 2015, 2511 (2020) vom 25. Februar 2020 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen [^1] verordnet die Regierung: [^2]

## I. Zwangsmassnahmen {#tit_1}

##### **Art. 1** Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--1}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an folgende Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten:

a) im Anhang aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen;

b) natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln.

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern jeder Art sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von natürlichen und juristische Personen, Gruppen und Organisationen nach Abs. 1 sind verboten.

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.

##### **Art. 1a** Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--1a}

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:

a) der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;

b) der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;

c) der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

b) internationale Organisationen;

c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;

b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;

c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.

2c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden. [^8]

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

a) Vermeidung von Härtefällen;

b) Erfüllung bestehender Verträge;

c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;

d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;

e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder

f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.

4) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 3 gemäss den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

##### **Art. 1b** Ausnahmen zu humanitären Zwecken {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--1b}

1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Art. 1 und 1a bewilligen:

a) zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen im Jemen; oder

b) zu jedem anderen Zweck, der mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) vereinbar ist.

2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

##### **Art. 2** Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--2}

1) In dieser Verordnung bedeuten:

a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;

c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;

d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. [^11]

##### **Art. 3** Ein- und Durchreiseverbot {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--3}

1) Die Einreise nach Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein sind den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:

a) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist; oder

b) in Übereinstimmung mit § 16 der Resolution 2140 (2014) und § 3 der Resolution 2511 (2020) sowie den entsprechenden Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen. [^13]

##### **Art. 3a** Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--3a}

1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

a) im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;

b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln.

2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.

## II. Vollzug und Strafbestimmungen {#tit_2}

##### **Art. 4** Kontrolle und Vollzug {#tit_2/art_4 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--4}

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 bis 1b und 3a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter. [^15]

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten. [^16]

##### **Art. 5** Meldepflichten {#tit_2/art_5 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--5}

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1a Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 1a Abs. 2c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

##### **Art. 6** Strafbestimmungen {#tit_2/art_6 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--6}

1) Wer gegen Art. 1, 1a, 3 oder 3a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft. [^18]

2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

## III. Schlussbestimmungen {#tit_3}

##### **Art. 6a** Automatische Übernahme von Listen der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind {#tit_3/art_6a omnilex-key=li-lilex--946-224-4--6a}

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.

##### **Art. 7** Inkrafttreten {#tit_3/art_7 omnilex-key=li-lilex--946-224-4--7}

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

## Anhang {#tit_4}

(Art. 1 Abs. 1 und 2, 1a Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Bst. a sowie 6a)
## Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten {#trans}

Anmerkung

Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen. [^22]

[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter [https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0](https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0) in englischer Sprache abrufbar.
[^2]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 196](https://www.gesetze.li/chrono/2023196000).
[^8]: Art. 1a Abs. 2c eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 479](https://www.gesetze.li/chrono/2025479000).
[^11]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 479](https://www.gesetze.li/chrono/2025479000).
[^13]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2020199000).
[^15]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 479](https://www.gesetze.li/chrono/2025479000).
[^16]: Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2015159000).
[^18]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 479](https://www.gesetze.li/chrono/2025479000).
[^22]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: [https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2140/materials](https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2140/materials) (sollte richtigerweise lauten: [https://scsanctions.un.org/en/?keywords=yemen](https://scsanctions.un.org/en/?keywords=yemen) ).