121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee arbeiten in den Bereichen zusammen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951(MG) überschneiden.
Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere:
durch die regelmässige Weitergabe von Informationen und Beurteilungen in den Bereichen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absatz 1 MG überschneiden;
bei der Beschaffung von Informationen;
bei der Ausbildung und Beratung;
durch das Abstimmen der internationalen Zusammenarbeit.
Sie können den anderen Dienst jederzeit um Auskunft ersuchen.
Bei Assistenzdiensten der Armee im Inland, die einen Zusammenhang mit Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG aufweisen, trägt der NDB die nachrichtendienstliche Verantwortung gegenüber der Einsatzleitung.