121.1NDVFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die 50-jährige Schutzfrist für Archivgut, das vom NDB oder einer seiner Vorgängerorganisationen stammt und sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Bundesarchiv befindet, wird um 30 Jahre verlängert.
In Archivgut mit nach Absatz 1 verlängerter Schutzfrist wird vorbehältlich Artikel 12 Absatz 2 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981Einsicht gewährt, wenn der betroffene ausländische Sicherheitsdienst keine Vorbehalte gegen die Einsichtnahme geltend macht.