121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen die Personendatensätze periodisch.
Sie nehmen dabei folgende Aufgaben wahr:
Sie prüfen unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob der Personendatensatz für die Erfüllung der Aufgaben des NDB nach Artikel 6 NDG noch notwendig ist und ob die Datenbearbeitungsschranke von Artikel 5 Absätze 5 und 6 NDG eingehalten wird.
Sie löschen nicht mehr benötigte Daten.
Sie berichtigen, kennzeichnen oder löschen als unrichtig erkannte Daten.
Sie halten die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung fest, wenn sie eine Berichtigung, Kennzeichnung oder Löschung vorgenommen haben.
Die periodische Überprüfung erfolgt spätestens, wenn die folgenden Fristen seit der Erfassung des Objekts oder seit der letzten periodischen Überprüfung abgelaufen sind:
internationaler Terrorismus: 10 Jahre;
verbotener Nachrichtendienst, Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder illegaler Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern: 15 Jahre;