121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft die Personendatensätze spätestens fünf Jahre nach deren Erfassung. Anschliessend führt sie mindestens alle drei Jahre eine periodische Überprüfung der Personendatensätze durch.
Sie nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:
Sie prüft unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob der Personendatensatz für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 NDG noch notwendig ist.
Sie löscht nicht mehr benötigte Daten.
Sie berichtigt, kennzeichnet oder löscht als unrichtig erkannte Daten.
Sie hält die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung fest, wenn der Personendatensatz nicht gelöscht wird.
Daten, die seit mehr als fünf Jahren nach deren Erfassung als ungesichert gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten periodischen Überprüfung nur weiterverwendet werden, wenn:
sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind; und
die Direktorin oder der Direktor des NDB oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter die Weiterverwendung bewilligt hat.
Die Qualitätssicherungsstelle löscht Objekte, die als Daten über Drittpersonen gekennzeichnet sind, bei der ersten periodischen Überprüfung.
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