121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Der Inhalt des INDEX NDB richtet sich nach Artikel 51 Absatz 3 NDG.
Ist es aus Gründen des Quellenschutzes nach Artikel 35 NDG erforderlich, so werden die in IASA NDB oder IASA-GEX NDB bearbeiteten Daten von natürlichen und juristischen Personen ausnahmsweise nicht im IASA INDEX angezeigt.
Der INDEX NDB kann Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, enthalten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht.1
In IASA-GEX NDB bearbeitete Daten zu Drittpersonen werden im IASA INDEX nicht angezeigt.
Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 1 aufgeführt.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). ↩
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