121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die Zugriffsrechte für ein Informations- oder Speichersystem des NDB werden nur auf Antrag und personenbezogen erteilt. Für ELD können die Zugriffsrechte funktionsbezogen erteilt werden.
Im Antrag müssen der Bezug zu einem im NDG verankerten Nutzungszweck sowie die Personalien und die Funktion der beantragenden Person ersichtlich sein.
Der NDB nimmt eine formelle Prüfung des Antrags vor und erteilt die Zugriffsrechte.
Er kann Zugriffsrechte entziehen, von denen während mehr als sechs Monaten nicht Gebrauch gemacht wurde.
Er ist für den Vollzug der Zugriffsrechte auf die von ihm selbst betriebenen Informations- und Speichersysteme zuständig.
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