Das BACS kann Informationen zu Cybervorfällen veröffentlichen, sofern dies dem Schutz vor Cyberbedrohungen dient. Diese Informationen dürfen nur dann Aufschluss über die betroffene natürliche oder juristische Person geben, sofern diese einwilligt und es sich um missbräuchlich verwendete Identifikationsmerkmale und Adressierungselemente handelt.
Das BACS kann Informationen zu Schwachstellen unter Angabe der betroffenen Hard- oder Software veröffentlichen, sofern die Herstellerin einwilligt oder die Schwachstelle nicht innert der Frist nach Artikel 73b Absatz 3 behoben hat.
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