Die folgenden Behörden und Organisationen bezeichnen für ihren Zuständigkeitsbereich eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter:
Bundesrat;
Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung;
eidgenössische Gerichte;
Bundesanwaltschaft;
Schweizerische Nationalbank;
Departemente und Bundeskanzlei.
Die Informationssicherheitsbeauftragten haben folgende Aufgaben:
Sie beraten und unterstützen die zuständigen Stellen in ihrem Bereich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz.
Sie steuern im Auftrag ihrer Behörde oder Organisation die Fachorganisation der Informationssicherheit sowie das entsprechende Risikomanagement.
Sie überprüfen im Auftrag ihrer Behörde oder Organisation die Einhaltung der Vorgaben der Informationssicherheit, erstatten Bericht und beantragen die erforderlichen Massnahmen.
Sie können der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit sowie den Stellen nach Artikel 74 Absatz 5 sicherheitsrelevante Vorfälle melden.
Den Informationssicherheitsbeauftragten werden keine Aufgaben übertragen, die einen Interessenkonflikt mit Aufgaben nach Absatz 2 zur Folge haben können.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.