Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.
Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.
Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.