Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom SEM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 20061über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.
[AS 2006 5321.AS 2015 3849Art. 17]. Siehe heute: die Gebührenverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 191.11 ). ↩
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