143.5RDVFederal Council Ordinance01.12.2012Originalquelle
Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AIG;
eine ausländische Person, die von einem anderen Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 19801über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.
Im Reiseausweis für Flüchtlinge wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.