143.5RDVFederal Council Ordinance01.12.2012Originalquelle
(Art. 59c Abs. 2 AIG)
Das SEM kann Flüchtlingen die Reise in einen Staat, für den für die Flüchtlinge ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG besteht, bewilligen, wenn ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten hat oder gestorben ist.
Das ausreichend begründete Gesuch um Erteilung einer Reisebewilligung ist zusammen mit den entsprechenden Beweisen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
Die zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch an das SEM weiter.
Die Gültigkeit der Reisebewilligung ist auf den für die Reise benötigten Zeitraum beschränkt, maximal aber auf 30 Tage.
Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten die Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der Flüchtlinge.
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