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Art. 1

151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu:
    1. der Organisation des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB);
    2. der Geltendmachung von Rechtsansprüchen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip;
    3. den Anforderungen an eine behindertengerechte Erstellung oder Erneuerung von Bauten und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm mitfinanziert werden;
    4. den Anforderungen an eine behindertengerechte Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes;
    5. den Massnahmen des Bundes als Arbeitgeber zu Gunsten seiner Angestellten mit Behinderungen;
    6. der Ausrichtung von Finanzhilfen.
  2. Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr sind in der Verordnung vom 12. November 20031über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs geregelt.

Footnotes

  1. SR 151.34

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