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Art. 12

151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, um das berufliche Umfeld entsprechend den Bedürfnissen seiner behinderten Angestellten zu gestalten, insbesondere durch Anpassung der folgenden Bereiche:
    1. Arbeitsräume;
    2. Arbeitsplätze;
    3. Arbeitszeiten;
    4. Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung;
    5. Karrierenplanung.
  2. Er ergreift die notwendigen Massnahmen zur Anpassung des internen Informatiknetzwerkes (Intranet) gemäss den in Artikel 10 Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen.

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