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Art. 24

151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Das EBGB überwacht die Durchführung der Projekte.
  2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem EBGB regelmässig über den Verlauf des Projekts und reicht ihm spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.
  3. Das EBGB erlässt Weisungen über die Berichterstattung.

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