Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung eines Postulates Antrag auf dessen Annahme oder Ablehnung. Zu einem Kommissionspostulat, welches weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.1
Das Postulat ist angenommen, wenn ihm ein Rat zustimmt.
Der Bundesrat erfüllt ein Postulat, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder in einer Botschaft zu einem Erlassentwurf der Bundesversammlung Bericht erstattet.
Ist ein Postulat nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. Dieser Bericht geht an die zuständigen Kommissionen.
Ein Postulat wird auf begründeten Antrag des Bundesrates oder einer Kommission abgeschrieben, wenn es erfüllt ist oder wenn es nicht aufrechterhalten werden soll. Die Abschreibung eines Postulates bedarf der Zustimmung des Rates, der es angenommen hat.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725;BBl 2008 1869,3177). ↩
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