Verstösst ein Ratsmitglied gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften der Räte, so kann die Präsidentin oder der Präsident nach erfolgter Mahnung und im Wiederholungsfall:
dem Ratsmitglied das Wort entziehen; oder
das Ratsmitglied höchstens für die restliche Dauer einer Sitzung ausschliessen.
Verstösst ein Ratsmitglied in schwer wiegender Weise gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige Ratsbüro:
gegen das Ratsmitglied einen Verweis aussprechen; oder
das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus seinen Kommissionen ausschliessen.
Über Einsprachen des betroffenen Ratsmitglieds entscheidet der Rat.
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