Die Bundesversammlung setzt die Aufwände und die Investitionsausgaben mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen fest.1Sie beschliesst über neue oder nicht beanspruchte laufende Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab.
Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlusses.
Sie legt in Kreditbeschlüssen den Zweck und die Höhe der Kredite fest. Ausserdem kann sie darin die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung, den zeitlichen Ablauf der Projektverwirklichung und die Berichterstattung durch den Bundesrat näher regeln.2
Footnotes
Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275;BBl 2005 5). ↩
Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275;BBl 2005 5). ↩
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