Ist ein physisches Zusammentreten nicht möglich, so kann das Büro eines Rates beschliessen, einzelne Ratssitzungen virtuell durchzuführen. Anderslautende Beschlüsse des Rates bleiben vorbehalten.
Die virtuelle Durchführung von Wahlen und geheimen Beratungen nach Artikel 4 Absatz 2 ist ausgeschlossen.
Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn Ratsmitglieder ihre Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnten.
Das Büro legt unter Vorbehalt anderer Beschlüsse des Rates fest, welche Sitzungen mit welchen Traktanden virtuell durchzuführen sind. Es kann zeitlich befristete organisatorische Vorkehrungen beschliessen, die vom Geschäftsreglement des jeweiligen Rates abweichen.
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