Die Organe der Bundesversammlung und in deren Auftrag die Parlamentsdienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.
Der Beizug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei.
Bei Differenzen entscheidet die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates.
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