Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.
Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren.
Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.
Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.
Die Stimmenzahlen sind immer zu ermitteln bei:
Gesamtabstimmungen;
Abstimmungen über einen Einigungsantrag;
Abstimmungen über Bestimmungen, die der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen (Art. 159 Abs. 3 BV);