einen Bundesbeschluss, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht.1
Die Schlussabstimmung wird durchgeführt, sobald die Räte über den Erlassentwurf übereinstimmende Beschlüsse gefasst und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen haben. Die beiden Räte führen die Schlussabstimmung am selben Tag durch.2
Stimmen beide Räte dem Erlassentwurf zu, so ist der Erlass der Bundesversammlung gültig zu Stande gekommen.
Verwirft ein Rat oder verwerfen beide Räte den Erlassentwurf, so ist der Erlass nicht zu Stande gekommen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461;BBl 2017 6797,6865). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461;BBl 2017 6797,6865). ↩
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