spätestens ein Jahr nach Einreichen einer zu Stande gekommenen Volks-initiative eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Stellungnahme der Bundesversammlung;
spätestens ein Jahr nach Zustimmung des Volkes oder der Bundesversammlung zu einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Teilrevision der Bundesverfassung.
Beschliesst der Bundesrat, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf auszuarbeiten, so verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.1
Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses nicht fristgerecht, so kann eine zuständige Kommission den nötigen Erlassentwurf ausarbeiten.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461;BBl 2017 6797,6865). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461;BBl 2017 6797,6865). ↩
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