Eine Volksinitiative ist in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Redaktionskommission, offensichtliche Übersetzungsfehler zu berichtigen und die nötigen formellen Anpassungen vorzunehmen, um die vorgeschlagene Verfassungsänderung in die Verfassung einzuordnen. Die Kommission gibt dem Initiativkomitee Gelegenheit zur Stellungnahme.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461;BBl 2017 6797,6865). ↩
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