172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Berührt ein Vorhaben des Bundes wesentliche kantonale oder kommunale Interessen, so bezieht das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei die zuständigen kantonalen Organe sowie, wenn angezeigt, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, angemessen ein.
Wesentliche Interessen gemäss Absatz 1 sind insbesondere dann berührt, wenn:
das Vorhaben ganz oder teilweise durch kantonale oder kommunale Organe umgesetzt werden soll und die Umsetzung bei diesen erhebliche personelle oder finanzielle Ressourcen beansprucht;
kantonale oder kommunale Organe neu organisiert werden müssen; oder
kantonale oder kommunale Organe wesentliche Rechtsänderungen vornehmen müssen.
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