Vom Erfordernis der Doppelunterschrift ausgenommen sind:
1. sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20091, das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652oder das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe3stützen, und
2. aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfahren).
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